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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 13<br />

In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis<br />

1. durch uns dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat;<br />

2. durch den Erwerber uns gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden<br />

Versicherungsperiode<br />

gekündigt werden.<br />

Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis<br />

erlangen.<br />

19.2 Das Kündigungsrecht erlischt,<br />

1. wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ausüben, nachdem uns die Veräußerung bekannt<br />

wurde,<br />

2. wenn der Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Das<br />

Kündigungsrecht bleibt bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem<br />

der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.<br />

19.3 Für den Beitrag, welcher auf die zur Zeit des Erwerbs laufende Versicherungsperiode entfällt,<br />

haften Sie und der Erwerber als <strong>Gesamt</strong>schuldner. Im Falle der Kündigung nach Ziffer 19.1 haften<br />

Sie allein für die Zahlung des Beitrages. Im übrigen gilt Ziffer 3.6 APB.<br />

19.4 Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit Eintragung in das Grundbuch vollzogen und<br />

muss uns durch Sie oder den Erwerber unverzüglich in Textform angezeigt werden.<br />

19.4.1 Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der<br />

Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige uns hätte<br />

zugehen müssen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem<br />

Erwerber nicht geschlossen hätten.<br />

19.4.2 Der Versicherungsschutz entfällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht, wenn uns die<br />

Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.<br />

19.4.3 Wenn die Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und wir vorher keine Kenntnis von der<br />

Veräußerung hatten, haben Sie nach Ablauf eines Monats seit dem Zugang der verspäteten<br />

Anzeige oder seit dem Zeitpunkt, in dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangt haben, wieder<br />

Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn wir in diesem Monat von unserem Kündigungsrecht<br />

keinen Gebrauch gemacht haben.<br />

20. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes<br />

Hat ein Realrechtsgläubiger uns sein Grundpfandrecht angemeldet, so ist Ihre Kündigung in<br />

Ergänzung zu Ziffer 2.2.2 APB nur dann wirksam, wenn Sie mindestens einen Monat vor Ablauf<br />

des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass in dem Zeitpunkt in dem die Kündigung<br />

spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit einem Grundpfandrecht belastet war oder der<br />

Realrechtsgläubiger Ihrer Kündigung zugestimmt hat; diese Zustimmung darf nicht ohne<br />

ausreichenden Grund verweigert werden. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß den Ziffern 16 und<br />

19.<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

21. Versicherung für fremde Rechnung<br />

21.1 Schließen Sie die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen (Versicherter) ab, so<br />

können nur Sie und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch<br />

dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.<br />

21.2 Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte<br />

seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit<br />

Ihrer Zustimmung verlangen.<br />

21.3 Das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten werden Ihrem Verhalten und Ihrer Kenntnis<br />

gleichgestellt.<br />

21.4 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen<br />

abgeschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung durch Sie nicht angebracht war.<br />

21.5 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des<br />

Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.<br />

21.6 Die in den Ziffern 21.1 bis 21.5 getroffenen Regelungen gelten für Ihre Repräsentanten<br />

entsprechend.<br />

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