2/2009 - BRAK-Mitteilungen
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62 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />
III. Sonstige Hinweise<br />
1. Logos, Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und sonstige<br />
Umstände<br />
Logos sowie die farbliche und graphische Gestaltung von Briefbögen<br />
sind – auch bei Verwendung durch Anwaltsnotare –<br />
grundsätzlich zulässig. 103 Diese können auch die Initialen der<br />
beteiligten Rechtsanwälte enthalten. 104 Auch gegen die Abbildung<br />
des Kanzleigebäudes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.<br />
105 Vorsicht ist hingegen bei der Abbildung berühmter<br />
Bauwerke der Stadt des Kanzleisitzes geboten, da dadurch der<br />
unrichtige Eindruck erweckt werden kann, es handele sich um<br />
die einzige oder jedenfalls bedeutendste Kanzlei vor Ort. 106<br />
Kommtdem Logo eine eigene Aussagezu, so kann es unzulässig<br />
sein. So beanstandete das OLG Düsseldorf einenBullenauf dem<br />
Briefbogen eines Rechtsanwaltes, weil er durch denBullenseine<br />
„Kampfbereitschaft“ signalisiere und eine „besonders aggressive<br />
und durchsetzungsfähige Interessenvertretung“ verspreche.<br />
Die Angabe von den tatsächlichen Umständen entsprechenden<br />
Öffnungszeiten der Kanzlei auf dem Briefbogen ist zulässig, 107<br />
Gleiches gilt für den Hinweis „Termine nach Vereinbarung“.<br />
Auch der Hinweis, mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln<br />
die Kanzlei erreicht werden kann und der Hinweis auf Parkmöglichkeiten<br />
108 begegnen keinen Bedenken. Entsprechendes<br />
gilt für ausdrückliche Hinweise auf eine neue Adresse, also einen<br />
–erfolgten oder bevorstehenden –Kanzleiumzug.<br />
Auch auf das Gründungsjahr einer Anwaltssozietät darf hingewiesen<br />
werden. 109<br />
Nach einem Urteil des LG Bonn soll der Hinweis „auf Wunsch<br />
Hausbesuche“ unzulässig sein. 110<br />
Vertritt ein Rechtsanwalt etwa ein regional bekanntes Unternehmen<br />
dauerhaft, so möchte erdarauf möglicherweise –mit<br />
entsprechender Einwilligung der Mandantschaft – auch auf<br />
dem Briefbogen hinweisen. Wie sich aus §6 Abs. 2 Satz 2<br />
BORA ergibt, sind jedoch Hinweise auf Mandate und Mandanten<br />
mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Mandanten<br />
nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren<br />
Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig. Da<br />
Briefbögen mit den genannten, sich regelmäßig durch zusammenhängende<br />
Texte auszeichnenden Informationsmitteln nicht<br />
vergleichbar sind, sind Hinweise auf Mandate und Mandanten<br />
auf Briefbögen nicht erlaubt. 111<br />
103BVerfG, Beschl. v. 24.7.1997 –1BvR 1863/96, MDR 1997, 984 =<br />
NJW 1997, 2510.<br />
104 Das anderslautende Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 11.7.1984, <strong>BRAK</strong>-<br />
Mitt. 1985, 59 erging noch zuden seinerzeitigen Standesrichtlinien<br />
und ist überholt.<br />
105 Allerdings kann eine Irreführung z.B. dann vorliegen, wenn ein mehrstöckiges<br />
repräsentatives Haus abgebildet wird, obgleich die Kanzlei<br />
nur ein Stockwerk umfasst (Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 497).<br />
106 Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3.Aufl., Berufsrechts- und<br />
Werbe-ABC, Stichwort „Logo: Bezugnahme auf Orte und Bauwerke“,<br />
vgl. auch BGH, Urt. v. 13.5.1985, AnwSt R1/85, NJW 1985, 2959.<br />
107 Kornblum, AnwBl. 1988, 361 (365); Henssler/Prütting – Eylmann,<br />
§43b Rdnr. 45.<br />
108 Henssler/Prütting –Eylmann, §43b Rdnr. 45. Gleiches gilt für eine –<br />
auf Briefbögen unübliche –Lageskizze oder Wegbeschreibung (vgl.<br />
BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 – 1 BvR 2265/00, NJW 2001, 3324<br />
(3325) =<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2001, 295 (297) =AnwBl. 2002, 60 (61) –Wegbeschreibung<br />
im Internet.<br />
109 Anwaltsgericht Köln, Beschl. v.1.3.1999 –EV58/98.<br />
110 LGBonn, Urt. v. 18.12.2000 –3O251/00 =NJW-RR 2001, 916; der<br />
Hinweis erfolgte dort ineinem Inserat und war äußerlich durch Fettdruck<br />
und gesperrte Schrift hervorgehoben; die Werbung, so das LG<br />
Bonn, erscheine anlockend und anbiedernd und der Würde eines<br />
unabhängigen Organs der Rechtspflege unangemessen.<br />
111 Nachteilweise vertretener Auffassungist dieseBeschränkung allerdings<br />
verfassungswidrig – so Hartung/Römermann – Römermann, § 6<br />
Rdnr. 151 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, Anhang I1§6Rdnr. 3.<br />
Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />
2. Hinweis auf Vertretungsberechtigung vor Gerichten<br />
Seit 1.6.2007 sind Rechtsanwälte nicht mehr bei den örtlichen<br />
Amts-, Land- und ggf. Oberlandesgerichten zugelassen. Hinweise<br />
auf eine Zulassung bei den örtlichen Gerichten sind also<br />
sachlich unzutreffend und müssen daher ebenso unterbleiben<br />
wie der Hinweis, bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten<br />
zugelassen zusein. 112<br />
Der Hinweis auf eine Vertretungsberechtigung oder Postulationsfähigkeit<br />
bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten<br />
ist zwar sachlich zutreffend, stellt nach inder Rechtsprechung<br />
teilweise vertretener Auffassung jedoch eine irreführende Werbung<br />
mit einer Selbstverständlichkeit dar. 113 Zur Begründung<br />
wird angeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch<br />
einen entsprechenden Hinweis zuder fehlerhaften Vorstellung<br />
gelangen könnten, dass Rechtsanwälte mit entsprechendem<br />
Hinweis auf die Vertretungsberechtigung mit Befugnissen ausgestattet<br />
sind, welche nicht alle Rechtsanwälte besitzen. Ob<br />
ein Hinweis auf die Vertretungsberechtigung tatsächlich bei einem<br />
erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den<br />
Eindruck einer ggf. aufgrund besonderer Qualifikation erlangten<br />
besonderen Befugnis erweckt, erscheint zweifelhaft und<br />
wird auch nicht näher begründet. Dessen ungeachtet empfiehlt<br />
es sich, von entsprechenden Hinweisen abzusehen.<br />
3. Steuernummer und Bankverbindung<br />
Nach §14Abs. 4Ziff. 2UStG müssen Rechnungen unter bestimmten<br />
Umständen die durch das Finanzamt erteilte Steuernummer<br />
oder die durch das Bundesamt für Finanzen erteilte<br />
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Diese Angaben<br />
können auf dem Briefbogen enthalten sein, verpflichtend<br />
ist dies jedoch nicht.<br />
Auch Bankverbindungen können, müssen jedoch nicht auf<br />
dem Briefbogen genannt werden.<br />
4. Haftungsausschluss für telefonische Auskünfte<br />
Gelegentlich findet sich auf anwaltlichen Briefbögen der Hinweis,<br />
dass für telefonische Auskünfte nicht gehaftet werde. Die<br />
Möglichkeiten einer Beschränkung der anwaltlichen Haftung<br />
sind jedoch abschließend in §51a BRAO genannt. 114 Danach<br />
können aus dem Mandat resultierende Schadensersatzansprüche<br />
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe<br />
der Mindestversicherungssumme oder durch vorformulierte<br />
Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den<br />
vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt<br />
werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Eine weitergehende<br />
Haftungsvermeidung kann nur durch entsprechende<br />
Beschränkung des Mandatsinhalts erreicht werden. Durch<br />
Hinweise auf dem Briefkopf, dass für telefonische Auskünfte<br />
nicht gehaftet werde, kann die Haftung dementsprechend nicht<br />
wirksam beschränkt werden. 115<br />
112 OLG Saarbrücken, Beschl. v.30.11.2007 –1W193/07 –40 in <strong>BRAK</strong>-<br />
Mitt. 2008, 39 zur Angabe „zugelassen am LG und OLG“, das allerdings<br />
eine Eignung der Angabe zur mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigung<br />
des Wettbewerbs zurecht verneint.<br />
113 LGAschaffenburg, Endurteil v. 30.10.2008 –1HK O159/06, <strong>BRAK</strong>-<br />
Mitt. <strong>2009</strong>, 37, das die geltend gemachten Ansprüche allerdings mangels<br />
einernach§3UWG erforderlichenmehrals unerheblichenBeeinträchtigung<br />
des Wettbewerbs zurückwies; vgl. auch LG Düsseldorf,<br />
Urt. v. 13.6.2007 –12O634/05 für einen Rechtsanwalt, der auf seinem<br />
Briefbogen auf seine Vertretungsbefugnis vor dem Bundespatentgericht,<br />
dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen<br />
Patentamt, dem „EU-Amt für gewerblichen Rechtsschutz“ sowie der<br />
Weltorganisation für geistiges Eigentum hinwies.<br />
114 Feuerich/Weyland –Feuerich, §51a Rdnr. 20.<br />
115 Chab, AnwBl. 2006, 205 (207).