2/2009 - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong> Aufsätze 59<br />
Briefbogen stets einem Rechtsanwalt eindeutig zugeordnet<br />
sein.<br />
Hinweise wie „Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht erfolgreich<br />
absolviert“ o.Ä. sind zuvermeiden, dahierdurch der irreführende<br />
Eindruck erweckt werden kann, es sei eine entsprechende<br />
Fachanwaltsbezeichnung verliehen worden. Dass Fachanwalt<br />
nur werden kann, wer weitere Voraussetzungen –nämlich<br />
eine bestimmte Dauer anwaltlicher Zulassung und Tätigkeit<br />
(§ 3FAO) und vor allem den Nachweis einer bestimmten Zahl<br />
innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeiteter<br />
Fälle im jeweiligen Fachgebiet (§ 5FAO) –erfüllt, kann nicht<br />
als inder Bevölkerung allgemein bekannt vorausgesetzt werden.<br />
Wenn die frühere Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung<br />
etwa aufgrund eines Verzichtes nicht mehr<br />
besteht, ist ein Hinweis auf diese frühere Fachanwaltsbezeichnung<br />
auch bei entsprechender Erläuterung unzulässig. 57<br />
Sind mindestens zwei Fachanwälte in einer Sozietät tätig, so<br />
darf die Bezeichnung „Fachanwälte“ inder Kurzbezeichnung<br />
der Sozietät verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn im<br />
Falle einer überörtlichen Sozietät nicht an allen Standorten<br />
Fachanwälte tätig sind. 58 Auf dem Briefbogen muss allerdings<br />
deutlich werden, wer Fachanwalt ist und wer nicht.<br />
2. Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit<br />
Nach §7 Abs. 1BORA darf unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen<br />
Teilbereiche der Berufstätigkeit benennen, wer<br />
seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann,<br />
die inder Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen<br />
oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende<br />
Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende<br />
theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet<br />
in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.<br />
Die frühere Beschränkung der Benennung von Teilbereichen<br />
als Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte besteht somit nicht<br />
mehr, ebenso wenig eine zahlenmäßige Begrenzung. 59 Einen<br />
abschließenden Katalog benennbarerTeilbereicheder Berufstätigkeit<br />
gibt es nicht. Unter Teilbereichen sind insbesondere<br />
Rechtsgebiete zuverstehen. Auch große Rechtsbereiche wie<br />
Wirtschaftsrecht 60 oder Zivilrecht 61 können genannt werden.<br />
Um denEindruck zuvermeiden, dass nicht nur rechtliche Beratung<br />
und Vertretung, sondern darüber hinaus etwa wirtschaftliche<br />
Beratung oder Finanzierungsberatung angeboten werden,<br />
sollten grundsätzlich Rechtsgebiete und keine Sachgebiete angegeben<br />
werden. 62 Auch fachübergreifende rechtliche Aufga-<br />
57 Vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 26.2.2007 –10U79/06, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2007,<br />
131 ff. zum gegen §43c Abs. 2und 4BRAO verstoßenden Hinweis auf<br />
eine frühere dritte Fachanwaltsbezeichnung; zustimmend Müller-Thele/<br />
Schlegel, MDR 2007, 1291 (1293).<br />
58 BGH, Urt. v.29.3.2007 –IZR 152/04, AnwBl. 2007, 624.<br />
59 Eine solche wäre schon aufgrund der unterschiedlichen „Breite“ denkbarer<br />
Bezeichnungen ohnehin problematisch (Begründung der Satzungsversammlung<br />
zu §7BORA, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2006, 212).<br />
60 BGH, Urt. v. 18.1.1996 –IZR15/94, NJW 1996, 852 –vor Inkrafttreten<br />
der BORA.<br />
61 BGH, Urt. v. 26.5.1997 –AnwZ(B) 67/96, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 1997, 172 (173).<br />
62 So hat der EGH Stuttgart, Stbg 1990, 477, das Spezialgebiet „Spanien:<br />
Immobilien, Erbschaften und Niederlassung; Geldanlage und Vermögensverwaltung<br />
im Ausland: Wohnsitzverlegung ins Auslandund steuerliche<br />
Aspekte“ als zum Teil missverständlich und daher irreführend<br />
angesehen, weil daraus nicht eindeutig hervorging, dass nur Rechtsberatung<br />
und keine gewerbliche Tätigkeit angeboten wurde. Das Anwaltsgericht<br />
Frankfurt a.M. (Beschl. v.16.1.1996 –IAG 10/95, <strong>BRAK</strong>-Mitt.<br />
1996, 211) sah die Formulierung „Beratung in Immobilienfragen –Verträge,<br />
Baurecht, Steuern –Finanzierungsfragen“ als unzulässig an, da<br />
der Eindruck erweckt werde, dass die Rechtsanwälte auch auf dem<br />
Gebiet von Immobiliensachverständigen und Finanzierungsberatern<br />
(Banken) tätig seien.<br />
Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />
ben wie etwa „Forderungseinzug“ können angegeben werden,<br />
sofern das rechtsuchende Publikum daraus einen inhaltlich<br />
hinreichend abgrenzbaren Bereich anwaltlicher Tätigkeit zuerkennen<br />
vermag. 63 Während die Angabe „Strafverteidigungen“<br />
anerkanntermaßen zulässig ist, 64 soll dies für die Bezeichnung<br />
„Strafverteidiger“ nicht gelten, da es sich dabei nach Auffassung<br />
des BGH um eine eigenmächtig beigelegte Berufsbezeichnung<br />
handelt und auf Spezialkenntnisse hindeutende Berufsbezeichnungen<br />
nur als Fachanwaltsbezeichnungen zulässig<br />
sind. 65 Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, können<br />
nicht nur Rechtsgebiete, sondern auch spezielle anwaltliche<br />
Tätigkeitsbereiche bei Vorliegen der Voraussetzungen als Teilbereiche<br />
der beruflichen Tätigkeit auf dem Briefbogen aufgeführt<br />
werden, so nach überwiegend vertretener Auffassung die<br />
Mediation. 66<br />
Sofern man keine qualifizierenden Zusätze verwendet, ist Voraussetzung<br />
für die Benennung eines Teilbereiches lediglich,<br />
dass man theoretische Kenntnisse im entsprechenden Bereich<br />
besitzt. Die Benennung von Teilbereichen ohne qualifizierende<br />
Zusätze erfolgt insbesondere in der Weise, dass lediglich die<br />
entsprechenden Rechtsgebiete genannt werden. Darüber hinaus<br />
wird man auch die Kennzeichnung als Interessenschwerpunkt<br />
nicht als qualifizierenden Zusatz bewerten können. 67<br />
Denn dadurch wird gerade deutlich, dass man in einem<br />
Rechtsgebiet noch keine besonderen praktischen Erfahrungen<br />
hat, jedoch Mandate aus dem entsprechenden Rechtsgebiet bearbeiten<br />
möchte. Gewisse theoretische Kenntnisse im entsprechenden<br />
Rechtsgebiet müssen jedoch auch hier vorhanden<br />
sein. 68<br />
Wiesichaus der Formulierung„in sonstigerWeise“ ergibt,können<br />
die Kenntnisse auf jede Art und Weise erlangt worden sein<br />
–etwa durch Studium und Referendariat, durch Lektüre, durch<br />
Fortbildungen oder durch –auch nicht-anwaltliche –Berufstätigkeit.<br />
Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss nach §7Abs. 1<br />
Satz 2 BORA nicht nur über den Zusätzen entsprechende<br />
Kenntnisse imjeweiligen Rechtsgebiet bzw. Teilbereich verfügen,<br />
sondern zusätzlich imentsprechenden Gebiet auch inerheblichem<br />
Umfang tätig gewesen sein. Unter qualifizierenden<br />
Zusätzen in diesem Sinne sind wertende Hinweise auf die persönliche<br />
Qualifikation imHinblick auf ein bestimmtes Rechtsgebiet<br />
zuverstehen. 69 Zu den qualifizierenden Zusätzen zählen<br />
beispielsweise die Bezeichnungenals „Spezialist“ oder „Ex-<br />
63 BGH, Beschl. v.26.5.1997 –AnwZ (B) 64/96, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 1997, 203 =<br />
NJW 1997, 2682.<br />
64 BGH, Urt. v. 16.6.1994 –IZR67/92, NJW 1994, 2284 =AnwBl. 1994,<br />
417 =MDR 1994, 944.<br />
65 BGH, Beschl. v.7.10.1991 –AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45=<strong>BRAK</strong>-<br />
Mitt. 1991, 228 =AnwBl. 1992, 34; ablehnend Kleine-Cosack, AnwBl.<br />
1992, 98 ff.; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des<br />
BGH wurde nicht angenommen, BVerfG, Beschl. v.15.11.1994 –1BvR<br />
875/91, AnwBl. 1995, 96.<br />
66 Schlussbericht des <strong>BRAK</strong>-Ausschusses Mediation, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 1996, 186<br />
(188); Hennsler/Prütting –Eylmann, §7BORA Rdnr. 4;Horn, Anwaltliche<br />
Werbung mit Mediator und Mediation, S.88m.w.N.; a.A. Kilian,<br />
AnwBl. 2000, 692; Kleine-Cosack, BRAO Anh. I1§7Rdnr. 7.<br />
67 So der für Werbung zuständige Ausschuss 2der Satzungsversammlung,<br />
SV-Prot. 4/3 v.21.2.2005 S.19.<br />
68 Nach Auffassung von Römermann in Hartung/Römermann, §7Rdnr. 69<br />
muss hingegen, wer nur einen Interessenschwerpunkt für sich in<br />
Anspruch nimmt, keine Kenntnisse nachweisen (können), daerdurch<br />
den Begriff dokumentiert, dass ersich für das Gebiet lediglich interessiert,<br />
es aber noch nicht beherrscht. Dies überzeugt nicht, da die positive<br />
Benennung von Rechtsgebieten auf dem Briefbogen impliziert, dass<br />
gewisse (Grund-)Kenntnisse dieser Rechtsgebiete vorhanden sind und<br />
nicht etwa, dass diese fehlen.<br />
69 Vgl. Begründung der Satzungsversammlung in <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2006, 212<br />
(212).