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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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46 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008<br />

ten juristischen Staatsprüfung teil. Im Februar 1990 beantragte<br />

er die Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft ander<br />

FSU Jena. Nachdem er durch die Universität mit Rückwirkung<br />

zum 31.8.1990 eingeschrieben und im Jahr 1991 zur Diplomprüfung<br />

für Juristen zugelassenwurde, erwarb er 1993 denakademischen<br />

Grad „Dipl.-Jurist“ und trat wenig später den Juristenvorbereitungsdienst<br />

im Freistaat Sachsen an. Die zweite juristische<br />

Staatsprüfung legte der Antragsteller indessen nicht ab.<br />

1997 beantragte erdie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem.<br />

§4 RAG. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Der Senat hat die<br />

Versagung der Zulassung mit Beschluss vom 10. Juli 2000 31 bestätigt.<br />

Im August 2004 beantragte der Antragsteller bei der<br />

RAK das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens<br />

und stellte erneut den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft<br />

gem. §4RAG. Die RAK gab dem Antrag auf Wiederaufgreifen<br />

statt, lehnte aber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft<br />

mit der Begründung ab, der Antragsteller verfüge nicht über<br />

eine mindestens zweijährige Praxis in der Rechtspflege (§4<br />

Abs. 1Nr. 2RAG).<br />

Der Senat hat sich der Rechtsauffassung der RAK und des sie<br />

bestätigenden AGH imBeschluss vom 21. Juli 2008 nur im Ergebnis<br />

angeschlossen. Entscheidend stehen dem Antrag auf erneute<br />

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Rechtskraft des Senatsbeschlusses<br />

vom 10. Juli 2000 entgegen. Durch die Rechtskraft<br />

einer gerichtlichen Entscheidung, mit der ein Widerrufsoder<br />

Versagungsbescheid bestätigt worden ist, sei die RAK bei<br />

unveränderter Sachlage grundsätzlich gehindert, ineine erneute<br />

Sachprüfung einzutreten. Soweit der Senat in Einzelfällen die<br />

Auffassung vertreten hat, die Zulassungsbehörde sei trotz Vorliegens<br />

eines durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung<br />

bestätigten Versagungsbescheides ohne weiteres befugt,<br />

sich nicht auf die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung zu<br />

berufen, sondern ein wiederholtes Begehren des Antragstellers<br />

auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nochmals zu prüfen und<br />

sachlich zubescheiden, 32 hält erhieran nicht fest. Vielmehr<br />

stehe die Rechtskraft einer erneuten Sachprüfung nur dann<br />

nicht entgegen, wenn sich der zu Grunde liegende Sachverhalt<br />

in derZwischenzeit wesentlichveränderthabeoderGründe für<br />

die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens (analog<br />

§153 VwGO i.V.m. §§578 ff. ZPO) vorliegen bzw. die Voraussetzungen<br />

für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog §51<br />

VwVfG gegeben sind.<br />

Wenn kein solcher Ausnahmefall gegeben sei, habe die Rechtskraft<br />

der ein Zulassungsbegehren zurückweisenden Entscheidung<br />

nicht nur zur Folge, dass die RAK aneiner erneuten Prüfung<br />

gehindert sei und ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung<br />

des Wiederaufgreifens keinen Erfolg haben könne. Sie zeitigte<br />

vielmehr, wenn die Rechtsanwaltskammer das Verfahren<br />

gleichwohl wieder aufgreife und nach erneuter Prüfung das Anliegen<br />

des Antragstellers durch einen Zweitbescheid erneut abschlägig<br />

bescheide, auch Wirkungen in einem anschließenden<br />

gerichtlichen Verfahren, in dem der Antragsteller Rechtsschutz<br />

gegen den negativen Zweitbescheid sucht. Sein Antrag auf gerichtliche<br />

Entscheidung sei zwar zulässig. Erführe aber nicht<br />

ohne weiteres zueiner Überprüfung der –unter Umständen<br />

von den Gründen des Erstbescheids abweichenden –Erwägungen,<br />

mit denen dieRechtsanwaltskammer den negativen Zweitbescheid<br />

begründet habe. Vielmehr haben die Gerichte –ohne<br />

Bindung an die Erwägungen der Zulassungsbehörde –zunächst<br />

zu prüfen, obdie Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen<br />

des Verfahrens gegeben waren. Nur wenn dies der Fall sei,<br />

können sie in die sachliche Überprüfung des Zweitbescheids<br />

31 BGH, Beschl. v.10.7.2000 –AnwZ (B) 44/99, NJW-RR 2001, 850.<br />

32 BGH, Beschl. v.17.12.2001 –AnwZ (B) 6/01, NJ 2002, 334.<br />

eintreten. Anderenfalls müsse es aufgrund der rechtskräftigen<br />

Entscheidung über den Erstbescheid bei dessen Regelung bleiben.<br />

33<br />

Im vorliegenden Fall war seit dem Erlass des Erstbescheides keine<br />

wesentliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten.<br />

Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Zulassungsverfahrens<br />

wären nach Auffassung des Senats nicht gegeben.<br />

Das, was der Antragsteller vorgebracht hat, ist durch die<br />

Ausführungen im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 geklärt.<br />

Hilfsweise hat der Senat allerdings angemerkt, dass dem Antragsteller<br />

auch mit Rücksicht auf sein neues Vorbringen ein<br />

Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §4RAG<br />

nicht zustehe. Insbesondere reiche für die Zulassungsvoraussetzung<br />

nach §4Abs. 1Nr. 1RAG eine rückwirkende Immatrikulation<br />

nicht aus. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen<br />

Regelung muss der Bewerber mit dem Studium auch tatsächlich<br />

vor dem 1. September 1990 begonnen haben. Das war bei<br />

dem Antragsteller nicht der Fall.<br />

II. Entscheidungen in sonstigen Streitverfahren<br />

1. Werbung mit Erfolgszahlen und Erfolgshonorar sowie<br />

Gebot der Gebührenüberschreitung<br />

a) Werbung mit Erfolgszahlen<br />

Gegenstand der Entscheidung vom 9.6.2008 34 ist u.a. die Versendung<br />

von E-Mails anMandanten, in denen der Rechtsanwalt<br />

Inkassotätigkeit mit der Aufforderung zur Kontaktaufnahme<br />

und folgendem Hinweis anbot:<br />

„Unsere Erfahrung: Wir werten unsere Inkassoverfahren regelmäßig<br />

statistisch aus. Unsere Erfolgsquote im Jahr 2002:<br />

78,4 % (Zahlung durch Gegner des vollen Betrages auch in<br />

Raten).<br />

Die Vorinstanz sah darin einen Verstoß gegen §43b BRAO.<br />

Dem ist der Senat entgegengetreten. Zwar sei die Angabe von<br />

Erfolgs- und Umsatzzahlen nach §6Abs. 2Satz 1BORA unzulässig.<br />

Daraus folge allerdings nicht „ohne weiteres“ eine mit<br />

§43b BRAO unzulässige Werbung. ImHinblick auf die durch<br />

Art. 12 GG gewährleistete Werbefreiheit sei das Verbot (des §6<br />

Abs. 2Satz 1BORA) eng auszulegen 35 .Nur in den Fällen, in<br />

denen durch die Erfolgsangabe eine Irreführung zu befürchten<br />

sei, ist eine solche Angabe verboten. Solche Feststellungen seien<br />

bei dem Hinweis auf eine prozentgenaue Erfolgsquote bei<br />

Inkassoverfahren eines bestimmten Jahres nicht getroffen.<br />

b) Erfolgshonorar<br />

Gegenstand der Entscheidung vom 9.6.2008 36 war darüber hinaus<br />

die von dem Rechtsanwalt für die Übernahme der Inkassotätigkeit<br />

angebotene „Erfolgsgebühr“:<br />

„Erfolgsgebühr: ImErfolgsfall berechnen wir Ihnenbei Beträgen<br />

bis 3.000 Euro 5%des eingezogenen Betrages und bei Beträgen<br />

ab 3.000 Euro 3%des eingezogenen Betrages als erfolgsabhängige<br />

Vergütung. Nur wenn wir erfolgreich sind, werden<br />

wir weitergehend vergütet. Sie bezahlen nur aus dem Betrag,<br />

der auch tatsächlich für Sie durchgesetzt worden ist“.<br />

33 BGH, Beschl. v.21.7.2008 –AnwZ (B) 4/07; BVerwG NVwZ 1989,<br />

161.<br />

34 BGH, Beschl. v.9.6.2008 –AnwSt (R) 5/05.<br />

35 Vgl. auch BVerfG, Beschl. v.12.12.2007 –1BvR 1625/06, NJW<br />

2008, 838 zur Veröffentlichung sog. „Gegnerlisten imInternet“.<br />

36 BGH, Beschl. v.9.6.2008 –AnwSt (R) 5/05.

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