R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 5<br />
K.3 Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes<br />
K.3.1 Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude<br />
steht (Versicherungsgrundstück), durch<br />
1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;<br />
2. Witterungsniederschläge.<br />
K.3.2 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch<br />
1. Sturmflut;<br />
2. Grundwasser.<br />
K.4 Rückstau<br />
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder<br />
fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem<br />
Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.<br />
K.5 Erdbeben<br />
K.5.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische<br />
Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.<br />
K.5.2 Wir unterstellen einen Schaden durch Erdbeben, wenn Sie nachweisen, dass<br />
1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes<br />
(Versicherungsgrundstückes) Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an<br />
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder<br />
2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen im Sinne von<br />
Ziffer 1 WGB F nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.<br />
K.6 Erdfall<br />
Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.<br />
K.7 Erdrutsch<br />
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.<br />
K.8 Schneedruck<br />
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen.<br />
K.9 Lawinen<br />
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.<br />
K.10 Vulkanausbruch<br />
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit<br />
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.<br />
K.11 Nicht versicherte Schäden<br />
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Gebäuden und sonstigen versicherten Sachen im<br />
Sinne von Ziffer 1 WGB F, solange die Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen<br />
Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.<br />
K.12 Wartezeit<br />
Es besteht Versicherungsschutz für Weitere Elementarschäden erst nach Ablauf von 14 Tagen<br />
nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für Weitere<br />
Elementarschäden bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der<br />
Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt<br />
wird. Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so<br />
besteht hierfür kein Versicherungsschutz.<br />
K.13 Selbstbeteiligung<br />
Die Selbstbeteiligung, die Sie mit uns im Versicherungsschein vereinbart haben, wird je<br />
Versicherungsfall, einschließlich Aufwendungsersatz, von dem Betrag abgezogen, der<br />
bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde.<br />
K.14 Kündigung<br />
K.14.1 Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten können Sie und wir zum Ende des laufenden<br />
Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die Versicherung Weiterer<br />
Elementarschäden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.<br />
K.14.2 Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Wohngebäudeversicherungsvertrag<br />
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden<br />
Versicherungsjahres schriftlich kündigen.<br />
K.15 Ausschluss der Gefahr Sturm/Hagel und Ende des Wohngebäudeversicherungsvertrages<br />
Mit Ausschluss der Gefahr Sturm/Hagel sowie mit Beendigung der Wohngebäudeversicherung<br />
(WGB F) erlischt auch die Versicherung Weiterer Elementarschäden.<br />
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