2/2009 - BRAK-Mitteilungen
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82 Berufsrechtliche Rechtsprechung <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />
*3. Dass RAe, die nicht zugleich Zeitbeamte sind, als Lehrbeauftragte<br />
oder als Prüfer inden juristischen Staatsexamina tätig sind,<br />
rechtfertigt keine andere Bewertung, dadiese in einem öffentlichrechtlichen<br />
Rechtsverhältnis eigener Art stehen, so dass auf sie<br />
§47BRAO keine Anwendung findet.<br />
AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.21.11.2008 –1AGH 68/08<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Fachanwalt –Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen<br />
FAO§5<br />
*1. Allein der Umstand, dass bei der Bearbeitung eines Falles<br />
mehrere RAe beteiligt waren, erlaubt keine Mindergewichtung<br />
des einzelnen Falles.<br />
*2. Eine Abstufung des nach §5Satz 1FAO geltenden Kriteriums<br />
„persönlich und weisungsfrei“ ist nicht möglich. Entweder ist ein<br />
Fall ganz oder gar nicht „persönlich und weisungsfrei“ bearbeitet<br />
worden.<br />
*3. Eine weisungsfreie Bearbeitung ist i.d.R. nur dann zuverneinen,<br />
wenn RAe innerhalb einer Fallbearbeitung im Wege der<br />
Zuarbeit eng umgrenzte Teilaspekte behandeln, ohne eigene Entscheidungsbefugnis<br />
darüber, wie die von ihnen für den Teilaspekt<br />
gefundenen Lösungen indie Mandatsbearbeitung einfließen und<br />
welche Rechtsfolgen hieraus für die Lösung des Falls resultieren.<br />
Hessischer AGH, Beschl. v. 10.11.2008 –1AGH 19/08<br />
Aus den Gründen:<br />
I. Mit seinem Antrag v. 6.8.2008 wendet sich Ast. gegen den<br />
Bescheid der Agin. v. 4.7.2008, mit dem sein Antrag auf<br />
Gestattung der Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für<br />
Arbeitsrecht“ zurückgewiesen wurde.<br />
1. Der Ast. beantragte am31.1.2007, ihm die Führung der<br />
Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zugestatten. Er war<br />
seit dem 29.7.1999 ununterbrochen als RAzugelassen. In der<br />
Zeit v. 25.5. bis 4.11.2006 nahm er erfolgreich aneinem Fachlehrgang<br />
zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse teil.<br />
Auf Anforderung des Fachausschusses hat der Ast. seine<br />
ursprünglich eingereichte Fallliste überarbeitet. Maßgeblich ist<br />
nunmehr die Fallliste in der überarbeiteten Fassung v.<br />
8.10.2007. Diese weist insgesamt 165 Fälle auf, unter denen<br />
sich 67rechtsförmliche/gerichtliche Verfahren befinden. Zwischen<br />
den Parteien ist unstreitig, dass sechs Fälle der Liste<br />
gestrichen werden müssen, weil sie nicht inden maßgeblichen<br />
3-Jahreszeitraum gem. §5FAO fallen. Unter diesen sechs Fällen<br />
befindet sich ein gerichtliches Verfahren (Fall 5), sodass die<br />
Fallliste v. 8.10.2007 66 rechtsförmliche/gerichtliche Verfahren<br />
umfasst.<br />
2. Mit Bescheid v.4.7.2008, dem Ast. zugestellt am 8.7.2008,<br />
wies die Agin. den Antrag auf Gestattung der Führung der<br />
Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ v. 31.1.2007<br />
zurück, weil der Ast. nicht die erforderliche Zahl von 50<br />
gerichts- und rechtsförmlichen Verfahren nachgewiesen habe.<br />
Die Agin. begründet diesen Bescheid im Wesentlichen wie<br />
folgt:<br />
Dieüberwiegende Mehrheitder GerichtsverfahrenbetreffeVerfahren<br />
eines einzigen Arbeitgebers, nämlich der A. GmbH &<br />
Co. KG. Davon seien insgesamt 18Fälle in der Weise bearbeitet<br />
worden, dass drei Anwälte beteiligt waren. Neben dem Ast.<br />
sei RA W.,dessen Diktatzeichen verschiedene Schriftsätze trügen,<br />
sowieRAS.tätig gewesen, wobei RA S. dieVerantwortung<br />
der Mandatsführung gemeinsam mit dem Ast. getragen habe.<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
Der Ast. sei gegenüber RAW.weisungsbefugt gewesen. Der<br />
Reinentwurf derSchriftsätzesei vielfach RA W. übertragen worden.<br />
Der Ast. habe die Schriftsätze geprüft und ggf. korrigiert<br />
und sodann mit RA S. abschließend besprochen. Hieraus folge,<br />
dass es sowohl an der persönlichen Fallbearbeitung als auch an<br />
der alleinverantwortlichen Überarbeitung gefehlt habe, da<br />
ganz offensichtlich ein ganz wesentlicher Teil der Verantwortung<br />
auch bei RA S. gelegen habe. Würde man die Mitwirkungsfälle,<br />
wenn überhaupt, werten, dann wäre eine anteilige<br />
Bewertung mit einem Drittel gerechtfertigt, so dass die 18Fälle<br />
nur als 6 Fälle gezählt werden können. Damit seien 12<br />
Gerichtsverfahren in Abzug zubringen.<br />
Die Fälle 25 bis 44und 46 bis 50, also insgesamt 25 Fälle,<br />
seien durch das ArbG, wenn auch erst zum Kammertermin,<br />
verbunden worden. Aus den eingereichten Schriftsätzen gehe<br />
hervor, dass die Schriftsätze nahezu identisch seien. Sofern<br />
man die verbundenen Fälle nicht ohnehin als lediglich einen<br />
Fall werten wolle, käme nach §5Satz 4FAO nur eine maximale<br />
Gewichtung je Fall von 0,5 in Betracht. Damit zählten die<br />
genannten Fälle maximal als 12,5 Gerichtsfälle und in dem<br />
gleichen Umfang seien Fälle in Abzug zu bringen.<br />
Unter Berücksichtigung dieser Abzüge kommt die Agin. zu<br />
dem Ergebnis, dass lediglich 41,5 gerichtliche bzw. rechtsförmliche<br />
Verfahren nachgewiesen seien. Die jedenfalls fehlenden<br />
8,5 Verfahren könnten auch nicht durch die ggf. überdurchschnittlich<br />
umfangreichen Fälle 67 und 68, in denen es<br />
um arbeitsgerichtliche Verfahren vor dem zuständigen Sozialgericht<br />
in Spanien ging, kompensiert werden.<br />
3. Der Ast. hat mit Schriftsatz v.6.8.2008, eingegangen am selben<br />
Tag, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er<br />
begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die<br />
Gestattung, die Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen.<br />
Der Ast. ist der Auffassung, er habe die maßgebliche Zahl von<br />
mindestens 50 gerichtlichen/rechtsförmlichen Verfahren nachgewiesen.<br />
Die von der Agin. vorgenommenen Abzüge seien<br />
unberechtigt.<br />
Der Abzug wegen des Umstandes, dass eine Vielzahl von Verfahren<br />
nur für einen Arbeitgeber, die A. GmbH &Co. KG,<br />
geführt worden sei, berechtige nicht zu einer Mindergewichtung.<br />
Die Bearbeitung hätte einer besonderen Bedeutung<br />
für die Mandantin unterlegen, weil es sich umein in der Gründungsphase<br />
befindliches Luftfrachtunternehmen gehandelt<br />
habe, das mit erheblichen arbeitsrechtlichen Ansprüchen ehemaliger<br />
Arbeitnehmer in der insolventen A. konfrontiert gewesen<br />
sei. Die erfolgreiche Durchsetzung auch nur eines<br />
Anspruchs hätte das Ende des jungen Unternehmens bedeutet.<br />
Die Bearbeitung hätte in der täglichen Arbeit des Ast. aufgrund<br />
der Bedeutung, der Komplexität und des Umfangs einen erheblichen<br />
Raum eingenommen. Alle Fälle seien „voll“ anzuerkennen.<br />
Bei oberflächlicher Betrachtung hätten zwar die Verfahren<br />
auf einem zumindest ähnlichen Lebenssachverhalt beruht,<br />
nämlich darauf, dass die Mitarbeiter der insolventen A. den<br />
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die neu gegründete<br />
Gesellschaft geltend gemacht hätten. Bei näherer Betrachtung<br />
hätte sich jedoch gezeigt, dass in jedem Verfahren individuelle<br />
Besonderheiten zudem ehemaligen Arbeitsverhältnis und zu<br />
dem behaupteten Betriebsübergang vorgetragen worden seien.<br />
Es hätte gegolten, diese Besonderheiten imEinzelfall zu erkennen,<br />
zu bewerten und aufzuarbeiten. Insoweit habe in jedem<br />
einzelnen Fall eine individuelle Prüfung vorgenommen werden<br />
müssen und in jedem Verfahren seien Abweichungen vom<br />
Kernsachverhalt herauszuarbeiten und zu berücksichtigen<br />
gewesen. Außerdem hätte es für jedes Verfahren der gesonderten<br />
Beachtung und Verwaltung von Fristen bedurft. Da die Kl.