R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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HPB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Januar 2009 Seite 16<br />
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von<br />
Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der<br />
Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung,<br />
Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.<br />
H.4.6 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.2.3 und 2 HPB - Vorsorge-Versicherung - finden keine<br />
Anwendung.<br />
H.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1 HPB - auch ohne dass ein Gewässerschaden<br />
droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch<br />
verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage<br />
(gemäß Ziffer H.4.1) ausgetreten sind. Dies gilt abweichend von Ziffer 4.1.4 HPB auch bei<br />
allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur<br />
Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende<br />
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß<br />
Ziffer H.4.1) selbst.<br />
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.<br />
H.4.8 Die Ersatzleistung beträgt 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und steht zweifach für alle<br />
Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für<br />
Sachschäden zur Verfügung.<br />
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