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R+V Privatkunden Verbraucherinformation Gesamt-Inhaltsverzeichnis

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HRB <strong>R+V</strong> Allgemeine Versicherung AG<br />

Ausgabe Juli 2009 Seite 11<br />

19.5 Wurde von den abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt und besteht Anspruch auf eine<br />

Entschädigung zum Versicherungswert bzw. kam es bereits zur Auszahlung, besteht für Sie ein<br />

Wahlrecht von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige (siehe Ziffer 19.1) zwischen der<br />

Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung und der Rücknahme der versicherten Sachen.<br />

Wählen Sie die Entschädigungsleistung, haben Sie Zug um Zug die abhanden gekommenen<br />

versicherten Sachen uns auszuhändigen bzw. zu überlassen, sowie uns das Eigentum an den<br />

versicherten Sachen zu verschaffen. Wählen Sie dir Rücknahme der versicherten Sachen, haben<br />

Sie Zug um Zug die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen bzw. auf diese zu verzichten. Nach<br />

Ablauf der oben genannten zwei Wochen geht das Wahlrecht auf uns über.<br />

19.6 Wurde von abhanden gekommenen Sachen Besitz erlangt und waren diese zu diesem Zeitpunkt<br />

beschädigt, kann im Rahmen der Rückabwicklung nach Ziffer 19.3 Entschädigung in Höhe der<br />

notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Vertragspartei verlangt<br />

bzw. einbehalten werden, bei der die abhanden gekommene Sache verbleibt.<br />

19.7 Haben wir von der abhanden gekommenen Sache Besitz erlangt, haben wir die Sache Zug um<br />

Zug gegen Rückzahlung der Entschädigung an Sie zurückzugeben. Ist die Rückzahlung der<br />

Entschädigung an Sie nicht möglich,haben wir die Sache in Ihrem Namen meistbietend verkaufen<br />

zu lassen. Wir dürfen uns entsprechend unserem Anteil an der Entschädigung aus dem Erlös<br />

befriedigen.<br />

20. Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall<br />

20.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können Sie oder wir den Versicherungsvertrag<br />

kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens<br />

einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.<br />

20.2 Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch<br />

bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des<br />

laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.<br />

20.3 Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.<br />

Änderungen/Verhaltenspflichten während der Vertragslaufzeit<br />

21. Wohnungswechsel<br />

21.1 Wenn Sie Ihre Wohnung wechseln, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.<br />

Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Der<br />

Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach<br />

Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen<br />

dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.<br />

21.1.1 Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung, so geht der Versicherungsschutz nicht über,<br />

wenn Sie die alte Wohnung weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von<br />

zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.<br />

21.1.2 Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der<br />

Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der<br />

bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.<br />

21.2 Den Bezug einer neuen Wohnung müssen Sie uns spätestens bei Beginn des Einzuges unter<br />

Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzeigen.<br />

21.3 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so benötigen wir Ihre<br />

schriftliche Mitteilung, ob entsprechende Sicherungen auch in der neuen Wohnung vorhanden<br />

sind (siehe Ziffer 22.1).<br />

21.4 Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den unser zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses gültige Tarif einen anderen Beitrag vorsieht, so ändert sich ab<br />

Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend diesem Tarif.<br />

Bei einer Erhöhung des Beitrags aus diesem Grund, können Sie den Vertrag schriftlich kündigen.<br />

Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag<br />

zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam.<br />

Wir können bei einer Kündigung durch Sie den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis<br />

zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen (Ziffer 3.6 APB).<br />

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