2/2009 - BRAK-Mitteilungen
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48 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />
Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008<br />
anwaltsgerichtliche Maßnahme der Mahnung (§ 114 Abs. 1<br />
Nr. 1BRAO) bestätigt.<br />
Dabei lässt der Senat offen, ob man in der Verwendung der<br />
Kanzleibezeichnung „& Associates“ den –soder AGH–(zulässigen)<br />
Hinweis auf eine Kooperation imSinne von §8BORA<br />
sehen könne. Dies unterstellt, müsste sich der Betroffene den<br />
Angaben des beanstandeten Briefkopfs zufolge mit anderen Berufsträgern<br />
zueiner auf Dauer angelegten beruflichen Zusammenarbeit<br />
(=Kooperation) zusammengeschlossen haben. Daran<br />
fehle eshier, da außer dem Betroffenen selbst kein weiterer<br />
Angehöriger aus dem Bereich der Steuer- und Unternehmensberatung<br />
vorhanden sei, so dass der Betroffene als alleiniger<br />
Gesellschafter der auf dem Briefkopf genannten Firmen ausschließlich<br />
mit sich selbst „kooperiere“. Dadies der Verkehr<br />
aus dem Briefkopf nicht erkennen könne, werde erdurch die<br />
gewählte Kurzbezeichnung irregeführt. Insoweit kam es nach<br />
Auffassung des Senats auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene<br />
Frage, ob §9 BORA einer verfassungskonformen Auslegung<br />
im Hinblick auf Kooperationsverhältnisse mit nichtsozietätsfähigen<br />
Personen zugänglich sei, 44 nicht an.<br />
3. Vertreter- und Abwicklervergütung<br />
Der Beschluss des Senats vom 15. September 2008 45 betrifft<br />
die Festsetzung einer Vertreter- und Abwicklervergütung nach<br />
§53Abs. 10BRAO. Die RAK hatte nach Widerruf der Zulassung<br />
eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls<br />
einen Kollegen zunächst zu dessen Vertreter<br />
und –nach rechtskräftiger Bestätigung des Widerrufsbescheides<br />
–zum Abwickler von dessen Kanzlei bestellt. Eine Vergütung<br />
in Höhe von monatlich 3.500 Euro netto wurde zwischen<br />
dem Rechtsanwalt und dem später von Amts wegen bestellten<br />
Vertreter vereinbart, allerdings ohne Vereinbarung einer Sicherheit.<br />
In der Folge kam es nicht zuder Zahlung der vereinbarten Vergütung.<br />
Das Gebührenaufkommen der Kanzlei reichte dafür<br />
nicht aus. Streitig war daraufhin, obauch für diesen Fall der<br />
Vertreter eine vom Vorstand der RAK festzusetzende Vergütung<br />
in angemessener Höhe verlangen kann.<br />
Der Senat hat dies bejaht. Allerdings sei §53Abs. 10Satz 5<br />
BRAO unmittelbar nicht anwendbar, dadie RAK den Antragsteller<br />
zwar von Amts wegen zum Vertreter des in Vermögensverfall<br />
geratenen Rechtsanwalts bestellt habe. Das allein löse<br />
aber einen Festsetzungsanspruch nach § 53 Abs. 10 Satz 5<br />
BRAO nicht aus. Eine Festsetzung der Vergütung durch die<br />
Kammer könne danach erst verlangt werden, wenn sich der<br />
vertretene Rechtsanwalt und sein von Amts wegen bestellter<br />
Vertreter nicht über die Höhe der Vergütung oder die zustellende<br />
Sicherheit einigen können oder wenn die zustellende Sicherheit<br />
nicht geleistet wird. Keiner dieser Fälle liege hier vor.<br />
Der Antragsteller habe sich mit dem vertretenen Rechtsanwalt<br />
auf eine Vergütung geeinigt. Sicherheiten seien nicht verlangt<br />
worden.<br />
Der Antragsteller könne aber in entsprechender Anwendung<br />
von §53 Abs. 10 Satz 5BRAO die Festsetzung einer Vertretervergütung<br />
verlangen, da die Vorschrift insoweit eine „planwidrige<br />
Lücke“ aufweise. Anhand der Entstehungsgeschichte<br />
der Bestimmung des §53 Abs. 10 Satz 5weist der Senat nach,<br />
dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der 1989 durchgeführ-<br />
44 Vgl. Römermann, in Hartung/Römermann, BORA, 4.Aufl., § 9<br />
Rdnr. 35; Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl., §9BORA Rdnr. 3, s. a. –<br />
zu §9BORA a.F. –AGH Hamburg, NJW 2004, 371.<br />
45 BGH, Beschl. v.15.9.2008 –AnwZ (B) 78/07.<br />
ten Gesetzesänderung wesentlich darum ging, die Möglichkeit<br />
einer Festsetzung der Vergütung durch die RAK auch<br />
dann zu schaffen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt<br />
wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen der<br />
verwalteten Kanzlei aufgebracht werden kann. Dieser Fall<br />
werde aber –anders als der parallele, aber weniger wichtige<br />
Fall des Ausbleibens versprochener Sicherheiten –in der Vorschrift<br />
nicht erwähnt. Sie verfehle deshalb ineinem wesentlichen<br />
Aspekt ihr Ziel. Diese Lücke lasse sich nach dem „Plan“<br />
des Gesetzes nur durch eine entsprechende Anwendung von<br />
§53Abs. 10 Satz 5BRAO schließen. Damit werde auch dem<br />
„eigentlichen Anliegen“ des Gesetzgebers, den damals noch<br />
zuständigen Landesjustizverwaltungen die Durchsetzung einer<br />
Vertreterbestellung von Amts wegen zu erleichtern, entsprochen.<br />
Nur solasse sich erreichen, dass der Vertreter in<br />
der gebotenen und auch gewollten Weise abgesichert werde.<br />
Ohne Einbeziehung des möglichen Vergütungsausfalls würde<br />
die Regelung zu sachwidrigen und nicht angestrebten Ergebnissen<br />
führen. Deshalb war –dader von dem Antragsteller<br />
vertretene Rechtsanwalt die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt<br />
hat –die Vertretervergütung in der von dem AGH erkannten<br />
Höhe festzusetzen, zumal sich der AGH hierbei von<br />
den inder Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäben<br />
46 hat leiten lassen. Dabei waren die festgestellten Entnahmen<br />
des Antragstellers aus dem Gebührenaufkommen der<br />
verwalteten Kanzlei nicht zu berücksichtigen. Entnommene<br />
Vorschüsse sind erst bei der Abrechnung –mithin ggf. bei der<br />
Durchsetzung der Bürgenhaftung nach §53 Abs. 10 Satz 7<br />
BRAO –,d.h. nicht schon bei der Festsetzung der gesetzlichen<br />
Vergütung, zuberücksichtigen. 47<br />
4. Fachanwaltsrecht<br />
a) Beschluss vom 25.2.2008 –AnwZ (B) 17/07: Tätigkeit im<br />
Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht<br />
Der Beschluss vom 25.2.2008 48 betrifft den Nachweis des Erwerbs<br />
der besonderen Praxiserfahrungen auf dem Fachgebiet<br />
des Arbeitsrechts (§ 5Satz 1lit. cFAO). Dazu muss der Antragsteller<br />
100 Fälle aus den in §10Nr. 1und Nr. 2bestimmten<br />
Bereichen nachweisen. Die RAK hatte eine Reihe von<br />
Fallbearbeitungen nicht dem –geforderten –Bereich des Arbeitsförderungs-<br />
und des Sozialversicherungsrechts, sondern<br />
dem Sozialrecht zugeordnet, dadiese keinen Bezug zum Arbeitsrecht<br />
hätten. Dazu stellt der Senat fest, wer die Fachanwaltsbezeichnung<br />
für Arbeitsrecht führen möchte, müsse<br />
nachweisen, dass er das Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht<br />
in den Grundzügen beherrsche. Dafür sei erforderlich,<br />
dass die Fallbearbeitungen einen „inhaltlichen Bezug“<br />
zum Arbeitsrecht aufweisen. Nur dieses engere Verständnis<br />
entspreche dem Zweck der Verweisung in §5Satz 1<br />
lit. cFAO auf §10 Nr. 1FAO. Den Grundkenntnissen in den<br />
erwähnten Rechtsgebieten komme nur eine „dienende Funktion“<br />
zu. Die praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts<br />
könne nur sinnvoll mit arbeitsrechtlichen Fällen nachgewiesen<br />
werden. Fälle aus dem Arbeitsförderungs- und dem<br />
Sozialversicherungsrecht könnten diesen Zweck nur erfüllen,<br />
wenn sie wenigstens einen arbeitsrechtlichen Bezug haben,<br />
bei ihnen also auch arbeitsrechtliche Fragen eine Rolle spielen.<br />
Solche Fallgestaltungen seien von dem Antragsteller<br />
46 BGH, Beschl. v.30.11.1992 –NJW 1993, 1334 f.<br />
47 Aufgabe von Senat, Beschl. v.5.10.1998 –AnwZ (B) 21/08 ,NJW-<br />
RR 1999, 797.<br />
48 BGH, Beschl. v. 25.2.2008 –AnwZ (B) 17/07, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2008,<br />
135.