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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong> Aufsätze 49<br />

Quaas, Die Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Jahre 2008<br />

nachgewiesen worden, so dass ihm deshalb der Fachanwaltstitel<br />

verliehen werden müsse.<br />

b) Beschluss vom 25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07: Voraussetzungen<br />

für die Anordnung eines Fachgesprächs<br />

Der Beschluss vom 25.2.2008 49 betrifft den Nachweis des Erwerbs<br />

der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet<br />

des Steuerrechts (§ 5Satz 1lit. bFAO). Der Antragsteller hatte<br />

die erforderlichen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen.<br />

Erhat zwar eine Fallliste vorgelegt, die das Quorum von<br />

50 Fällen erreicht. Dieser Fallliste fehlte aber die in§5Satz 1<br />

lit. bFAO geforderte Spezifikation, nämlich die Bearbeitung<br />

von jeweils mindestens fünf Fällen inmindestens drei der in<br />

§9Nr. 3FAOgenannten Steuerarten. Die Fallliste erreichte das<br />

Quorum lediglich inzwei Steuerarten (USt. und Lohn- und Einkommensteuer).<br />

Die RAK –der Vorprüfungsausschuss –hatte<br />

deshalb ein Fachgespräch angeordnet, umdem Antragsteller<br />

Gelegenheit zugeben, den unzureichenden Nachweis des Erwerbs<br />

der besonderen praktischen Erfahrungen „nachzubessern“.<br />

Der Senat hat diese Vorgehensweise gebilligt. Insoweit hat er<br />

zunächst darauf hingewiesen, dass –negativ formuliert –die<br />

Anordnung des Fachgesprächs nicht zulässig sei, wenn die erforderlichen<br />

Praxiserfahrungen in einer den Anforderungen des<br />

§5FAO genügenden Fallliste nachgewiesen seien. Gerade das<br />

sei aber vorliegend nicht der Fall. Die RAK sei deshalb berechtigt<br />

gewesen, dem Antragsteller die Möglichkeit zugeben, die<br />

erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Fachgespräch<br />

nachzuweisen.<br />

Nicht zu beanstanden sei ferner die von dem zuständigen<br />

Fachausschuss vorgenommene Bestimmung des Gegenstands<br />

des Fachgesprächs. Dabei seien die vorgeschlagenen Themen<br />

im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Das<br />

Fachgespräch habe zwar nicht den Zweck, die Kenntnisse und<br />

Erfahrungen wie ineiner mündlichen Prüfung festzustellen; es<br />

diene lediglich dazu, die bei der Prüfung der Nachweise nach<br />

§6 RVO festgestellten Defizite auszugleichen. Die insoweit<br />

den Gegenstand des Fachgesprächs einschränkende Bewertung<br />

durch den Fachausschuss habe im Rahmen der gerichtlichen<br />

Überprüfung zur Folge, dass die verwaltungsrechtlichen<br />

Grundsätze zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen<br />

Anwendung fänden. 50 Diesen Rahmen habe der Vorprüfungsausschuss<br />

sowohl bei der Bestimmung der Themen für<br />

das Fachgespräch als auch bei dessen Durchführung eingehalten.<br />

Eine „allgemeine theoretische mündliche Prüfung“ habe<br />

nicht stattgefunden.<br />

c) Beschluss vom 21.7.2008 –AnwZ (B) 62/07: Bewertung<br />

der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren<br />

Der Beschluss des Senats vom 25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07 –<br />

hat in der Literatur die Frage aufgeworfen, ob der Senat hinsichtlich<br />

der Voraussetzungen zur Befugnis der RAK, ein Fachgespräch<br />

anzuordnen, seine „strenge“ Linie aufgegeben oder<br />

zumindest modifiziert habe. 51 Insbesondere fiel auf, dass der<br />

Senat die zuvor noch imBeschluss vom 16.4.2007 52 mit Rück-<br />

49 BGH, Beschl. v.25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2008,<br />

133.<br />

50 BGH, Beschl. v. 25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2008,<br />

133, 134 m.w.Nw. zur Rspr. des BVerwG.<br />

51 Vgl. Gehrmann, AnwBl. 2008, 467; Scharmer, Anm. zu BGH,<br />

Beschl. v. 25.2.2008 –AnwZ (B) 14/07, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2008, 135.<br />

52 BGH, Beschl. v. 16.4.2007 –AnwZ (B) 31/06, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2007, 166.<br />

sicht auf das streng formalisierte Nachweisverfahren aufgestellten<br />

Anforderungen im Beschluss vom 25.2.2008 unerwähnt<br />

ließ.<br />

Ob deshalb der Beschluss des Senats vom 25.2.2008 –<br />

AnwZ (B) 14/07 –eine „Kehrtwende“ darstellt, muss nach der<br />

Entscheidung vom 21.7.2008 53 eher bezweifelt werden: Darin<br />

hat der Senat zu der FrageStellung genommen, ob im Fachlehrgang<br />

angefertigte Klausuren des Fachanwaltsbewerbers durch<br />

den Fachausschuss inhaltlich überprüft werden können. Der<br />

Antragsteller hatte bei der RAK beantragt, ihm die Führung der<br />

Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht“ zugestatten. Er fügte<br />

seinem Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen<br />

Kenntnisse ein Zeugnis des Lehrgangsveranstalters über die<br />

Teilnahme an den Leistungskontrollen bei. Indem „Klausurenzertifikat“<br />

wird bescheinigt, dass der Antragsteller imRahmen<br />

des Fachlehrgangs vier (von fünf) schriftlichen Leistungskontrollen<br />

von je drei Stunden Dauer bestanden hat. Der Antragsteller<br />

vertrat in seinem Antrag die Auffassung, dass die (nicht bestandene)<br />

dritte Klausur des Lehrgangs sowie die entsprechende<br />

Wiederholungsklausur vom Dozenten des Lehrgangs zuUnrecht<br />

als nicht bestanden bewertet worden sei. Erwandte sich<br />

deshalb anden Prüfungsausschuss der RAK, die dritte Klausur<br />

und die Wiederholungsklausur für „bestanden“ zu erklären.<br />

Dies lehnte die RAK ab.<br />

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21.7.2008 an seiner<br />

Rechtsprechung festgehalten, 54 dass die Bewertung der im<br />

Fachlehrgang angefertigten Klausuren einer fachlichen Überprüfung<br />

durch die RAK entzogen ist. Die Kompetenz des Fachausschusses<br />

der Rechtsanwaltskammer beschränke sich auf die<br />

Prüfung, ob die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse den<br />

Anforderungen des §6Abs. 2FAO aneine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme<br />

genügen. Sei dies nicht der Fall, so scheide ein<br />

Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nach §6<br />

Abs. 2FAO aus. Der Fachausschuss sei weder berechtigt noch<br />

verpflichtet, einen nach §6Abs. 2FAOunzureichenden Nachweis<br />

etwa dadurch zu„vervollständigen“, dass ereine imFachlehrgangnicht<br />

bestandene Klausur selbst nochmalsfachlichbeurteilt<br />

und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als „bestanden“<br />

bewertet.<br />

Den fehlenden Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse<br />

konnte der Antragsteller auch nicht dadurch ausgleichen,<br />

dass erbei dem Vorprüfungsausschuss um die Durchführung<br />

eines Fachgesprächs nachgesucht hat. Insoweit hat der Senat<br />

erneut auf die „begrenzte Ergänzungsfunktion“ des Fachgesprächs<br />

hingewiesen, die darauf beruht, dass §43c Abs. 1und<br />

2BRAO nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und<br />

der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers imFachgebiet durch<br />

eine umfassende „schriftliche oder mündliche“ Prüfung ausgerichtet<br />

ist. Ein Fachgespräch kam insoweit auch nicht mit Rücksicht<br />

auf §4Abs. 3FAO in Betracht, wonach der Erwerb der<br />

besonderen theoretischen Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs<br />

nachgewiesen werden kann. Die von dem Antragsteller<br />

insoweit vorgelegten Unterlagen waren nach Auffassung des<br />

Senats zur Annahme der von § 4 Abs. 3 FAO geforderten<br />

„Äquivalenz“ unzureichend. 55<br />

53 BGH, Beschl. v. 21.7.2008 –AnwZ (B) 62/07.<br />

54 So bereits Senatsbeschl. v. 23.9.2002 –AnwZ (B) 40/01, NJW 2003,<br />

741.<br />

55 BGH, Beschl. v. 21.7.2008 –AnwZ (B) 62/07 –u. Vw. auf Henssler-<br />

Prütting/Stobbe, BRAO, 2. Aufl. §4FAO Rdnr. 17.

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