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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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82 Berufsrechtliche Rechtsprechung <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />

*3. Dass RAe, die nicht zugleich Zeitbeamte sind, als Lehrbeauftragte<br />

oder als Prüfer inden juristischen Staatsexamina tätig sind,<br />

rechtfertigt keine andere Bewertung, dadiese in einem öffentlichrechtlichen<br />

Rechtsverhältnis eigener Art stehen, so dass auf sie<br />

§47BRAO keine Anwendung findet.<br />

AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.21.11.2008 –1AGH 68/08<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Fachanwalt –Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen<br />

FAO§5<br />

*1. Allein der Umstand, dass bei der Bearbeitung eines Falles<br />

mehrere RAe beteiligt waren, erlaubt keine Mindergewichtung<br />

des einzelnen Falles.<br />

*2. Eine Abstufung des nach §5Satz 1FAO geltenden Kriteriums<br />

„persönlich und weisungsfrei“ ist nicht möglich. Entweder ist ein<br />

Fall ganz oder gar nicht „persönlich und weisungsfrei“ bearbeitet<br />

worden.<br />

*3. Eine weisungsfreie Bearbeitung ist i.d.R. nur dann zuverneinen,<br />

wenn RAe innerhalb einer Fallbearbeitung im Wege der<br />

Zuarbeit eng umgrenzte Teilaspekte behandeln, ohne eigene Entscheidungsbefugnis<br />

darüber, wie die von ihnen für den Teilaspekt<br />

gefundenen Lösungen indie Mandatsbearbeitung einfließen und<br />

welche Rechtsfolgen hieraus für die Lösung des Falls resultieren.<br />

Hessischer AGH, Beschl. v. 10.11.2008 –1AGH 19/08<br />

Aus den Gründen:<br />

I. Mit seinem Antrag v. 6.8.2008 wendet sich Ast. gegen den<br />

Bescheid der Agin. v. 4.7.2008, mit dem sein Antrag auf<br />

Gestattung der Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für<br />

Arbeitsrecht“ zurückgewiesen wurde.<br />

1. Der Ast. beantragte am31.1.2007, ihm die Führung der<br />

Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zugestatten. Er war<br />

seit dem 29.7.1999 ununterbrochen als RAzugelassen. In der<br />

Zeit v. 25.5. bis 4.11.2006 nahm er erfolgreich aneinem Fachlehrgang<br />

zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse teil.<br />

Auf Anforderung des Fachausschusses hat der Ast. seine<br />

ursprünglich eingereichte Fallliste überarbeitet. Maßgeblich ist<br />

nunmehr die Fallliste in der überarbeiteten Fassung v.<br />

8.10.2007. Diese weist insgesamt 165 Fälle auf, unter denen<br />

sich 67rechtsförmliche/gerichtliche Verfahren befinden. Zwischen<br />

den Parteien ist unstreitig, dass sechs Fälle der Liste<br />

gestrichen werden müssen, weil sie nicht inden maßgeblichen<br />

3-Jahreszeitraum gem. §5FAO fallen. Unter diesen sechs Fällen<br />

befindet sich ein gerichtliches Verfahren (Fall 5), sodass die<br />

Fallliste v. 8.10.2007 66 rechtsförmliche/gerichtliche Verfahren<br />

umfasst.<br />

2. Mit Bescheid v.4.7.2008, dem Ast. zugestellt am 8.7.2008,<br />

wies die Agin. den Antrag auf Gestattung der Führung der<br />

Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ v. 31.1.2007<br />

zurück, weil der Ast. nicht die erforderliche Zahl von 50<br />

gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren nachgewiesen habe.<br />

Die Agin. begründet diesen Bescheid im Wesentlichen wie<br />

folgt:<br />

Dieüberwiegende Mehrheitder GerichtsverfahrenbetreffeVerfahren<br />

eines einzigen Arbeitgebers, nämlich der A. GmbH &<br />

Co. KG. Davon seien insgesamt 18Fälle in der Weise bearbeitet<br />

worden, dass drei Anwälte beteiligt waren. Neben dem Ast.<br />

sei RA W.,dessen Diktatzeichen verschiedene Schriftsätze trügen,<br />

sowieRAS.tätig gewesen, wobei RA S. dieVerantwortung<br />

der Mandatsführung gemeinsam mit dem Ast. getragen habe.<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Der Ast. sei gegenüber RAW.weisungsbefugt gewesen. Der<br />

Reinentwurf derSchriftsätzesei vielfach RA W. übertragen worden.<br />

Der Ast. habe die Schriftsätze geprüft und ggf. korrigiert<br />

und sodann mit RA S. abschließend besprochen. Hieraus folge,<br />

dass es sowohl an der persönlichen Fallbearbeitung als auch an<br />

der alleinverantwortlichen Überarbeitung gefehlt habe, da<br />

ganz offensichtlich ein ganz wesentlicher Teil der Verantwortung<br />

auch bei RA S. gelegen habe. Würde man die Mitwirkungsfälle,<br />

wenn überhaupt, werten, dann wäre eine anteilige<br />

Bewertung mit einem Drittel gerechtfertigt, so dass die 18Fälle<br />

nur als 6 Fälle gezählt werden können. Damit seien 12<br />

Gerichtsverfahren in Abzug zubringen.<br />

Die Fälle 25 bis 44und 46 bis 50, also insgesamt 25 Fälle,<br />

seien durch das ArbG, wenn auch erst zum Kammertermin,<br />

verbunden worden. Aus den eingereichten Schriftsätzen gehe<br />

hervor, dass die Schriftsätze nahezu identisch seien. Sofern<br />

man die verbundenen Fälle nicht ohnehin als lediglich einen<br />

Fall werten wolle, käme nach §5Satz 4FAO nur eine maximale<br />

Gewichtung je Fall von 0,5 in Betracht. Damit zählten die<br />

genannten Fälle maximal als 12,5 Gerichtsfälle und in dem<br />

gleichen Umfang seien Fälle in Abzug zu bringen.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Abzüge kommt die Agin. zu<br />

dem Ergebnis, dass lediglich 41,5 gerichtliche bzw. rechtsförmliche<br />

Verfahren nachgewiesen seien. Die jedenfalls fehlenden<br />

8,5 Verfahren könnten auch nicht durch die ggf. überdurchschnittlich<br />

umfangreichen Fälle 67 und 68, in denen es<br />

um arbeitsgerichtliche Verfahren vor dem zuständigen Sozialgericht<br />

in Spanien ging, kompensiert werden.<br />

3. Der Ast. hat mit Schriftsatz v.6.8.2008, eingegangen am selben<br />

Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er<br />

begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die<br />

Gestattung, die Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen.<br />

Der Ast. ist der Auffassung, er habe die maßgebliche Zahl von<br />

mindestens 50 gerichtlichen/rechtsförmlichen Verfahren nachgewiesen.<br />

Die von der Agin. vorgenommenen Abzüge seien<br />

unberechtigt.<br />

Der Abzug wegen des Umstandes, dass eine Vielzahl von Verfahren<br />

nur für einen Arbeitgeber, die A. GmbH &Co. KG,<br />

geführt worden sei, berechtige nicht zu einer Mindergewichtung.<br />

Die Bearbeitung hätte einer besonderen Bedeutung<br />

für die Mandantin unterlegen, weil es sich umein in der Gründungsphase<br />

befindliches Luftfrachtunternehmen gehandelt<br />

habe, das mit erheblichen arbeitsrechtlichen Ansprüchen ehemaliger<br />

Arbeitnehmer in der insolventen A. konfrontiert gewesen<br />

sei. Die erfolgreiche Durchsetzung auch nur eines<br />

Anspruchs hätte das Ende des jungen Unternehmens bedeutet.<br />

Die Bearbeitung hätte in der täglichen Arbeit des Ast. aufgrund<br />

der Bedeutung, der Komplexität und des Umfangs einen erheblichen<br />

Raum eingenommen. Alle Fälle seien „voll“ anzuerkennen.<br />

Bei oberflächlicher Betrachtung hätten zwar die Verfahren<br />

auf einem zumindest ähnlichen Lebenssachverhalt beruht,<br />

nämlich darauf, dass die Mitarbeiter der insolventen A. den<br />

Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neu gegründete<br />

Gesellschaft geltend gemacht hätten. Bei näherer Betrachtung<br />

hätte sich jedoch gezeigt, dass in jedem Verfahren individuelle<br />

Besonderheiten zudem ehemaligen Arbeitsverhältnis und zu<br />

dem behaupteten Betriebsübergang vorgetragen worden seien.<br />

Es hätte gegolten, diese Besonderheiten imEinzelfall zu erkennen,<br />

zu bewerten und aufzuarbeiten. Insoweit habe in jedem<br />

einzelnen Fall eine individuelle Prüfung vorgenommen werden<br />

müssen und in jedem Verfahren seien Abweichungen vom<br />

Kernsachverhalt herauszuarbeiten und zu berücksichtigen<br />

gewesen. Außerdem hätte es für jedes Verfahren der gesonderten<br />

Beachtung und Verwaltung von Fristen bedurft. Da die Kl.

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