R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 13<br />
In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis<br />
1. durch uns dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat;<br />
2. durch den Erwerber uns gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden<br />
Versicherungsperiode<br />
gekündigt werden.<br />
Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis<br />
erlangen.<br />
19.2 Das Kündigungsrecht erlischt,<br />
1. wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ausüben, nachdem uns die Veräußerung bekannt<br />
wurde,<br />
2. wenn der Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Das<br />
Kündigungsrecht bleibt bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem<br />
der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.<br />
19.3 Für den Beitrag, welcher auf die zur Zeit des Erwerbs laufende Versicherungsperiode entfällt,<br />
haften Sie und der Erwerber als <strong>Gesamt</strong>schuldner. Im Falle der Kündigung nach Ziffer 19.1 haften<br />
Sie allein für die Zahlung des Beitrages. Im übrigen gilt Ziffer 3.6 APB.<br />
19.4 Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit Eintragung in das Grundbuch vollzogen und<br />
muss uns durch Sie oder den Erwerber unverzüglich in Textform angezeigt werden.<br />
19.4.1 Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der<br />
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte<br />
zugehen müssen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem<br />
Erwerber nicht geschlossen hätten.<br />
19.4.2 Der Versicherungsschutz entfällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht, wenn uns die<br />
Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.<br />
19.4.3 Wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und wir vorher keine Kenntnis von der<br />
Veräußerung hatten, haben Sie nach Ablauf eines Monats seit dem Zugang der verspäteten<br />
Anzeige oder seit dem Zeitpunkt, in dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangt haben, wieder<br />
Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn wir in diesem Monat von unserem Kündigungsrecht<br />
keinen Gebrauch gemacht haben.<br />
20. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes<br />
Hat ein Realrechtsgläubiger uns sein Grundpfandrecht angemeldet, so ist Ihre Kündigung in<br />
Ergänzung zu Ziffer 2.2.2 APB nur dann wirksam, wenn Sie mindestens einen Monat vor Ablauf<br />
des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass in dem Zeitpunkt in dem die Kündigung<br />
spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit einem Grundpfandrecht belastet war oder der<br />
Realrechtsgläubiger Ihrer Kündigung zugestimmt hat; diese Zustimmung darf nicht ohne<br />
ausreichenden Grund verweigert werden. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß den Ziffern 16 und<br />
19.<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
21. Versicherung für fremde Rechnung<br />
21.1 Schließen Sie die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen (Versicherter) ab, so<br />
können nur Sie und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch<br />
dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.<br />
21.2 Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte<br />
seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit<br />
Ihrer Zustimmung verlangen.<br />
21.3 Das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten werden Ihrem Verhalten und Ihrer Kenntnis<br />
gleichgestellt.<br />
21.4 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen<br />
abgeschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung durch Sie nicht angebracht war.<br />
21.5 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des<br />
Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.<br />
21.6 Die in den Ziffern 21.1 bis 21.5 getroffenen Regelungen gelten für Ihre Repräsentanten<br />
entsprechend.<br />
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