R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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HRB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 10<br />
17.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:<br />
1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten<br />
Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden<br />
Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;<br />
2. bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 15.1.2;<br />
3. alle sonstigen gemäß Ziffer 15 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der<br />
von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;<br />
4. die nach 2. versicherten Kosten.<br />
17.4 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die<br />
Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser<br />
entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte.<br />
17.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide<br />
Parteien je zur Hälfte.<br />
17.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für Sie und uns verbindlich.<br />
Aufgrund dieser Feststellungen berechnen wir die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird,<br />
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.<br />
17.7 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt<br />
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie<br />
verzögern.<br />
17.8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die von Ihnen zu erfüllenden Obliegenheiten nicht<br />
berührt.<br />
18. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung<br />
18.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des<br />
Anspruchs abgeschlossen sind.<br />
18.1.1 Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung<br />
beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.<br />
18.2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens<br />
geleistet wird - und soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht<br />
besteht seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem<br />
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens<br />
6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die<br />
Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />
18.3 Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Ziffern 18.1 und 18.2 Satz 1 ist der Zeitraum nicht zu<br />
berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht<br />
gezahlt werden kann.<br />
18.4 Wir können die Zahlung aufschieben, solange<br />
1. Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;<br />
2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus<br />
Anlass dieses Versicherungsfalles läuft.<br />
19. Wiederherbeigeschaffte versicherte Sachen<br />
19.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, haben Sie oder wir dies nach<br />
Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner schriftlich anzuzeigen.<br />
19.2 Haben Sie von den abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt, nachdem eine<br />
Entschädigungsleistung zur Auszahlung kam, die unter dem Versicherungswert liegt, sind Sie<br />
verpflichtet, die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen.<br />
Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer<br />
schriftlichen Aufforderung nach, so müssen sie im Einvernehmen mit uns die Sache meistbietend<br />
verkaufen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil, welcher der von<br />
uns geleisteten Entschädigung entspricht.<br />
19.3 Die Besitznahme abhanden gekommener Sachen im Sinne dieser Regelung ist die<br />
Rückerlangung des Besitzes durch eine der beiden Vertragspartner oder die Möglichkeit, sich den<br />
Besitz zu beschaffen.<br />
19.4 Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie und wir die<br />
Rechte und Pflichten nach Ziffer 19.2. Jedoch können Sie die Entschädigung behalten, soweit<br />
Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.<br />
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