R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis
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HRB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />
Ausgabe Juli 2009 Seite 11<br />
19.5 Wurde von den abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt und besteht Anspruch auf eine<br />
Entschädigung zum Versicherungswert bzw. kam es bereits zur Auszahlung, besteht für Sie ein<br />
Wahlrecht von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige (siehe Ziffer 19.1) zwischen der<br />
Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung und der Rücknahme der versicherten Sachen.<br />
Wählen Sie die Entschädigungsleistung, haben Sie Zug um Zug die abhanden gekommenen<br />
versicherten Sachen uns auszuhändigen bzw. zu überlassen, sowie uns das Eigentum an den<br />
versicherten Sachen zu verschaffen. Wählen Sie dir Rücknahme der versicherten Sachen, haben<br />
Sie Zug um Zug die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen bzw. auf diese zu verzichten. Nach<br />
Ablauf der oben genannten zwei Wochen geht das Wahlrecht auf uns über.<br />
19.6 Wurde von abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt und waren diese zu diesem Zeitpunkt<br />
beschädigt, kann im Rahmen der Rückabwicklung nach Ziffer 19.3 Entschädigung in Höhe der<br />
notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Vertragspartei verlangt<br />
bzw. einbehalten werden, bei der die abhanden gekommene Sache verbleibt.<br />
19.7 Haben wir von der abhanden gekommenen Sache Besitz erlangt, haben wir die Sache Zug um<br />
Zug gegen Rückzahlung der Entschädigung an Sie zurückzugeben. Ist die Rückzahlung der<br />
Entschädigung an Sie nicht möglich,haben wir die Sache in Ihrem Namen meistbietend verkaufen<br />
zu lassen. Wir dürfen uns entsprechend unserem Anteil an der Entschädigung aus dem Erlös<br />
befriedigen.<br />
20. Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall<br />
20.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Versicherungsvertrag<br />
kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens<br />
einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.<br />
20.2 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch<br />
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des<br />
laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.<br />
20.3 Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />
Änderungen/Verhaltenspflichten während der Vertragslaufzeit<br />
21. Wohnungswechsel<br />
21.1 Wenn Sie Ihre Wohnung wechseln, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.<br />
Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der<br />
Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach<br />
Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen<br />
dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.<br />
21.1.1 Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung, so geht der Versicherungsschutz nicht über,<br />
wenn Sie die alte Wohnung weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von<br />
zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.<br />
21.1.2 Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der<br />
Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der<br />
bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.<br />
21.2 Den Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie uns spätestens bei Beginn des Einzuges unter<br />
Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzeigen.<br />
21.3 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so benötigen wir Ihre<br />
schriftliche Mitteilung, ob entsprechende Sicherungen auch in der neuen Wohnung vorhanden<br />
sind (siehe Ziffer 22.1).<br />
21.4 Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den unser zum Zeitpunkt des<br />
Vertragsabschlusses gültige Tarif einen anderen Beitrag vorsieht, so ändert sich ab<br />
Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend diesem Tarif.<br />
Bei einer Erhöhung des Beitrags aus diesem Grund, können Sie den Vertrag schriftlich kündigen.<br />
Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag<br />
zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />
Wir können bei einer Kündigung durch Sie den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis<br />
zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen (Ziffer 3.6 APB).<br />
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