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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 6<br />

7.2. Wir versichern außerdem Frostschäden innerhalb versicherter Gebäude an<br />

7.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne,<br />

Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) oder ähnlichen Installationen;<br />

7.2.2 Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder<br />

Dampfheizungsanlagen;<br />

7.2.3 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;<br />

7.2.4 Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen.<br />

7.3. Außerhalb versicherter Gebäude versichern wir frostbedingte und sonstige Bruchschäden an<br />

7.3.1 Zuleitungsrohren der Wasserversorgung;<br />

7.3.2 Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung;<br />

7.3.3 Rohren der Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen;<br />

7.3.4 Zuleitungsrohren der Regenwassernutzungsanlage;<br />

wenn die vorstehend unter Ziffer 7.3.1 bis 7.3.4 genannten Rohre der Versorgung versicherter<br />

Gebäude oder Anlagen dienen, sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück<br />

befinden und Sie dafür die Gefahr tragen.<br />

7.4. Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf Schäden<br />

7.4.1 durch Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe Ziffer 6.1) den Erdfall oder<br />

den Erdrutsch verursacht hat;<br />

7.4.2 an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden<br />

oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;<br />

7.4.3 durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz eines<br />

Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung (siehe Ziffern 4<br />

und 5);<br />

7.4.4 durch Sturm oder Hagel.<br />

7.5 In Ergänzung zu Ziffer 7.1 und 7.3 werden Panzerschläuche, soweit diese fachgerecht und<br />

dauerhaft installiert bzw. angebracht wurden, Rohren gleichgestellt.<br />

8. Sturm, Hagel<br />

8.1 Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort<br />

(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).<br />

Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt wenn Sie<br />

nachweisen, dass<br />

1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden<br />

in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet<br />

hat oder<br />

2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch Sturm<br />

entstanden sein kann.<br />

8.2 Wir ersetzen nur Schäden<br />

8.2.1 durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagel auf versicherte Sachen oder auf Gebäude<br />

in denen sich versicherte Sachen befinden;<br />

8.2.2 die dadurch entstehen, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere<br />

Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen<br />

befinden, wirft;<br />

8.2.3 als Folge eines Sturmschadens gemäß Ziffer 8.2.1 oder 8.2.2 an versicherten Sachen oder an<br />

baulich verbundenen Gebäuden.<br />

8.3 Für Schäden durch Hagel gilt Ziffer 8.2 entsprechend.<br />

Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.<br />

8.4 Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende<br />

Ursachen nicht auf Schäden<br />

8.4.1 durch Sturmflut;<br />

8.4.2 durch Lawinen oder Schneedruck;<br />

8.4.3 durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß<br />

geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen<br />

durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;<br />

8.4.4 an Laden- und Schaufensterscheiben;<br />

8.4.5 an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden<br />

oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;<br />

8.4.6 durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz eines<br />

Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung (siehe Ziffern 4<br />

und 5);<br />

8.4.7 durch Leitungswasser (siehe Ziffer 6) oder Rohrbruch (siehe Ziffer 7).<br />

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