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Studiengang Sicherheits - BDSW

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2 | 2011<br />

neuen Arbeitsverträgen bei den beiden Zweckverbänden<br />

eingestellt, die Techniker der Trinkwasserversorgung<br />

beim Streitverkündeten,<br />

die der Abwasserbeseitigung beim Beklagten.<br />

Dagegen wurden nur einige Arbeitnehmer aus<br />

dem kaufmännischen Bereich der GmbH von<br />

den Zweckverbänden eingestellt.<br />

Der Kläger hat behauptet, im kaufmännischen<br />

Bereich der GmbH zu 80 % Vorgänge<br />

aus der Abwasserbeseitigung bearbeitet zu haben.<br />

Infolge eines Betriebsübergangs sei daher<br />

sein Arbeitsverhältnis auf den beklagten Abwasserzweckverband<br />

übergegangen. Die Klage<br />

hatte, wie schon in den Vorinstanzen vor dem<br />

Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts, keinen<br />

Erfolg. Einen Betriebsteil „Kaufmännische<br />

Verwaltung Abwasser“ gab es bei der GmbH<br />

nicht als übertragbare Einheit. Diese hatte organisatorisch<br />

nur die technischen Abteilungen<br />

„Trinkwasser“ und „Abwasser“ getrennt. Keiner<br />

der Zweckverbände hat jedoch zum 1. Januar<br />

2007 die für beide Bereiche zuständige kauf-<br />

männische Abteilung der GmbH übernommen.<br />

Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb<br />

geltenden Ausschlussfristen auf „Equal Pay“-<br />

Anspruch des Leiharbeitnehmers<br />

Kann der Leiharbeitnehmer von seinem<br />

Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10<br />

Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen<br />

verlangen, wie sie der Entleiher<br />

vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern<br />

gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden<br />

Ausschlussfristen nicht einhalten (BAG,<br />

Urteil vom 23. März 2011 - 5 AZR 7/10).<br />

Der Kläger wurde von der Beklagten bei<br />

der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als<br />

Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er hat nach Beendigung<br />

seines Arbeitsverhältnisses geltend<br />

gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren<br />

eigenen Arbeitnehmern eine höhere<br />

Vergütung als die ihm von der Beklagten<br />

geleistete. Er fordert Vergütungsnachzahlung<br />

für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält<br />

keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung<br />

von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft<br />

des Entleiherbetriebs müssen eine<br />

tarifvertraglich geregelte Ausschlussfrist beachten.<br />

Die Parteien streiten darüber, ob diese<br />

Ausschlussfrist die Entgeltansprüche des Klägers<br />

untergehen ließ, weil er diese nicht fristwahrend<br />

schriftlich geltend machte. Mit dieser<br />

Begründung hat das Landesarbeitsgericht die<br />

Klage im Wesentlichen abgewiesen.<br />

Auf die Revision des Klägers ist die Sache<br />

an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen<br />

worden. Im Entleiherbetrieb geltende<br />

Ausschlussfristen gehören bei unionsrechtskonformer<br />

Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes<br />

nicht zu den wesentlichen<br />

Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern<br />

„gewähren“ muss. Das Landesarbeitsgericht<br />

muss deshalb noch feststellen,<br />

ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation<br />

und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer<br />

des Entleiherunternehmens ein insgesamt<br />

höheres Entgelt als der Kläger erzielten.<br />

ARBEIT UND SOZIALES<br />

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