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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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HRB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 12<br />

21.5 Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und<br />

bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die<br />

neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer<br />

Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der<br />

nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach<br />

besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.<br />

21.6 Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer<br />

der Ehegatten aus der bisherigen Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige<br />

Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer<br />

Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der<br />

nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der<br />

Versicherungsschutz für die neue Wohnung.<br />

Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist<br />

von drei Monaten nach der nächsten auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit<br />

erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen sowie für die bisherige Wohnung.<br />

21.7 Die Bestimmungen der Ziffern 21.5 und 21.6 gelten entsprechend für eheähnliche<br />

Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort<br />

gemeldet sind.<br />

22. Gefahrerhöhung nach Antragstellung<br />

22.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn Sie nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich<br />

vorhandenen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine<br />

Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung<br />

wahrscheinlicher wird.<br />

Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn<br />

22.1.1 sich ein Umstand ändert, nach dem Sie im Antrag gefragt worden sind;<br />

22.1.2 sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Ziffer 21) ein Umstand ändert, nach dem im<br />

Antrag gefragt wurde;<br />

22.1.3 die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall<br />

vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt<br />

ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige<br />

Person darin aufhält;<br />

22.1.4 vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht in gebrauchsfähigem Zustand sind. Das<br />

gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Ziffer 21).<br />

22.2 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine<br />

Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Sobald Sie<br />

erkennen, dass eine von Ihnen vorgenommene oder gestattete Veränderung eine<br />

Gefahrerhöhung darstellt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Tritt nach Antragstellung<br />

eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns diese unverzüglich<br />

anzeigen, sobald Sie von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen.<br />

22.3 Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag<br />

fristlos zu kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.<br />

Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die<br />

Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 22.2 bekannt, können wir den Vertrag unter<br />

Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.<br />

22.4 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren<br />

Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der<br />

erhöhten Gefahr ausschließen.<br />

Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir<br />

die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben<br />

wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.<br />

22.5 Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz,<br />

wenn Sie<br />

22.5.1 Ihre Pflichten aus Ziffer 22.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob<br />

fahrlässig, so sind wir berechtigt unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere<br />

Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu<br />

beweisen.<br />

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