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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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62 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />

III. Sonstige Hinweise<br />

1. Logos, Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und sonstige<br />

Umstände<br />

Logos sowie die farbliche und graphische Gestaltung von Briefbögen<br />

sind – auch bei Verwendung durch Anwaltsnotare –<br />

grundsätzlich zulässig. 103 Diese können auch die Initialen der<br />

beteiligten Rechtsanwälte enthalten. 104 Auch gegen die Abbildung<br />

des Kanzleigebäudes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.<br />

105 Vorsicht ist hingegen bei der Abbildung berühmter<br />

Bauwerke der Stadt des Kanzleisitzes geboten, da dadurch der<br />

unrichtige Eindruck erweckt werden kann, es handele sich um<br />

die einzige oder jedenfalls bedeutendste Kanzlei vor Ort. 106<br />

Kommtdem Logo eine eigene Aussagezu, so kann es unzulässig<br />

sein. So beanstandete das OLG Düsseldorf einenBullenauf dem<br />

Briefbogen eines Rechtsanwaltes, weil er durch denBullenseine<br />

„Kampfbereitschaft“ signalisiere und eine „besonders aggressive<br />

und durchsetzungsfähige Interessenvertretung“ verspreche.<br />

Die Angabe von den tatsächlichen Umständen entsprechenden<br />

Öffnungszeiten der Kanzlei auf dem Briefbogen ist zulässig, 107<br />

Gleiches gilt für den Hinweis „Termine nach Vereinbarung“.<br />

Auch der Hinweis, mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

die Kanzlei erreicht werden kann und der Hinweis auf Parkmöglichkeiten<br />

108 begegnen keinen Bedenken. Entsprechendes<br />

gilt für ausdrückliche Hinweise auf eine neue Adresse, also einen<br />

–erfolgten oder bevorstehenden –Kanzleiumzug.<br />

Auch auf das Gründungsjahr einer Anwaltssozietät darf hingewiesen<br />

werden. 109<br />

Nach einem Urteil des LG Bonn soll der Hinweis „auf Wunsch<br />

Hausbesuche“ unzulässig sein. 110<br />

Vertritt ein Rechtsanwalt etwa ein regional bekanntes Unternehmen<br />

dauerhaft, so möchte erdarauf möglicherweise –mit<br />

entsprechender Einwilligung der Mandantschaft – auch auf<br />

dem Briefbogen hinweisen. Wie sich aus §6 Abs. 2 Satz 2<br />

BORA ergibt, sind jedoch Hinweise auf Mandate und Mandanten<br />

mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Mandanten<br />

nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren<br />

Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig. Da<br />

Briefbögen mit den genannten, sich regelmäßig durch zusammenhängende<br />

Texte auszeichnenden Informationsmitteln nicht<br />

vergleichbar sind, sind Hinweise auf Mandate und Mandanten<br />

auf Briefbögen nicht erlaubt. 111<br />

103BVerfG, Beschl. v. 24.7.1997 –1BvR 1863/96, MDR 1997, 984 =<br />

NJW 1997, 2510.<br />

104 Das anderslautende Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 11.7.1984, <strong>BRAK</strong>-<br />

Mitt. 1985, 59 erging noch zuden seinerzeitigen Standesrichtlinien<br />

und ist überholt.<br />

105 Allerdings kann eine Irreführung z.B. dann vorliegen, wenn ein mehrstöckiges<br />

repräsentatives Haus abgebildet wird, obgleich die Kanzlei<br />

nur ein Stockwerk umfasst (Kleine-Cosack, Das Werberecht, Rdnr. 497).<br />

106 Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, 3.Aufl., Berufsrechts- und<br />

Werbe-ABC, Stichwort „Logo: Bezugnahme auf Orte und Bauwerke“,<br />

vgl. auch BGH, Urt. v. 13.5.1985, AnwSt R1/85, NJW 1985, 2959.<br />

107 Kornblum, AnwBl. 1988, 361 (365); Henssler/Prütting – Eylmann,<br />

§43b Rdnr. 45.<br />

108 Henssler/Prütting –Eylmann, §43b Rdnr. 45. Gleiches gilt für eine –<br />

auf Briefbögen unübliche –Lageskizze oder Wegbeschreibung (vgl.<br />

BVerfG, Beschl. v. 12.9.2001 – 1 BvR 2265/00, NJW 2001, 3324<br />

(3325) =<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2001, 295 (297) =AnwBl. 2002, 60 (61) –Wegbeschreibung<br />

im Internet.<br />

109 Anwaltsgericht Köln, Beschl. v.1.3.1999 –EV58/98.<br />

110 LGBonn, Urt. v. 18.12.2000 –3O251/00 =NJW-RR 2001, 916; der<br />

Hinweis erfolgte dort ineinem Inserat und war äußerlich durch Fettdruck<br />

und gesperrte Schrift hervorgehoben; die Werbung, so das LG<br />

Bonn, erscheine anlockend und anbiedernd und der Würde eines<br />

unabhängigen Organs der Rechtspflege unangemessen.<br />

111 Nachteilweise vertretener Auffassungist dieseBeschränkung allerdings<br />

verfassungswidrig – so Hartung/Römermann – Römermann, § 6<br />

Rdnr. 151 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, Anhang I1§6Rdnr. 3.<br />

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />

2. Hinweis auf Vertretungsberechtigung vor Gerichten<br />

Seit 1.6.2007 sind Rechtsanwälte nicht mehr bei den örtlichen<br />

Amts-, Land- und ggf. Oberlandesgerichten zugelassen. Hinweise<br />

auf eine Zulassung bei den örtlichen Gerichten sind also<br />

sachlich unzutreffend und müssen daher ebenso unterbleiben<br />

wie der Hinweis, bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten<br />

zugelassen zusein. 112<br />

Der Hinweis auf eine Vertretungsberechtigung oder Postulationsfähigkeit<br />

bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten<br />

ist zwar sachlich zutreffend, stellt nach inder Rechtsprechung<br />

teilweise vertretener Auffassung jedoch eine irreführende Werbung<br />

mit einer Selbstverständlichkeit dar. 113 Zur Begründung<br />

wird angeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch<br />

einen entsprechenden Hinweis zuder fehlerhaften Vorstellung<br />

gelangen könnten, dass Rechtsanwälte mit entsprechendem<br />

Hinweis auf die Vertretungsberechtigung mit Befugnissen ausgestattet<br />

sind, welche nicht alle Rechtsanwälte besitzen. Ob<br />

ein Hinweis auf die Vertretungsberechtigung tatsächlich bei einem<br />

erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den<br />

Eindruck einer ggf. aufgrund besonderer Qualifikation erlangten<br />

besonderen Befugnis erweckt, erscheint zweifelhaft und<br />

wird auch nicht näher begründet. Dessen ungeachtet empfiehlt<br />

es sich, von entsprechenden Hinweisen abzusehen.<br />

3. Steuernummer und Bankverbindung<br />

Nach §14Abs. 4Ziff. 2UStG müssen Rechnungen unter bestimmten<br />

Umständen die durch das Finanzamt erteilte Steuernummer<br />

oder die durch das Bundesamt für Finanzen erteilte<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Diese Angaben<br />

können auf dem Briefbogen enthalten sein, verpflichtend<br />

ist dies jedoch nicht.<br />

Auch Bankverbindungen können, müssen jedoch nicht auf<br />

dem Briefbogen genannt werden.<br />

4. Haftungsausschluss für telefonische Auskünfte<br />

Gelegentlich findet sich auf anwaltlichen Briefbögen der Hinweis,<br />

dass für telefonische Auskünfte nicht gehaftet werde. Die<br />

Möglichkeiten einer Beschränkung der anwaltlichen Haftung<br />

sind jedoch abschließend in §51a BRAO genannt. 114 Danach<br />

können aus dem Mandat resultierende Schadensersatzansprüche<br />

durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe<br />

der Mindestversicherungssumme oder durch vorformulierte<br />

Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den<br />

vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt<br />

werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Eine weitergehende<br />

Haftungsvermeidung kann nur durch entsprechende<br />

Beschränkung des Mandatsinhalts erreicht werden. Durch<br />

Hinweise auf dem Briefkopf, dass für telefonische Auskünfte<br />

nicht gehaftet werde, kann die Haftung dementsprechend nicht<br />

wirksam beschränkt werden. 115<br />

112 OLG Saarbrücken, Beschl. v.30.11.2007 –1W193/07 –40 in <strong>BRAK</strong>-<br />

Mitt. 2008, 39 zur Angabe „zugelassen am LG und OLG“, das allerdings<br />

eine Eignung der Angabe zur mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigung<br />

des Wettbewerbs zurecht verneint.<br />

113 LGAschaffenburg, Endurteil v. 30.10.2008 –1HK O159/06, <strong>BRAK</strong>-<br />

Mitt. <strong>2009</strong>, 37, das die geltend gemachten Ansprüche allerdings mangels<br />

einernach§3UWG erforderlichenmehrals unerheblichenBeeinträchtigung<br />

des Wettbewerbs zurückwies; vgl. auch LG Düsseldorf,<br />

Urt. v. 13.6.2007 –12O634/05 für einen Rechtsanwalt, der auf seinem<br />

Briefbogen auf seine Vertretungsbefugnis vor dem Bundespatentgericht,<br />

dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Europäischen<br />

Patentamt, dem „EU-Amt für gewerblichen Rechtsschutz“ sowie der<br />

Weltorganisation für geistiges Eigentum hinwies.<br />

114 Feuerich/Weyland –Feuerich, §51a Rdnr. 20.<br />

115 Chab, AnwBl. 2006, 205 (207).

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