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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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HRB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 10<br />

17.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:<br />

1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten<br />

Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden<br />

Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;<br />

2. bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß Ziffer 15.1.2;<br />

3. alle sonstigen gemäß Ziffer 15 maßgebenden Tatsachen, insbesondere die Restwerte der<br />

von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen;<br />

4. die nach 2. versicherten Kosten.<br />

17.4 Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die<br />

Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser<br />

entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte.<br />

17.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide<br />

Parteien je zur Hälfte.<br />

17.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für Sie und uns verbindlich.<br />

Aufgrund dieser Feststellungen berechnen wir die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird,<br />

dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.<br />

17.7 Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt<br />

auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie<br />

verzögern.<br />

17.8 Durch das Sachverständigenverfahren werden die von Ihnen zu erfüllenden Obliegenheiten nicht<br />

berührt.<br />

18. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung<br />

18.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des<br />

Anspruchs abgeschlossen sind.<br />

18.1.1 Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagzahlung<br />

beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.<br />

18.2 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens<br />

geleistet wird - und soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht<br />

besteht seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem<br />

Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens<br />

6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist. Die<br />

Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.<br />

18.3 Bei der Berechnung der Fristen gemäß den Ziffern 18.1 und 18.2 Satz 1 ist der Zeitraum nicht zu<br />

berücksichtigen, in dem infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht<br />

gezahlt werden kann.<br />

18.4 Wir können die Zahlung aufschieben, solange<br />

1. Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;<br />

2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus<br />

Anlass dieses Versicherungsfalles läuft.<br />

19. Wiederherbeigeschaffte versicherte Sachen<br />

19.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, haben Sie oder wir dies nach<br />

Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner schriftlich anzuzeigen.<br />

19.2 Haben Sie von den abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt, nachdem eine<br />

Entschädigungsleistung zur Auszahlung kam, die unter dem Versicherungswert liegt, sind Sie<br />

verpflichtet, die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen.<br />

Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer<br />

schriftlichen Aufforderung nach, so müssen sie im Einvernehmen mit uns die Sache meistbietend<br />

verkaufen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil, welcher der von<br />

uns geleisteten Entschädigung entspricht.<br />

19.3 Die Besitznahme abhanden gekommener Sachen im Sinne dieser Regelung ist die<br />

Rückerlangung des Besitzes durch eine der beiden Vertragspartner oder die Möglichkeit, sich den<br />

Besitz zu beschaffen.<br />

19.4 Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie und wir die<br />

Rechte und Pflichten nach Ziffer 19.2. Jedoch können Sie die Entschädigung behalten, soweit<br />

Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.<br />

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