Studiengang Sicherheits - BDSW
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Sie gelten für alle <strong>Sicherheits</strong>beschäftigte im<br />
Objektschutz und Separatwachdienst. Für diese<br />
Dienstleistungen werden die niedrigsten<br />
Löhne gezahlt. In diesen Sektoren arbeiten 60<br />
bis 70 % der Beschäftigten des <strong>Sicherheits</strong>gewerbes.<br />
Dagegen sind die Tätigkeiten im<br />
Werttransport und Geldbearbeitungsdienst,<br />
<strong>Sicherheits</strong>dienstleistungen auf Verkehrsflughäfen<br />
und Gleisbausicherungsarbeiten<br />
ausgenommen, weil hier in Spartentarifverträgen<br />
deutlich höhere Löhne vereinbart sind.<br />
Sie sollen aber wie die vereinbarten Mindestlöhne<br />
durch eine Rechtsverordnung der<br />
Bundesregierung auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes<br />
(AEntG) rechtlich<br />
abgesichert werden. Der Mindestlohn-<br />
Tarifvertrag folgt dem Arbeitsortprinzip, nach<br />
dem für die Anwendung eines Tarifvertrages<br />
der Arbeitsort maßgeblich ist, an dem sich der<br />
Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung<br />
des Beschäftigten befindet.<br />
Dabei darf nicht übersehen werden, dass<br />
die Einführung des Mindestlohnes im <strong>Sicherheits</strong>gewerbe<br />
die Entscheidung der Arbeit suchenden<br />
Menschen in den mittel- und osteuropäischen<br />
Beitrittsländern zur Immigration<br />
nicht hemmen, sondern sogar fördern wird.<br />
Die Erwartung, diesen im Vergleich zu dem<br />
Lohnniveau in ihrem Heimatland wesentlich<br />
höheren Lohn anstelle eines niedrigen Dumpinglohns<br />
zu bekommen, bildet einen zusätzlichen<br />
Anreiz zur Immigration. Andererseits<br />
verhindert er die Spekulation, eine Anstellung<br />
im <strong>Sicherheits</strong>gewerbe unabhängig vom Bedarf<br />
zusätzlicher Einstellungen allein durch<br />
Verdrängung von Arbeitskräften aufgrund der<br />
Akzeptanz von Dumpinglöhnen zu bekommen.<br />
Die Auswirkung des Mindestlohnes auf den<br />
Entscheidungsprozess der Arbeit Suchenden<br />
in den Beitrittsländern erscheint also insoweit<br />
ambivalent.<br />
Neben dem Mindestlohn wird eine Verdrängungswirkung<br />
durch die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
dadurch ausgeschlossen oder<br />
jedenfalls eng begrenzt, dass qualitative Kriterien<br />
wie größere Erfahrung, mühelose Beherrschung<br />
der deutschen Sprache, Kenntnis<br />
aller für die jeweilige Dienstleistung gültigen<br />
Regelungen, der Kundenwünsche und der<br />
örtlichen Verhältnisse eher gegen eine Verdrängung<br />
der bisher Beschäftigten sprechen.<br />
Sie sind vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes<br />
umso besser geschützt, je besser sie für die<br />
jeweilige Dienstleistung qualifiziert sind und<br />
qualitativ gute Arbeit leisten.<br />
WIRTSChAFT UND POLITIK<br />
5. Kontrolle der Einhaltung der<br />
Mindestlohnverpflichtung<br />
Der Mindestlohn wird nur dann die beabsichtigte<br />
Wirkung entfalten, wenn seine<br />
Einhaltung systematisch und nachhaltig kontrolliert<br />
wird. Andernfalls führt er zu neuer<br />
sozialer Ungerechtigkeit, zur Differenzierung<br />
zwischen tarifvertrags- und normtreuen Arbeitgebern<br />
und anderen, die die Mindestlohnverpflichtung<br />
rücksichtslos umgehen und<br />
damit eine erneute Schieflage im Wettbewerb<br />
der <strong>Sicherheits</strong>wirtschaft herbeiführen.<br />
Ein Anreiz zur Umgehung des Mindestlohns<br />
kann sich daraus ergeben, dass der Mindestlohn<br />
die Gewinnmarge vermindert, wenn die<br />
Erhöhung des bisher gezahlten Lohnes nicht<br />
auf den Kunden abgewälzt werden kann. Das<br />
wird nur dann gelingen, wenn der Kunde<br />
davon überzeugt wird, dass die Qualität der<br />
<strong>Sicherheits</strong>dienstleistung im Zusammenhang<br />
mit der Einführung des Mindestlohnes erhöht<br />
wird. Das nachzuweisen, stellt eine besondere<br />
Herausforderung für das Qualitätsmanagement<br />
des <strong>Sicherheits</strong>unternehmens dar. Eine<br />
Erhöhung des Lohnes durch Einführung des<br />
Mindestlohnes wird die Motivation des Beschäftigten<br />
zu qualitativ guter Arbeitsleistung<br />
erhöhen. Dies kann sich etwa in einem höheren<br />
Aufmerksamkeits- und Wachsamkeitsgrad,<br />
im Verhalten gegenüber Kunden und in<br />
der Einhaltung aller Vorgaben für die konkrete<br />
Arbeitsleistung zeigen, langfristig gemessen<br />
und nachgewiesen werden.<br />
Die Weitergabe einer Lohnerhöhung an<br />
den Kunden kann auch dadurch unterstützt<br />
werden, dass im zeitlichen Zusammenhang<br />
seine Gesamtausgaben für die beauftragte<br />
Dienstleistung trotz der Lohnerhöhung nicht<br />
steigen. Das wird je nach den Umständen des<br />
Einzelfalles durch Einsatz von mehr, qualitativ<br />
hochwertigerer, leistungsfähigerer <strong>Sicherheits</strong>technik<br />
und dadurch ermöglichte Einsparung<br />
von personeller <strong>Sicherheits</strong>leistung<br />
oder durch Kosten sparende Umstrukturierung<br />
der personellen Dienstleistung gelingen,<br />
z. B. dem Ersatz von Doppelstreifen durch<br />
Einzelstreifen mit verzögerungsfreier Verstärkungsmöglichkeit<br />
im Gefahrenfall oder durch<br />
Übernahme zusätzlicher Leistungsfunktionen<br />
ohne die Notwendigkeit personeller Verstärkung.<br />
Das qualitative Optimierungspotenzial<br />
ist oft nicht ausgeschöpft. Das zu erreichen<br />
ist Aufgabe des Qualitätsmanagements im <strong>Sicherheits</strong>unternehmen.<br />
Die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohnes<br />
hat der Verordnungsgeber dem Zoll<br />
übertragen, der auch das Verbot der Schwarz-<br />
2 | 2011<br />
arbeit überwacht. In erster Linie ist das Vorhandensein<br />
ausreichender Personalressourcen<br />
ausschlaggebend für „flächendeckend“<br />
wirksame Kontrollen. Nur wenn die Kontrollen<br />
von Anfang an systematisch, spürbar häufig<br />
und mit der notwendigen Nachhaltigkeit<br />
durchgeführt werden, wird die Umgehung<br />
von Mindestlöhnen dauerhaft verhindert<br />
werden können. Solche Umgehungen mögen<br />
schwer zu verbergen sein, aber sie könnten<br />
etwa durch Kürzung vereinbarter Zuschläge<br />
versucht werden.<br />
Soweit der Zoll nicht über ausreichende<br />
Personalressourcen zu intensiven Kontrollen<br />
verfügt, könnte überlegt werden, die Zollbeamten<br />
durch Hilfskräfte zu unterstützen, die<br />
keine Hoheitsmaßnahmen, sondern Hilfstätigkeiten<br />
wie das Einsammeln und Auswerten<br />
von Dokumenten und Unterlagen, durchführen.<br />
Der BDWS sollte dem Bundesfinanzministerium<br />
anbieten, Unterstützungsmöglichkeiten<br />
bei der Planung und Durchführung<br />
wirksamer Kontrollen gemeinsam zu prüfen<br />
und zu erörtern.<br />
6. Der Mindestlohn allein löst<br />
nicht alle herausforderungen der<br />
Zukunft<br />
Die Festlegung des Mindestlohnes ist auch<br />
über die Auswirkung auf die bevorstehende<br />
Immigration von Arbeitsuchenden aus mittel-<br />
und osteuropäischen Ländern hinaus für das<br />
<strong>Sicherheits</strong>gewerbe von Bedeutung. Er bildet<br />
die Voraussetzung dafür, dass alle Vollzeitbeschäftigten<br />
im <strong>Sicherheits</strong>gewerbe einen<br />
Lohn erhalten, mit dem sie die Mindestausgaben<br />
ihrer Familie bestreiten können. Diese soziale<br />
Absicherung ist ein Akt sozialer Gerechtigkeit<br />
und lohnt allein schon den Aufwand<br />
jahrelanger Überzeugungsarbeit der Vertreter<br />
des <strong>Sicherheits</strong>gewerbes in Politik, Wirtschaft<br />
und Gesellschaft. Der Mindestlohn ist keine<br />
„Wunderwaffe“, aber er verhindert, wenn<br />
seine Einhaltung streng kontrolliert wird, für<br />
gering Qualifizierte im <strong>Sicherheits</strong>gewerbe<br />
soziale Ungerechtigkeit und volkswirtschaftlich<br />
sinnwidrige Dumpinglöhne.<br />
Allerdings kann sich der Mindestlohn eben<br />
nur für gering Qualifizierte auswirken. Er<br />
wird und darf sich nicht zur generellen Kalkulationsgrundlage<br />
entwickeln. Denn dann<br />
würde der Mindestlohn das bisherige Leistungsniveau<br />
auf ein Mindestleistungsniveau<br />
herabdrücken. Das würde das Image des <strong>Sicherheits</strong>gewerbes<br />
nicht fördern, sondern<br />
schädigen. Das Gegenteil muss geschehen: Die<br />
Qualität der Leistung muss im Kundeninteres-