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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong> Aufsätze 61<br />

verbunden. Die Benennung des Titels ist also irreführend und<br />

damit unzulässig.<br />

5. Weitere Berufs- und Ämterbezeichnungen<br />

Führen Rechtsanwälte zulässigerweise weitere Berufsbezeichnungen,<br />

so dürfen sie diese auch auf dem anwaltlichen Briefbogen<br />

kundtun; 89 für Notare bestehen diesbezüglich allerdings<br />

weitergehende Einschränkungen. 90 Auch frühere Berufsbezeichnungen<br />

dürfen auf dem Briefbogen mitgeteilt werden, 91<br />

ebenso Ehrenämter. 92 Hingegen dürfen Berufe, die der Rechtsanwalt<br />

wegen Unvereinbarkeit mit der anwaltlichen Tätigkeit<br />

nach §7Nr. 8BRAO nicht ausüben darf, auch nicht auf dem<br />

anwaltlichen Briefbogen geführt werden. 93<br />

Zu beachten ist, dass man beispielsweise zum Insolvenzverwalter<br />

nicht generell, sondern nur für einzelne Verfahren bestellt<br />

wird (§ 56 InsO). Dementsprechend ist die Führung der<br />

Bezeichnung Insolvenzverwalter irreführend und damit unzulässig,<br />

wenn eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter nur ganz ausnahmsweise<br />

mitentsprechend langen zeitlichenUnterbrechungen<br />

ausgeübt wird; bei einer ständigen Bestellung zum Insolvenzverwalter<br />

ohne erhebliche zeitliche Lücken ist die Bezeichnung<br />

hingegen nicht zubeanstanden. 94 Entsprechendes<br />

gilt für andere Tätigkeiten, die jeweils eine Bestellung im Einzelfall<br />

voraussetzen.<br />

Ob ein Rechtsanwalt auf früher durch ihn ausgeübte Ämter wie<br />

etwa das Amt des Richters oder Oberbürgermeisters hinweisen<br />

darf, ist umstritten, imErgebnis indes bei deutlicher Kennzeichnung<br />

der Beendigung der Amtsausübung –etwa durch den Zusatz<br />

„a.D.“ –ebenfalls zu bejahen. 95 Dafür spricht bereits die<br />

generelle Zulässigkeit von Hinweisen auf erlaubte Berufsbezeichnungen,<br />

des Weiteren ist eine Rechtsgrundlage für eine<br />

abweichende Behandlung und die Unzulässigkeit von Ämterbezeichnungen<br />

nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt sich ein Informationswert<br />

entsprechender Angaben für das Publikum<br />

schwerlich leugnen.<br />

6. Hinweise auf weitere Qualifikationen: Sprachkenntnisse,<br />

Mitgliedschaften, Zertifizierung<br />

Wie sich aus §43b BRAO ergibt, sind wahrheitsgemäße Hinweise<br />

auf sonstige Qualifikationen zulässig, sofern sie sachlich<br />

– also insbesondere nicht irreführend – und berufsbezogen<br />

89 BVerfG, Beschl. v. 4.4.1990 –1BvR 750/87, NJW 1990, 2122 zu einem<br />

Rechtsanwalt, der zulässigerweise zugleich den Beruf eines Architekten<br />

ausübte; von Falkenhausen, AnwBl. 1994, 513 (514); Hartung, Anwaltliche<br />

Berufsordnung, 3. Aufl., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort<br />

„Berufsbezeichnungen, andere“; Kornblum, AnwBl. 1988, 361 (365);<br />

Michalski, AnwBl. 1992, 194 (197).<br />

90 Nach Ziff. VII. 2.2 der Richtlinienempfehlungen der BNotK (DNotZ<br />

1999, 259) sind Hinweise auf weitere Tätigkeiten i.S. von §8Abs. 1<br />

und 3BNotO –also weitere Tätigkeiten mit Ausnahme des weiteren<br />

Berufes als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer<br />

odervereidigterBuchprüfer –imZusammenhang mitder Amtsausübung<br />

unzulässig; so z.B. auch Ziff. VII. 2.2 der Richtlinien der Notarkammer<br />

Frankfurt a.M. v. 14.7. und 24.11.1999, Hess. JMBl. v. 1.2.2000 Nr. 2<br />

S. 65 ff.; nach Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 488, ist diese<br />

Beschränkung verfassungswidrig.<br />

91 Kornblum, AnwBl. 1988, 361 (365); nach Henssler/Prütting –Eylmann,<br />

§43b Rdnr. 21 unter der Voraussetzung, dass sie einen Bezug zur<br />

anwaltlichen Betätigung haben müssen.<br />

92 Henssler/Prütting –Eylmann, §43b Rdnr. 20.<br />

93 Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., Berufsrechts- und<br />

Werbe-ABC, Stichwort „Berufsbezeichnungen, andere“.<br />

94 AnwG Freiburg, Beschl. v.31.10.2005, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2006, 92.<br />

95 EGH, Urt. v. 24.2.1923 –EGH XVIII, 89; OLG Karlsruhe, GRUR 1992,<br />

180; Hartung, BORA, 3. Aufl., Berufsrechts- und Werbe-ABC, Stichwort<br />

„Ämterbezeichnungen“; Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 272;<br />

Kornblum, a.a.O.; aAvon Falkenhausen, AnwBl. 1994, 513 (514); Eylmann,<br />

AnwBl. 1996, 481 (484).<br />

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />

sind. Ein beruflicher Bezug ist bereits dann zubejahen, wenn<br />

die Tatsache für die Entscheidung potentieller Mandanten über<br />

die Beauftragung eines Rechtsanwaltes auf der Grundlage vernünftiger<br />

und sachbezogener Erwägungen eine Rolle spielen<br />

kann. 96<br />

Dementsprechend sind Hinweise auf Sprachkenntnisse zulässig,<br />

soweit die Sprache sofließend gesprochen wird, dass die<br />

anwaltliche Tätigkeit in dieser Sprache ausgeübt werden kann<br />

oder soweit auf ständiger Basis eine Fachkraft (z.B. Dolmetscher)<br />

zur Verfügung steht. 97<br />

Auch Hinweise auf beruflich relevante Mitgliedschaften in<br />

Verbänden, Vereinen, Arbeitsgemeinschaften und deren Unterorganisationen<br />

sind zulässig, 98 wenngleich hier eine gewisse<br />

Gefahr besteht, dass das Publikum unzutreffenderweise davon<br />

ausgeht, diese Mitgliedschaften dokumentierten eine<br />

besondere Qualifikation. Der Hinweis auf die Mitgliedschaft<br />

in der Rechtsanwaltskammer ist zwar berufsbezogen, jedoch<br />

aufgrund der Pflichtmitgliedschaft aller Rechtsanwälte in der<br />

jeweils für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer (§ 60<br />

Abs. 1Satz 2BRAO) unter dem Gesichtspunkt der irreführenden<br />

Werbung mit einer Selbstverständlichkeit problematisch.<br />

99<br />

Gegen den Hinweis auf zertifizierte Fortbildung 100 bestehen<br />

keine Bedenken, wenn die zeitlichen und qualitativen Anforderungen<br />

an die dem Zertifikat zugrundeliegende Fortbildung<br />

und die Bezeichnung des Zertifikates gewährleisten, dass durch<br />

die Nennung des Zertifikates kein irreführender Eindruck erweckt<br />

wird. Sofern die Bedingungen zur Erlangung eines Zertifikates<br />

allein von privaten „Zertifizierern“ nach eigenem Gutdünken<br />

aufgestellt werden, ist der Hinweis auf eine solche Zertifizierung<br />

nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LG<br />

Köln jedenfalls dann unzulässig, wenn dieser Umstand im verwendeten<br />

Zertifikat nicht offenbart wird. Denn die insoweit<br />

maßgeblichen durchschnittlich informierten und verständigen<br />

Adressaten verstehen die Werbung eines „zertifizierten Rechtsanwaltes“<br />

mit einem Zertifikatso, dass diesemdas Zertifikat auf<br />

der Grundlage neutraler, allgemeinanerkannter Prüfungsbedingungen<br />

unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise, hier also<br />

der Anwaltschaft, erteilt worden ist. 101<br />

Der wahrheitsgemäße Hinweis auf eine Zertifizierung nach der<br />

Normenfamilie ISO 9000 ist jedenfalls dann zulässig, wenn<br />

durch Beschreibung des Gegenstandes der Zertifizierung erkennbar<br />

ist, dass sich diese auf Qualitätsstandards des Kanzleimanagements<br />

und nicht auf die Qualität der Beratungs- und<br />

Vertretungsleistung bezieht. 102<br />

96 BGH, NJW 2001, 2087; Feuerich/Weyland –Feuerich, §43b Rdnr. 12;<br />

Henssler/Prütting –Eylmann, §43b Rdnr. 21; nach Entscheidung des<br />

BVerfG v. 4.8.2003 –1BvR 2108/02, AnwBl. 2003, 584 f. =MDR<br />

2003, 1263 ist die Werbung einer Rechtsanwältin, die ihren Interessenschwerpunkt<br />

imSportrecht hat, mit früheren sportlichen Erfolgen berufsbezogen.<br />

97 RAK Hamburg, AnwBl. 1994, 513.<br />

98 Henssler/Prütting –Eylmann, §43b Rdnr. 43.<br />

99 Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 807, hält dies für irreführend.<br />

Nach §209 BRAO verkammerte Rechtsbeistände dürfen hingegen nach<br />

§209 Abs. 1Satz 2BRAO ausdrücklich die Bezeichnung „Mitglied der<br />

Rechtsanwaltskammer“ führen.<br />

100 Beispielhaft seien hier das Fortbildungszertifikat der <strong>BRAK</strong> und das<br />

amtliche Prüfsiegel der RAK Frankfurt am Main genannt.<br />

101 LG Köln, Urt. v. 3.2.<strong>2009</strong> –33O353/08 (Entscheidung imVerfahren<br />

des vorläufigen Rechtsschutzes).<br />

102 LG Detmold, Urt. v.14.9.1999 –8O118/99, MDR 2000, 675 mit<br />

Anmerkung Stückemann; Henssler/Prütting –Eylmann, §43b Rdnr. 32<br />

m.w.N.

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