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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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48 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008<br />

anwaltsgerichtliche Maßnahme der Mahnung (§ 114 Abs. 1<br />

Nr. 1BRAO) bestätigt.<br />

Dabei lässt der Senat offen, ob man in der Verwendung der<br />

Kanzleibezeichnung „& Associates“ den –soder AGH–(zulässigen)<br />

Hinweis auf eine Kooperation imSinne von §8BORA<br />

sehen könne. Dies unterstellt, müsste sich der Betroffene den<br />

Angaben des beanstandeten Briefkopfs zufolge mit anderen Berufsträgern<br />

zueiner auf Dauer angelegten beruflichen Zusammenarbeit<br />

(=Kooperation) zusammengeschlossen haben. Daran<br />

fehle eshier, da außer dem Betroffenen selbst kein weiterer<br />

Angehöriger aus dem Bereich der Steuer- und Unternehmensberatung<br />

vorhanden sei, so dass der Betroffene als alleiniger<br />

Gesellschafter der auf dem Briefkopf genannten Firmen ausschließlich<br />

mit sich selbst „kooperiere“. Dadies der Verkehr<br />

aus dem Briefkopf nicht erkennen könne, werde erdurch die<br />

gewählte Kurzbezeichnung irregeführt. Insoweit kam es nach<br />

Auffassung des Senats auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene<br />

Frage, ob §9 BORA einer verfassungskonformen Auslegung<br />

im Hinblick auf Kooperationsverhältnisse mit nichtsozietätsfähigen<br />

Personen zugänglich sei, 44 nicht an.<br />

3. Vertreter- und Abwicklervergütung<br />

Der Beschluss des Senats vom 15. September 2008 45 betrifft<br />

die Festsetzung einer Vertreter- und Abwicklervergütung nach<br />

§53Abs. 10BRAO. Die RAK hatte nach Widerruf der Zulassung<br />

eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls<br />

einen Kollegen zunächst zu dessen Vertreter<br />

und –nach rechtskräftiger Bestätigung des Widerrufsbescheides<br />

–zum Abwickler von dessen Kanzlei bestellt. Eine Vergütung<br />

in Höhe von monatlich 3.500 Euro netto wurde zwischen<br />

dem Rechtsanwalt und dem später von Amts wegen bestellten<br />

Vertreter vereinbart, allerdings ohne Vereinbarung einer Sicherheit.<br />

In der Folge kam es nicht zuder Zahlung der vereinbarten Vergütung.<br />

Das Gebührenaufkommen der Kanzlei reichte dafür<br />

nicht aus. Streitig war daraufhin, obauch für diesen Fall der<br />

Vertreter eine vom Vorstand der RAK festzusetzende Vergütung<br />

in angemessener Höhe verlangen kann.<br />

Der Senat hat dies bejaht. Allerdings sei §53Abs. 10Satz 5<br />

BRAO unmittelbar nicht anwendbar, dadie RAK den Antragsteller<br />

zwar von Amts wegen zum Vertreter des in Vermögensverfall<br />

geratenen Rechtsanwalts bestellt habe. Das allein löse<br />

aber einen Festsetzungsanspruch nach § 53 Abs. 10 Satz 5<br />

BRAO nicht aus. Eine Festsetzung der Vergütung durch die<br />

Kammer könne danach erst verlangt werden, wenn sich der<br />

vertretene Rechtsanwalt und sein von Amts wegen bestellter<br />

Vertreter nicht über die Höhe der Vergütung oder die zustellende<br />

Sicherheit einigen können oder wenn die zustellende Sicherheit<br />

nicht geleistet wird. Keiner dieser Fälle liege hier vor.<br />

Der Antragsteller habe sich mit dem vertretenen Rechtsanwalt<br />

auf eine Vergütung geeinigt. Sicherheiten seien nicht verlangt<br />

worden.<br />

Der Antragsteller könne aber in entsprechender Anwendung<br />

von §53 Abs. 10 Satz 5BRAO die Festsetzung einer Vertretervergütung<br />

verlangen, da die Vorschrift insoweit eine „planwidrige<br />

Lücke“ aufweise. Anhand der Entstehungsgeschichte<br />

der Bestimmung des §53 Abs. 10 Satz 5weist der Senat nach,<br />

dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der 1989 durchgeführ-<br />

44 Vgl. Römermann, in Hartung/Römermann, BORA, 4.Aufl., § 9<br />

Rdnr. 35; Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl., §9BORA Rdnr. 3, s. a. –<br />

zu §9BORA a.F. –AGH Hamburg, NJW 2004, 371.<br />

45 BGH, Beschl. v.15.9.2008 –AnwZ (B) 78/07.<br />

ten Gesetzesänderung wesentlich darum ging, die Möglichkeit<br />

einer Festsetzung der Vergütung durch die RAK auch<br />

dann zu schaffen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt<br />

wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen der<br />

verwalteten Kanzlei aufgebracht werden kann. Dieser Fall<br />

werde aber –anders als der parallele, aber weniger wichtige<br />

Fall des Ausbleibens versprochener Sicherheiten –in der Vorschrift<br />

nicht erwähnt. Sie verfehle deshalb ineinem wesentlichen<br />

Aspekt ihr Ziel. Diese Lücke lasse sich nach dem „Plan“<br />

des Gesetzes nur durch eine entsprechende Anwendung von<br />

§53Abs. 10 Satz 5BRAO schließen. Damit werde auch dem<br />

„eigentlichen Anliegen“ des Gesetzgebers, den damals noch<br />

zuständigen Landesjustizverwaltungen die Durchsetzung einer<br />

Vertreterbestellung von Amts wegen zu erleichtern, entsprochen.<br />

Nur solasse sich erreichen, dass der Vertreter in<br />

der gebotenen und auch gewollten Weise abgesichert werde.<br />

Ohne Einbeziehung des möglichen Vergütungsausfalls würde<br />

die Regelung zu sachwidrigen und nicht angestrebten Ergebnissen<br />

führen. Deshalb war –dader von dem Antragsteller<br />

vertretene Rechtsanwalt die vereinbarte Vergütung nicht gezahlt<br />

hat –die Vertretervergütung in der von dem AGH erkannten<br />

Höhe festzusetzen, zumal sich der AGH hierbei von<br />

den inder Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäben<br />

46 hat leiten lassen. Dabei waren die festgestellten Entnahmen<br />

des Antragstellers aus dem Gebührenaufkommen der<br />

verwalteten Kanzlei nicht zu berücksichtigen. Entnommene<br />

Vorschüsse sind erst bei der Abrechnung –mithin ggf. bei der<br />

Durchsetzung der Bürgenhaftung nach §53 Abs. 10 Satz 7<br />

BRAO –,d.h. nicht schon bei der Festsetzung der gesetzlichen<br />

Vergütung, zuberücksichtigen. 47<br />

4. Fachanwaltsrecht<br />

a) Beschluss vom 25.2.2008 –AnwZ (B) 17/07: Tätigkeit im<br />

Arbeitsförderungs- oder Sozialversicherungsrecht<br />

Der Beschluss vom 25.2.2008 48 betrifft den Nachweis des Erwerbs<br />

der besonderen Praxiserfahrungen auf dem Fachgebiet<br />

des Arbeitsrechts (§ 5Satz 1lit. cFAO). Dazu muss der Antragsteller<br />

100 Fälle aus den in §10Nr. 1und Nr. 2bestimmten<br />

Bereichen nachweisen. Die RAK hatte eine Reihe von<br />

Fallbearbeitungen nicht dem –geforderten –Bereich des Arbeitsförderungs-<br />

und des Sozialversicherungsrechts, sondern<br />

dem Sozialrecht zugeordnet, dadiese keinen Bezug zum Arbeitsrecht<br />

hätten. Dazu stellt der Senat fest, wer die Fachanwaltsbezeichnung<br />

für Arbeitsrecht führen möchte, müsse<br />

nachweisen, dass er das Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht<br />

in den Grundzügen beherrsche. Dafür sei erforderlich,<br />

dass die Fallbearbeitungen einen „inhaltlichen Bezug“<br />

zum Arbeitsrecht aufweisen. Nur dieses engere Verständnis<br />

entspreche dem Zweck der Verweisung in §5Satz 1<br />

lit. cFAO auf §10 Nr. 1FAO. Den Grundkenntnissen in den<br />

erwähnten Rechtsgebieten komme nur eine „dienende Funktion“<br />

zu. Die praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts<br />

könne nur sinnvoll mit arbeitsrechtlichen Fällen nachgewiesen<br />

werden. Fälle aus dem Arbeitsförderungs- und dem<br />

Sozialversicherungsrecht könnten diesen Zweck nur erfüllen,<br />

wenn sie wenigstens einen arbeitsrechtlichen Bezug haben,<br />

bei ihnen also auch arbeitsrechtliche Fragen eine Rolle spielen.<br />

Solche Fallgestaltungen seien von dem Antragsteller<br />

46 BGH, Beschl. v.30.11.1992 –NJW 1993, 1334 f.<br />

47 Aufgabe von Senat, Beschl. v.5.10.1998 –AnwZ (B) 21/08 ,NJW-<br />

RR 1999, 797.<br />

48 BGH, Beschl. v. 25.2.2008 –AnwZ (B) 17/07, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2008,<br />

135.

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