2/2009 - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong> Aufsätze 61<br />
verbunden. Die Benennung des Titels ist also irreführend und<br />
damit unzulässig.<br />
5. Weitere Berufs- und Ämterbezeichnungen<br />
Führen Rechtsanwälte zulässigerweise weitere Berufsbezeichnungen,<br />
so dürfen sie diese auch auf dem anwaltlichen Briefbogen<br />
kundtun; 89 für Notare bestehen diesbezüglich allerdings<br />
weitergehende Einschränkungen. 90 Auch frühere Berufsbezeichnungen<br />
dürfen auf dem Briefbogen mitgeteilt werden, 91<br />
ebenso Ehrenämter. 92 Hingegen dürfen Berufe, die der Rechtsanwalt<br />
wegen Unvereinbarkeit mit der anwaltlichen Tätigkeit<br />
nach §7Nr. 8BRAO nicht ausüben darf, auch nicht auf dem<br />
anwaltlichen Briefbogen geführt werden. 93<br />
Zu beachten ist, dass man beispielsweise zum Insolvenzverwalter<br />
nicht generell, sondern nur für einzelne Verfahren bestellt<br />
wird (§ 56 InsO). Dementsprechend ist die Führung der<br />
Bezeichnung Insolvenzverwalter irreführend und damit unzulässig,<br />
wenn eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter nur ganz ausnahmsweise<br />
mitentsprechend langen zeitlichenUnterbrechungen<br />
ausgeübt wird; bei einer ständigen Bestellung zum Insolvenzverwalter<br />
ohne erhebliche zeitliche Lücken ist die Bezeichnung<br />
hingegen nicht zubeanstanden. 94 Entsprechendes<br />
gilt für andere Tätigkeiten, die jeweils eine Bestellung im Einzelfall<br />
voraussetzen.<br />
Ob ein Rechtsanwalt auf früher durch ihn ausgeübte Ämter wie<br />
etwa das Amt des Richters oder Oberbürgermeisters hinweisen<br />
darf, ist umstritten, imErgebnis indes bei deutlicher Kennzeichnung<br />
der Beendigung der Amtsausübung –etwa durch den Zusatz<br />
„a.D.“ –ebenfalls zu bejahen. 95 Dafür spricht bereits die<br />
generelle Zulässigkeit von Hinweisen auf erlaubte Berufsbezeichnungen,<br />
des Weiteren ist eine Rechtsgrundlage für eine<br />
abweichende Behandlung und die Unzulässigkeit von Ämterbezeichnungen<br />
nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt sich ein Informationswert<br />
entsprechender Angaben für das Publikum<br />
schwerlich leugnen.<br />
6. Hinweise auf weitere Qualifikationen: Sprachkenntnisse,<br />
Mitgliedschaften, Zertifizierung<br />
Wie sich aus §43b BRAO ergibt, sind wahrheitsgemäße Hinweise<br />
auf sonstige Qualifikationen zulässig, sofern sie sachlich<br />
– also insbesondere nicht irreführend – und berufsbezogen<br />
89 BVerfG, Beschl. v. 4.4.1990 –1BvR 750/87, NJW 1990, 2122 zu einem<br />
Rechtsanwalt, der zulässigerweise zugleich den Beruf eines Architekten<br />
ausübte; von Falkenhausen, AnwBl. 1994, 513 (514); Hartung, Anwaltliche<br />
Berufsordnung, 3. Aufl., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort<br />
„Berufsbezeichnungen, andere“; Kornblum, AnwBl. 1988, 361 (365);<br />
Michalski, AnwBl. 1992, 194 (197).<br />
90 Nach Ziff. VII. 2.2 der Richtlinienempfehlungen der BNotK (DNotZ<br />
1999, 259) sind Hinweise auf weitere Tätigkeiten i.S. von §8Abs. 1<br />
und 3BNotO –also weitere Tätigkeiten mit Ausnahme des weiteren<br />
Berufes als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer<br />
odervereidigterBuchprüfer –imZusammenhang mitder Amtsausübung<br />
unzulässig; so z.B. auch Ziff. VII. 2.2 der Richtlinien der Notarkammer<br />
Frankfurt a.M. v. 14.7. und 24.11.1999, Hess. JMBl. v. 1.2.2000 Nr. 2<br />
S. 65 ff.; nach Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 488, ist diese<br />
Beschränkung verfassungswidrig.<br />
91 Kornblum, AnwBl. 1988, 361 (365); nach Henssler/Prütting –Eylmann,<br />
§43b Rdnr. 21 unter der Voraussetzung, dass sie einen Bezug zur<br />
anwaltlichen Betätigung haben müssen.<br />
92 Henssler/Prütting –Eylmann, §43b Rdnr. 20.<br />
93 Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., Berufsrechts- und<br />
Werbe-ABC, Stichwort „Berufsbezeichnungen, andere“.<br />
94 AnwG Freiburg, Beschl. v.31.10.2005, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2006, 92.<br />
95 EGH, Urt. v. 24.2.1923 –EGH XVIII, 89; OLG Karlsruhe, GRUR 1992,<br />
180; Hartung, BORA, 3. Aufl., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort<br />
„Ämterbezeichnungen“; Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 272;<br />
Kornblum, a.a.O.; aAvon Falkenhausen, AnwBl. 1994, 513 (514); Eylmann,<br />
AnwBl. 1996, 481 (484).<br />
Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />
sind. Ein beruflicher Bezug ist bereits dann zubejahen, wenn<br />
die Tatsache für die Entscheidung potentieller Mandanten über<br />
die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf der Grundlage vernünftiger<br />
und sachbezogener Erwägungen eine Rolle spielen<br />
kann. 96<br />
Dementsprechend sind Hinweise auf Sprachkenntnisse zulässig,<br />
soweit die Sprache sofließend gesprochen wird, dass die<br />
anwaltliche Tätigkeit in dieser Sprache ausgeübt werden kann<br />
oder soweit auf ständiger Basis eine Fachkraft (z.B. Dolmetscher)<br />
zur Verfügung steht. 97<br />
Auch Hinweise auf beruflich relevante Mitgliedschaften in<br />
Verbänden, Vereinen, Arbeitsgemeinschaften und deren Unterorganisationen<br />
sind zulässig, 98 wenngleich hier eine gewisse<br />
Gefahr besteht, dass das Publikum unzutreffenderweise davon<br />
ausgeht, diese Mitgliedschaften dokumentierten eine<br />
besondere Qualifikation. Der Hinweis auf die Mitgliedschaft<br />
in der Rechtsanwaltskammer ist zwar berufsbezogen, jedoch<br />
aufgrund der Pflichtmitgliedschaft aller Rechtsanwälte in der<br />
jeweils für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 60<br />
Abs. 1Satz 2BRAO) unter dem Gesichtspunkt der irreführenden<br />
Werbung mit einer Selbstverständlichkeit problematisch.<br />
99<br />
Gegen den Hinweis auf zertifizierte Fortbildung 100 bestehen<br />
keine Bedenken, wenn die zeitlichen und qualitativen Anforderungen<br />
an die dem Zertifikat zugrundeliegende Fortbildung<br />
und die Bezeichnung des Zertifikates gewährleisten, dass durch<br />
die Nennung des Zertifikates kein irreführender Eindruck erweckt<br />
wird. Sofern die Bedingungen zur Erlangung eines Zertifikates<br />
allein von privaten „Zertifizierern“ nach eigenem Gutdünken<br />
aufgestellt werden, ist der Hinweis auf eine solche Zertifizierung<br />
nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG<br />
Köln jedenfalls dann unzulässig, wenn dieser Umstand im verwendeten<br />
Zertifikat nicht offenbart wird. Denn die insoweit<br />
maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen<br />
Adressaten verstehen die Werbung eines „zertifizierten Rechtsanwaltes“<br />
mit einem Zertifikatso, dass diesemdas Zertifikat auf<br />
der Grundlage neutraler, allgemeinanerkannter Prüfungsbedingungen<br />
unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise, hier also<br />
der Anwaltschaft, erteilt worden ist. 101<br />
Der wahrheitsgemäße Hinweis auf eine Zertifizierung nach der<br />
Normenfamilie ISO 9000 ist jedenfalls dann zulässig, wenn<br />
durch Beschreibung des Gegenstandes der Zertifizierung erkennbar<br />
ist, dass sich diese auf Qualitätsstandards des Kanzleimanagements<br />
und nicht auf die Qualität der Beratungs- und<br />
Vertretungsleistung bezieht. 102<br />
96 BGH, NJW 2001, 2087; Feuerich/Weyland –Feuerich, §43b Rdnr. 12;<br />
Henssler/Prütting –Eylmann, §43b Rdnr. 21; nach Entscheidung des<br />
BVerfG v. 4.8.2003 –1BvR 2108/02, AnwBl. 2003, 584 f. =MDR<br />
2003, 1263 ist die Werbung einer Rechtsanwältin, die ihren Interessenschwerpunkt<br />
imSportrecht hat, mit früheren sportlichen Erfolgen berufsbezogen.<br />
97 RAK Hamburg, AnwBl. 1994, 513.<br />
98 Henssler/Prütting –Eylmann, §43b Rdnr. 43.<br />
99 Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 807, hält dies für irreführend.<br />
Nach §209 BRAO verkammerte Rechtsbeistände dürfen hingegen nach<br />
§209 Abs. 1Satz 2BRAO ausdrücklich die Bezeichnung „Mitglied der<br />
Rechtsanwaltskammer“ führen.<br />
100 Beispielhaft seien hier das Fortbildungszertifikat der <strong>BRAK</strong> und das<br />
amtliche Prüfsiegel der RAK Frankfurt am Main genannt.<br />
101 LG Köln, Urt. v. 3.2.<strong>2009</strong> –33O353/08 (Entscheidung imVerfahren<br />
des vorläufigen Rechtsschutzes).<br />
102 LG Detmold, Urt. v.14.9.1999 –8O118/99, MDR 2000, 675 mit<br />
Anmerkung Stückemann; Henssler/Prütting –Eylmann, §43b Rdnr. 32<br />
m.w.N.