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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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JAGDHAFT <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2006 Seite 3<br />

1. Gegenstand des Versicherungsschutzes<br />

1.1 Der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer bzw. die<br />

mitversicherte(n) Person(en) dadurch erleidet(en), dass ein Dritter die sich aus einem<br />

rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines Gerichtes eines Mitgliedstaates der EU, der<br />

Schweiz oder Norwegens ergebene Verpflichtung zum Schadenersatz wegen eines<br />

Haftpflichtschadens ganz oder teilweise nicht erfüllen kann und Vollstreckungsversuche<br />

gescheitert sind.<br />

1.2 Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist der Versicherungsfall, der den Tod, die<br />

Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die<br />

Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der<br />

Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Der Personen- und/oder<br />

Sachschaden muss während der Wirksamkeit der Jagdhaftpflichtversicherung eingetreten sein.<br />

Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem<br />

Deckungsumfang dieser Jagdhaftpflichtversicherung.<br />

1.3 Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des<br />

rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den<br />

mitversicherten Person(en) wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in<br />

Anspruch genommen wurde. Der Dritte muss sowohl zum Zeitpunkt des Schadenereignisses als<br />

auch zum Zeitpunkt des Scheiterns der Vollstreckungsversuche seinen festen Wohnsitz im<br />

Bereich der EU, der Schweiz oder Norwegen haben.<br />

2. Leistungsvoraussetzungen<br />

2.1 Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil im Sinne der Bedingungen sind auch ein<br />

Versäumnisurteil sowie ein gerichtlich vollstreckungsfähiger Vergleich. Dagegen werden nicht als<br />

rechtskräftiges vollstreckbares Urteil angesehen ein Anerkenntnisurteil, ein<br />

Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus<br />

der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein<br />

gesamtes Vermögen unterwirft. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.<br />

2.2 Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine<br />

Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung<br />

des Schadenersatzanspruches geführt hat, oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen<br />

nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche<br />

Versicherung abgegeben hat oder im örtlichen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes geführt<br />

wird.<br />

2.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jeden Schaden schriftlich anzuzeigen. Darüber<br />

hinaus ist er verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu<br />

machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen.<br />

Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung durch den Versicherer weitere für die<br />

Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.<br />

2.4 Dem Versicherer ist der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung zu erbringen. Zum Nachweis<br />

der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer das<br />

Original-Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die<br />

Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.<br />

2.5 Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte(n) Person(en) ist/sind verpflichtet, seine/ihre<br />

Ansprüche gegen den Dritten bei Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung<br />

an den Versicherer abzutreten.<br />

3. Ersatzleistung/Selbstbeteiligung<br />

Die Ersatzleistung beträgt EUR 500.000,- pauschal für Personen- und Sachschäden je<br />

Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten<br />

Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden.<br />

Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden:<br />

EUR 2.500,-.<br />

Für Schäden bis zur Höhe von EUR 2.500,- besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Rahmen der Jagdhaftpflichtversicherung des<br />

Versicherungsnehmers für Schäden, die er Dritten zufügt, findet keine Anwendung auf diese<br />

Forderungsausfalldeckung.<br />

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