2/2009 - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong> Aufsätze 49<br />
Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008<br />
nachgewiesen worden, so dass ihm deshalb der Fachanwaltstitel<br />
verliehen werden müsse.<br />
b) Beschluss vom 25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07: Voraussetzungen<br />
für die Anordnung eines Fachgesprächs<br />
Der Beschluss vom 25.2.2008 49 betrifft den Nachweis des Erwerbs<br />
der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet<br />
des Steuerrechts (§ 5Satz 1lit. bFAO). Der Antragsteller hatte<br />
die erforderlichen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen.<br />
Erhat zwar eine Fallliste vorgelegt, die das Quorum von<br />
50 Fällen erreicht. Dieser Fallliste fehlte aber die in§5Satz 1<br />
lit. bFAO geforderte Spezifikation, nämlich die Bearbeitung<br />
von jeweils mindestens fünf Fällen inmindestens drei der in<br />
§9Nr. 3FAOgenannten Steuerarten. Die Fallliste erreichte das<br />
Quorum lediglich inzwei Steuerarten (USt. und Lohn- und Einkommensteuer).<br />
Die RAK –der Vorprüfungsausschuss –hatte<br />
deshalb ein Fachgespräch angeordnet, umdem Antragsteller<br />
Gelegenheit zugeben, den unzureichenden Nachweis des Erwerbs<br />
der besonderen praktischen Erfahrungen „nachzubessern“.<br />
Der Senat hat diese Vorgehensweise gebilligt. Insoweit hat er<br />
zunächst darauf hingewiesen, dass –negativ formuliert –die<br />
Anordnung des Fachgesprächs nicht zulässig sei, wenn die erforderlichen<br />
Praxiserfahrungen in einer den Anforderungen des<br />
§5FAO genügenden Fallliste nachgewiesen seien. Gerade das<br />
sei aber vorliegend nicht der Fall. Die RAK sei deshalb berechtigt<br />
gewesen, dem Antragsteller die Möglichkeit zugeben, die<br />
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Fachgespräch<br />
nachzuweisen.<br />
Nicht zu beanstanden sei ferner die von dem zuständigen<br />
Fachausschuss vorgenommene Bestimmung des Gegenstands<br />
des Fachgesprächs. Dabei seien die vorgeschlagenen Themen<br />
im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Das<br />
Fachgespräch habe zwar nicht den Zweck, die Kenntnisse und<br />
Erfahrungen wie ineiner mündlichen Prüfung festzustellen; es<br />
diene lediglich dazu, die bei der Prüfung der Nachweise nach<br />
§6 RVO festgestellten Defizite auszugleichen. Die insoweit<br />
den Gegenstand des Fachgesprächs einschränkende Bewertung<br />
durch den Fachausschuss habe im Rahmen der gerichtlichen<br />
Überprüfung zur Folge, dass die verwaltungsrechtlichen<br />
Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen<br />
Anwendung fänden. 50 Diesen Rahmen habe der Vorprüfungsausschuss<br />
sowohl bei der Bestimmung der Themen für<br />
das Fachgespräch als auch bei dessen Durchführung eingehalten.<br />
Eine „allgemeine theoretische mündliche Prüfung“ habe<br />
nicht stattgefunden.<br />
c) Beschluss vom 21.7.2008 –AnwZ (B) 62/07: Bewertung<br />
der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren<br />
Der Beschluss des Senats vom 25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07 –<br />
hat in der Literatur die Frage aufgeworfen, ob der Senat hinsichtlich<br />
der Voraussetzungen zur Befugnis der RAK, ein Fachgespräch<br />
anzuordnen, seine „strenge“ Linie aufgegeben oder<br />
zumindest modifiziert habe. 51 Insbesondere fiel auf, dass der<br />
Senat die zuvor noch imBeschluss vom 16.4.2007 52 mit Rück-<br />
49 BGH, Beschl. v.25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2008,<br />
133.<br />
50 BGH, Beschl. v. 25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2008,<br />
133, 134 m.w.Nw. zur Rspr. des BVerwG.<br />
51 Vgl. Gehrmann, AnwBl. 2008, 467; Scharmer, Anm. zu BGH,<br />
Beschl. v. 25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2008, 135.<br />
52 BGH, Beschl. v. 16.4.2007 –AnwZ (B) 31/06, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2007, 166.<br />
sicht auf das streng formalisierte Nachweisverfahren aufgestellten<br />
Anforderungen im Beschluss vom 25.2.2008 unerwähnt<br />
ließ.<br />
Ob deshalb der Beschluss des Senats vom 25.2.2008 –<br />
AnwZ (B) 14/07 –eine „Kehrtwende“ darstellt, muss nach der<br />
Entscheidung vom 21.7.2008 53 eher bezweifelt werden: Darin<br />
hat der Senat zu der FrageStellung genommen, ob im Fachlehrgang<br />
angefertigte Klausuren des Fachanwaltsbewerbers durch<br />
den Fachausschuss inhaltlich überprüft werden können. Der<br />
Antragsteller hatte bei der RAK beantragt, ihm die Führung der<br />
Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zugestatten. Er fügte<br />
seinem Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen<br />
Kenntnisse ein Zeugnis des Lehrgangsveranstalters über die<br />
Teilnahme an den Leistungskontrollen bei. Indem „Klausurenzertifikat“<br />
wird bescheinigt, dass der Antragsteller imRahmen<br />
des Fachlehrgangs vier (von fünf) schriftlichen Leistungskontrollen<br />
von je drei Stunden Dauer bestanden hat. Der Antragsteller<br />
vertrat in seinem Antrag die Auffassung, dass die (nicht bestandene)<br />
dritte Klausur des Lehrgangs sowie die entsprechende<br />
Wiederholungsklausur vom Dozenten des Lehrgangs zuUnrecht<br />
als nicht bestanden bewertet worden sei. Erwandte sich<br />
deshalb anden Prüfungsausschuss der RAK, die dritte Klausur<br />
und die Wiederholungsklausur für „bestanden“ zu erklären.<br />
Dies lehnte die RAK ab.<br />
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21.7.2008 an seiner<br />
Rechtsprechung festgehalten, 54 dass die Bewertung der im<br />
Fachlehrgang angefertigten Klausuren einer fachlichen Überprüfung<br />
durch die RAK entzogen ist. Die Kompetenz des Fachausschusses<br />
der Rechtsanwaltskammer beschränke sich auf die<br />
Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den<br />
Anforderungen des §6Abs. 2FAO aneine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme<br />
genügen. Sei dies nicht der Fall, so scheide ein<br />
Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach §6<br />
Abs. 2FAO aus. Der Fachausschuss sei weder berechtigt noch<br />
verpflichtet, einen nach §6Abs. 2FAOunzureichenden Nachweis<br />
etwa dadurch zu„vervollständigen“, dass ereine imFachlehrgangnicht<br />
bestandene Klausur selbst nochmalsfachlichbeurteilt<br />
und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als „bestanden“<br />
bewertet.<br />
Den fehlenden Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse<br />
konnte der Antragsteller auch nicht dadurch ausgleichen,<br />
dass erbei dem Vorprüfungsausschuss um die Durchführung<br />
eines Fachgesprächs nachgesucht hat. Insoweit hat der Senat<br />
erneut auf die „begrenzte Ergänzungsfunktion“ des Fachgesprächs<br />
hingewiesen, die darauf beruht, dass §43c Abs. 1und<br />
2BRAO nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und<br />
der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers imFachgebiet durch<br />
eine umfassende „schriftliche oder mündliche“ Prüfung ausgerichtet<br />
ist. Ein Fachgespräch kam insoweit auch nicht mit Rücksicht<br />
auf §4Abs. 3FAO in Betracht, wonach der Erwerb der<br />
besonderen theoretischen Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs<br />
nachgewiesen werden kann. Die von dem Antragsteller<br />
insoweit vorgelegten Unterlagen waren nach Auffassung des<br />
Senats zur Annahme der von § 4 Abs. 3 FAO geforderten<br />
„Äquivalenz“ unzureichend. 55<br />
53 BGH, Beschl. v. 21.7.2008 –AnwZ (B) 62/07.<br />
54 So bereits Senatsbeschl. v. 23.9.2002 –AnwZ (B) 40/01, NJW 2003,<br />
741.<br />
55 BGH, Beschl. v. 21.7.2008 –AnwZ (B) 62/07 –u. Vw. auf Henssler-<br />
Prütting/Stobbe, BRAO, 2. Aufl. §4FAO Rdnr. 17.