R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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WHG-REST-P <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2001 Seite 1<br />
WHG-REST-P - Besondere Bedingungen für die Versicherung der<br />
Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat- sowie Hausund<br />
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko<br />
1. Gegenstand der Versicherung<br />
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt<br />
werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare<br />
Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit<br />
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der<br />
Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der<br />
Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch<br />
besonderen Vertrag gewährt).<br />
2. Rettungskosten<br />
2.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur<br />
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie<br />
außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie<br />
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht<br />
übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).<br />
2.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten<br />
sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die<br />
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von<br />
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des<br />
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.<br />
3. Ausschlüsse<br />
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />
3.1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch<br />
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den<br />
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt<br />
haben.<br />
3.2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen<br />
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder<br />
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit<br />
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />
4. Mitversicherte Risiken<br />
4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziff. 1 - die gesetzliche Haftpflicht<br />
des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung des versicherten Risikos zur<br />
Privathaftpflichtversicherung und zur Haftpflichtversicherung als Haus- und Grundbesitzer und der<br />
Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Jagdhaftpflichtversicherung angegebenen<br />
Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser<br />
gelagerten Stoffe im Umfang von Ziff. 1 - 3 und nachstehender Erläuterungen.<br />
4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des<br />
Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />
privatrechtlichen Inhalts.<br />
4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung<br />
gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere<br />
das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,<br />
gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.<br />
4.4<br />
a) Nach Ziff. 4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden,<br />
die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit<br />
diesen in Gewässer gelangen.<br />
b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als<br />
allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 4 I 5 AHB.<br />
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