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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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86 Berufsrechtliche Rechtsprechung <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />

*2. Die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung<br />

trifft den RAauch dann, wenn ervon der Residenzpflicht<br />

befreit ist und gem. §29a Abs. 2BRAO eine Kanzlei nur<br />

im Ausland eingerichtet hat.<br />

AGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.10.2008 –AGH 35/2007,<br />

(n.r.)<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Berücksichtigung gesetzlicher Mutterschutzzeiten bei der<br />

Berechnung des Dreijahreszeitraums nach §5Satz 1FAO<br />

FAO§5Satz 1;MuSchG §3,§6; GG Art. 6Abs. 4<br />

*1. Das durch Art. 6Abs. 4GGgewährleistete Recht auf Schutz<br />

und Fürsorge einer werdenden Mutter bewirkt, dass die grundsätzlich<br />

strikt zuhandhabende Dreijahresfrist gemäß §5Satz 1<br />

FAO umden Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes der §§ 3, 6<br />

MuSchG (derzeit 14Wochen) verlängert wird.<br />

*2. Diese Auslegung steht nicht zueinem erkennbar zum Ausdruck<br />

gebrachten Willen des Normgebers im Widerspruch.<br />

Anders als imZusammenhang mit dem in§3FAO angesprochenen<br />

Dreijahreszeitraum, bei dessen Festlegung auch Gesichtspunkte<br />

einer Unterbrechung wegen einer Babypause von Bedeutung<br />

gewesen sind, fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich die<br />

Satzungsversammlung mit der vorgenannten Fragestellung im<br />

Sinne einer eindeutig entgegenstehenden Willensbildung befasst<br />

hätte.<br />

AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.22.8.2008 –1AGH 39/08<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Selbstablehnung eines Mitglieds des Anwaltsgerichts<br />

StPO §23<br />

*Gegen ein Mitglied des AnwG besteht nicht bereits deshalb die<br />

Besorgnis der Befangenheit, weil der Richter über eine disziplinarrechtliche<br />

Maßnahme zuentscheiden hat, an der als Mitglied<br />

des Vorstands der RAK zuvor ein Sozius seiner Kanzlei mitgewirkt<br />

hat.<br />

AnwG Köln, Beschl. v. 20.10.2008 –10EV202/08<br />

Aus den Gründen:<br />

Mit Schriftsatz v.20.8.2008 brachte der Vorsitzende Richter,<br />

Herr Prof. Dr. X., unter ausdrücklichem Hinweis auf das Schr.<br />

der RAK Köln v. 23.7.2008 zur Kenntnis, dass sein Sozius, Herr<br />

RA Y.,sowohl an der Entscheidung der RAK Köln v. 10.9.2007<br />

als auch ander Einspruchsentscheidung v. 22.4.<strong>2009</strong> mitgewirkt<br />

habe. Herr RA Y. habe die Rüge v. 10.9.2007 bearbeitet<br />

und vorbereitet.<br />

Der Vorsitzende zeigte damit Umstände an, die Anlass gaben,<br />

eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu<br />

treffen. Durch seine Mitteilung brachte erzum Ausdruck, dass<br />

nach seiner Auffassung eine solche Entscheidung geboten sei.<br />

Eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit liegt<br />

nicht vor.<br />

Befangenheit ist die innere Haltung eines Richters, die seine<br />

erforderliche Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber<br />

den Verfahrensbeteiligten störend beeinflussen kann<br />

(Karlsruher Kommentar, StPO, 203, §24Rdnr. 3, m.w.N., wie<br />

BVerfGE 21, 139, 146; BGHSt 45, 353).<br />

Danach besteht Besorgnis der Befangenheit, wenn ein amVerfahren<br />

Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände<br />

Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des betroffenen<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Richters zu zweifeln (Karlsruher Kommentar; wie vor, BVerfG,<br />

NJW 1995, 1277; BVerfG, NJW 1993, 2231, st. Rspr.)<br />

Da gewährleistet sein muss, dass der nach Gesetz und<br />

Geschäftsverteilungsplan ansich zuständige Richter nicht ohne<br />

triftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung an der<br />

Entscheidung ausgeschlossen wird (wie vor; BVerfGE 31, 145,<br />

165), bedarf es Anhaltspunkte, die eine mögliche Voreingenommenheit<br />

erkennen lassen.<br />

Der Vorsitzende hat insoweit keine weiteren <strong>Mitteilungen</strong><br />

gemacht. Erhat weder mitgeteilt, dass er mit seinem Sozius<br />

über die Angelegenheit gesprochen hat, noch, dass er sich in<br />

irgendeiner Weise voreingenommen fühlt und die erforderliche<br />

Distanz vermissen lässt.<br />

Rein gesellschaftsrechtliche<br />

Bindung<br />

Als Anhaltspunkt für die Frage<br />

der Besorgnis der Befangenheit<br />

verbleibt damit lediglich die<br />

gesellschaftsrechtliche Bindung<br />

des Vorsitzenden und Herrn RAY.ineiner Sozietät.<br />

Für die Besorgnis der Befangenheit reicht dies allein nicht aus.<br />

Sowohl die Wahl inden Vorstand der RAK als auch die Bestellung<br />

zum Richter bei dem AnwG erfolgt aufgrund persönlicher<br />

Berufung und nicht inder Eigenschaft als Sozietätsmitglied. Es<br />

handelt sich umAufgaben, die ehrenamtlich außerhalb einer<br />

gesellschaftsrechtlichen Bindung auszuüben sind.<br />

Für die Annahme der Befangenheit reicht nach der Rspr. des<br />

BVerfG und des BGH die Zugehörigkeit zu einer politischen<br />

Partei, einer Religion, Weltanschauung, Rasse, einem anderen<br />

Geschlecht, einem bestimmten Familienstand allein nicht aus.<br />

(Karlsruher Kommentar, StPO, §24Rdnr. 8, m.w.N.)<br />

Ausreichend ist nicht einmal die dienstliche Beteiligung eines<br />

Richters an Prozessvorgängen, die der in Rede stehenden<br />

Diensthandlung vorausgegangen sind, auch dann nicht, wenn<br />

sie mit der zutreffenden Entscheidung enge Berührung haben<br />

(Löwe-Rosenberg, StPO, 1999, §24Rdnr. 24).<br />

Nicht einmal die Mitwirkung an der Verurteilung eines anderen<br />

wegen derselben Straftat in demselben oder einem anderen<br />

Verfahren reicht für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit<br />

ohne weitere Anhaltspunkte aus (Karlsruher Kommentar,<br />

2003, §24Rdnr. 8,m.w.N., wie BGHSt 21, 334, BGH, MDR<br />

1974, 367, m.w.N.).<br />

So führt der BGH in seiner Entscheidung v. 10.11.1967, 4StR<br />

512/66 (NJW 1968, 710) aus:<br />

„Für einen Richter ist es i.d.R. selbstverständlich, dass erinder<br />

neuen Sache sein Urteil nur aufgrund der neuen Verhandlung<br />

bildet; normalerweise kann davon auch der vernünftige Angeklagte<br />

ausgehen. Diese Auffassung ist in der Rspr. des Reichsgerichts<br />

und des BGH sogar ständig bei den Richtern vertreten<br />

worden, die indemselben Verfahren bei einer Zwischenentscheidung<br />

(vgl. RG, JW 1929, 263; BGH, GA1962, 282) oder<br />

bei einem früheren Urteil mitgewirkt haben, das wegen irriger<br />

Rechtsauffassung vom Revisionsgericht aufgehoben worden ist<br />

(vgl. RGSt 65, 40, 42, 43; BGH, JR1957, 68). Sie hat inder früheren<br />

Fassung des §354 Abs. 2StPO selbst ihren Niederschlag<br />

gefunden, wonach aufgehobene Strafsachen durch das Revisionsgericht<br />

i.d.R. wieder an diejenigen Gerichte zuneuer Verhandlung<br />

und Entscheidung zurückzuverweisen waren, deren<br />

Urteile aufgehoben wurden. Diese Bestimmung ist zwar durch<br />

das Strafprozessänderungsgesetz v. 9.12.1964 dahingehend<br />

geändert worden, dass die Sachen nunmehr an eine andere<br />

Abteilung der Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben<br />

wird, oder ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen<br />

sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber<br />

neuerdings davon ausginge, der Richter, der bei einer aufgehobenen<br />

Entscheidung mitgewirkt habe, sei alleine schon deswe-

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