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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong> Aufsätze 59<br />

Briefbogen stets einem Rechtsanwalt eindeutig zugeordnet<br />

sein.<br />

Hinweise wie „Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht erfolgreich<br />

absolviert“ o.Ä. sind zuvermeiden, dahierdurch der irreführende<br />

Eindruck erweckt werden kann, es sei eine entsprechende<br />

Fachanwaltsbezeichnung verliehen worden. Dass Fachanwalt<br />

nur werden kann, wer weitere Voraussetzungen –nämlich<br />

eine bestimmte Dauer anwaltlicher Zulassung und Tätigkeit<br />

(§ 3FAO) und vor allem den Nachweis einer bestimmten Zahl<br />

innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung bearbeiteter<br />

Fälle im jeweiligen Fachgebiet (§ 5FAO) –erfüllt, kann nicht<br />

als inder Bevölkerung allgemein bekannt vorausgesetzt werden.<br />

Wenn die frühere Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung<br />

etwa aufgrund eines Verzichtes nicht mehr<br />

besteht, ist ein Hinweis auf diese frühere Fachanwaltsbezeichnung<br />

auch bei entsprechender Erläuterung unzulässig. 57<br />

Sind mindestens zwei Fachanwälte in einer Sozietät tätig, so<br />

darf die Bezeichnung „Fachanwälte“ inder Kurzbezeichnung<br />

der Sozietät verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn im<br />

Falle einer überörtlichen Sozietät nicht an allen Standorten<br />

Fachanwälte tätig sind. 58 Auf dem Briefbogen muss allerdings<br />

deutlich werden, wer Fachanwalt ist und wer nicht.<br />

2. Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit<br />

Nach §7 Abs. 1BORA darf unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen<br />

Teilbereiche der Berufstätigkeit benennen, wer<br />

seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann,<br />

die inder Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen<br />

oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende<br />

Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende<br />

theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet<br />

in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.<br />

Die frühere Beschränkung der Benennung von Teilbereichen<br />

als Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte besteht somit nicht<br />

mehr, ebenso wenig eine zahlenmäßige Begrenzung. 59 Einen<br />

abschließenden Katalog benennbarerTeilbereicheder Berufstätigkeit<br />

gibt es nicht. Unter Teilbereichen sind insbesondere<br />

Rechtsgebiete zuverstehen. Auch große Rechtsbereiche wie<br />

Wirtschaftsrecht 60 oder Zivilrecht 61 können genannt werden.<br />

Um denEindruck zuvermeiden, dass nicht nur rechtliche Beratung<br />

und Vertretung, sondern darüber hinaus etwa wirtschaftliche<br />

Beratung oder Finanzierungsberatung angeboten werden,<br />

sollten grundsätzlich Rechtsgebiete und keine Sachgebiete angegeben<br />

werden. 62 Auch fachübergreifende rechtliche Aufga-<br />

57 Vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 26.2.2007 –10U79/06, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2007,<br />

131 ff. zum gegen §43c Abs. 2und 4BRAO verstoßenden Hinweis auf<br />

eine frühere dritte Fachanwaltsbezeichnung; zustimmend Müller-Thele/<br />

Schlegel, MDR 2007, 1291 (1293).<br />

58 BGH, Urt. v.29.3.2007 –IZR 152/04, AnwBl. 2007, 624.<br />

59 Eine solche wäre schon aufgrund der unterschiedlichen „Breite“ denkbarer<br />

Bezeichnungen ohnehin problematisch (Begründung der Satzungsversammlung<br />

zu §7BORA, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2006, 212).<br />

60 BGH, Urt. v. 18.1.1996 –IZR15/94, NJW 1996, 852 –vor Inkrafttreten<br />

der BORA.<br />

61 BGH, Urt. v. 26.5.1997 –AnwZ(B) 67/96, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 1997, 172 (173).<br />

62 So hat der EGH Stuttgart, Stbg 1990, 477, das Spezialgebiet „Spanien:<br />

Immobilien, Erbschaften und Niederlassung; Geldanlage und Vermögensverwaltung<br />

im Ausland: Wohnsitzverlegung ins Auslandund steuerliche<br />

Aspekte“ als zum Teil missverständlich und daher irreführend<br />

angesehen, weil daraus nicht eindeutig hervorging, dass nur Rechtsberatung<br />

und keine gewerbliche Tätigkeit angeboten wurde. Das Anwaltsgericht<br />

Frankfurt a.M. (Beschl. v.16.1.1996 –IAG 10/95, <strong>BRAK</strong>-Mitt.<br />

1996, 211) sah die Formulierung „Beratung in Immobilienfragen –Verträge,<br />

Baurecht, Steuern –Finanzierungsfragen“ als unzulässig an, da<br />

der Eindruck erweckt werde, dass die Rechtsanwälte auch auf dem<br />

Gebiet von Immobiliensachverständigen und Finanzierungsberatern<br />

(Banken) tätig seien.<br />

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />

ben wie etwa „Forderungseinzug“ können angegeben werden,<br />

sofern das rechtsuchende Publikum daraus einen inhaltlich<br />

hinreichend abgrenzbaren Bereich anwaltlicher Tätigkeit zuerkennen<br />

vermag. 63 Während die Angabe „Strafverteidigungen“<br />

anerkanntermaßen zulässig ist, 64 soll dies für die Bezeichnung<br />

„Strafverteidiger“ nicht gelten, da es sich dabei nach Auffassung<br />

des BGH um eine eigenmächtig beigelegte Berufsbezeichnung<br />

handelt und auf Spezialkenntnisse hindeutende Berufsbezeichnungen<br />

nur als Fachanwaltsbezeichnungen zulässig<br />

sind. 65 Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, können<br />

nicht nur Rechtsgebiete, sondern auch spezielle anwaltliche<br />

Tätigkeitsbereiche bei Vorliegen der Voraussetzungen als Teilbereiche<br />

der beruflichen Tätigkeit auf dem Briefbogen aufgeführt<br />

werden, so nach überwiegend vertretener Auffassung die<br />

Mediation. 66<br />

Sofern man keine qualifizierenden Zusätze verwendet, ist Voraussetzung<br />

für die Benennung eines Teilbereiches lediglich,<br />

dass man theoretische Kenntnisse im entsprechenden Bereich<br />

besitzt. Die Benennung von Teilbereichen ohne qualifizierende<br />

Zusätze erfolgt insbesondere in der Weise, dass lediglich die<br />

entsprechenden Rechtsgebiete genannt werden. Darüber hinaus<br />

wird man auch die Kennzeichnung als Interessenschwerpunkt<br />

nicht als qualifizierenden Zusatz bewerten können. 67<br />

Denn dadurch wird gerade deutlich, dass man in einem<br />

Rechtsgebiet noch keine besonderen praktischen Erfahrungen<br />

hat, jedoch Mandate aus dem entsprechenden Rechtsgebiet bearbeiten<br />

möchte. Gewisse theoretische Kenntnisse im entsprechenden<br />

Rechtsgebiet müssen jedoch auch hier vorhanden<br />

sein. 68<br />

Wiesichaus der Formulierung„in sonstigerWeise“ ergibt,können<br />

die Kenntnisse auf jede Art und Weise erlangt worden sein<br />

–etwa durch Studium und Referendariat, durch Lektüre, durch<br />

Fortbildungen oder durch –auch nicht-anwaltliche –Berufstätigkeit.<br />

Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss nach §7Abs. 1<br />

Satz 2 BORA nicht nur über den Zusätzen entsprechende<br />

Kenntnisse imjeweiligen Rechtsgebiet bzw. Teilbereich verfügen,<br />

sondern zusätzlich imentsprechenden Gebiet auch inerheblichem<br />

Umfang tätig gewesen sein. Unter qualifizierenden<br />

Zusätzen in diesem Sinne sind wertende Hinweise auf die persönliche<br />

Qualifikation imHinblick auf ein bestimmtes Rechtsgebiet<br />

zuverstehen. 69 Zu den qualifizierenden Zusätzen zählen<br />

beispielsweise die Bezeichnungenals „Spezialist“ oder „Ex-<br />

63 BGH, Beschl. v.26.5.1997 –AnwZ (B) 64/96, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 1997, 203 =<br />

NJW 1997, 2682.<br />

64 BGH, Urt. v. 16.6.1994 –IZR67/92, NJW 1994, 2284 =AnwBl. 1994,<br />

417 =MDR 1994, 944.<br />

65 BGH, Beschl. v.7.10.1991 –AnwZ (B) 25/91, NJW 1992, 45=<strong>BRAK</strong>-<br />

Mitt. 1991, 228 =AnwBl. 1992, 34; ablehnend Kleine-Cosack, AnwBl.<br />

1992, 98 ff.; die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des<br />

BGH wurde nicht angenommen, BVerfG, Beschl. v.15.11.1994 –1BvR<br />

875/91, AnwBl. 1995, 96.<br />

66 Schlussbericht des <strong>BRAK</strong>-Ausschusses Mediation, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 1996, 186<br />

(188); Hennsler/Prütting –Eylmann, §7BORA Rdnr. 4;Horn, Anwaltliche<br />

Werbung mit Mediator und Mediation, S.88m.w.N.; a.A. Kilian,<br />

AnwBl. 2000, 692; Kleine-Cosack, BRAO Anh. I1§7Rdnr. 7.<br />

67 So der für Werbung zuständige Ausschuss 2der Satzungsversammlung,<br />

SV-Prot. 4/3 v.21.2.2005 S.19.<br />

68 Nach Auffassung von Römermann in Hartung/Römermann, §7Rdnr. 69<br />

muss hingegen, wer nur einen Interessenschwerpunkt für sich in<br />

Anspruch nimmt, keine Kenntnisse nachweisen (können), daerdurch<br />

den Begriff dokumentiert, dass ersich für das Gebiet lediglich interessiert,<br />

es aber noch nicht beherrscht. Dies überzeugt nicht, da die positive<br />

Benennung von Rechtsgebieten auf dem Briefbogen impliziert, dass<br />

gewisse (Grund-)Kenntnisse dieser Rechtsgebiete vorhanden sind und<br />

nicht etwa, dass diese fehlen.<br />

69 Vgl. Begründung der Satzungsversammlung in <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2006, 212<br />

(212).

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