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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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WGB F <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 4<br />

H.1.2 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt<br />

sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit Sie dafür die Gefahr<br />

tragen;<br />

H.1.3 Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem<br />

Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder<br />

Anlagen dienen.<br />

H.2 Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.<br />

H.3 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

I. Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte nach Einbruch<br />

I.1 Wir versichern in Erweiterung von Ziffer 2.1 WGB F die notwendigen Kosten für die Beseitigung<br />

von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen),<br />

Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, die dem Gemeingebrauch der<br />

Hausgemeinschaft unterliegen, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter<br />

Dritter<br />

I.1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer<br />

Werkzeuge eingedrungen ist;<br />

I.1.2 versucht, durch eine Handlung gemäß I.1.1 in ein versichertes Gebäude einzudringen.<br />

I.2 Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert,<br />

soweit sie Folge einer Handlung gemäß I.1 sind.<br />

I.3 Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann,<br />

leisten wir Ihnen keine Entschädigung.<br />

I.4 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

J. Überspannungsschäden durch Blitz<br />

J.1 Wir ersetzen Ihnen abweichend von der Ziffer 5.6 WGB F auch Überspannungsschäden durch<br />

Blitz.<br />

J.2 Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten<br />

Entschädigungsbetrag.<br />

J.3 Kündigung<br />

J.3.1 Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten können Sie und wir zum Ende des laufenden<br />

Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die Versicherung von<br />

Überspannungsschäden durch Blitz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.<br />

J.3.2 Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Wohngebäudeversicherungsvertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden<br />

Versicherungsjahres schriftlich kündigen.<br />

J.3.3 Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung (WGB F) erlischt auch die Versicherung von<br />

Überspannungsschäden durch Blitz.<br />

K. Weitere Elementarschäden<br />

K.1 Vertragsgrundlage<br />

Grundlage für die Versicherung Weiterer Elementarschäden sind die<br />

Wohngebäudeversicherungsbedingungen (WGB F), soweit sich aus den folgenden<br />

Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.<br />

K.2 Versicherte Gefahren und Schäden<br />

K.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch<br />

1. unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung des Versicherungsortes (siehe K.3);<br />

2. Rückstau (siehe K.4);<br />

3. Erdbeben (siehe K.5);<br />

4. Erdfall (siehe K.6);<br />

5. Erdrutsch (siehe K.7);<br />

6. Schneedruck (siehe K.8);<br />

7. Lawinen (siehe K.9);<br />

8. Vulkanausbruch (siehe K.10);<br />

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.<br />

K.2.2 Wir entschädigen auch die notwendigen Kosten sowie den Mietausfall gemäß den Ziffern 2 und<br />

3 WGB F infolge eines Versicherungsfalles.<br />

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