R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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HRB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 12<br />
21.5 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und<br />
bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die<br />
neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer<br />
Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der<br />
nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach<br />
besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.<br />
21.6 Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer<br />
der Ehegatten aus der bisherigen Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige<br />
Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer<br />
Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der<br />
nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der<br />
Versicherungsschutz für die neue Wohnung.<br />
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist<br />
von drei Monaten nach der nächsten auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit<br />
erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen sowie für die bisherige Wohnung.<br />
21.7 Die Bestimmungen der Ziffern 21.5 und 21.6 gelten entsprechend für eheähnliche<br />
Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort<br />
gemeldet sind.<br />
22. Gefahrerhöhung nach Antragstellung<br />
22.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn Sie nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich<br />
vorhandenen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine<br />
Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung<br />
wahrscheinlicher wird.<br />
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn<br />
22.1.1 sich ein Umstand ändert, nach dem Sie im Antrag gefragt worden sind;<br />
22.1.2 sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 21) ein Umstand ändert, nach dem im<br />
Antrag gefragt wurde;<br />
22.1.3 die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall<br />
vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt<br />
ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige<br />
Person darin aufhält;<br />
22.1.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand sind. Das<br />
gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Ziffer 21).<br />
22.2 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine<br />
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Sobald Sie<br />
erkennen, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine<br />
Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung<br />
eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns diese unverzüglich<br />
anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen.<br />
22.3 Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag<br />
fristlos zu kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.<br />
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die<br />
Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />
kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 22.2 bekannt, können wir den Vertrag unter<br />
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />
22.4 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren<br />
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der<br />
erhöhten Gefahr ausschließen.<br />
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir<br />
die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben<br />
wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />
22.5 Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz,<br />
wenn Sie<br />
22.5.1 Ihre Pflichten aus Ziffer 22.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob<br />
fahrlässig, so sind wir berechtigt unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere<br />
Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu<br />
beweisen.<br />
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