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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong> Aufsätze 55<br />

Die für anwaltliche Briefbögen bestehenden Vorgaben und<br />

Grenzen werdeninder Praxis nicht immer beachtet.Dieser Beitrag<br />

soll einen Überblick darüber verschaffen, welche Angaben<br />

anwaltliche Briefbögen zwingend enthalten müssen, welche<br />

weiteren Angaben unter welchen Voraussetzungen zulässig und<br />

welche Angaben unzulässig oder problematisch sind.<br />

Die Gestaltung und Verwendung des anwaltlichen Briefbogens<br />

stellt werbendes Verhalten dar. 1 Maßgebliche Rechtsgrundlagen<br />

sind insbesondere die berufsrechtlichen Regelungen zur<br />

Werbung, nämlich §43b BRAO und die diesen konkretisierenden<br />

§§6–10 BORA, sowie die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen<br />

Schranken des UWG. 2 Grundsätzlich sind zutreffende<br />

berufsbezogene Angaben zulässig, sofern sie nicht irreführend<br />

sind und keine unüberprüfbaren Wertungen enthalten.<br />

Für Rechtsanwälte, 3 die weitere Berufe im Sinne des §59a<br />

Abs.1 BRAO ausüben, also auch Patentanwälte, Steuerberater<br />

oder Wirtschaftsprüfer sind, gelten auch die entsprechenden<br />

übrigen Berufsordnungen. Da die maßgeblichen Regelungen<br />

zur Werbung (§ 39b PatAnwO, §57a StBerG und §52 WPO)<br />

allerdings §43b BRAO entsprechen oder sich gar auf ein Verbot<br />

unlauterer Werbung beschränken, 4 ergeben sich dadurch<br />

grundsätzlich keine divergierenden Anforderungen. 5 Das notarielle<br />

Berufsrecht ist hingegen im Bereich der Werbung restriktiver.<br />

§29Abs. 2BNotO sieht insoweit vor, dass sich eine dem<br />

Notar inAusübung seiner anwaltlichen Tätigkeit erlaubte Werbung<br />

nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken darf, sofern<br />

sie ihm als Notar nicht erlaubt ist. 6<br />

I. Namen und Sitz der Rechtsanwälte und Kanzleien<br />

1. Namen<br />

Zentrale Regelung zu den anwaltlichen Briefbögen ist §10 BO-<br />

RA. Wie sich aus Absatz 1Satz 1 ergibt, müssen die Namen<br />

*Der Autor ist Referent der RAK Frankfurt.<br />

1BGH, Beschl. v. 23.9.2002 –AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346.<br />

2Die genannten berufsrechtlichen Normen sind Marktverhaltensregeln<br />

i.S.d. §4Nr. 11 UWG (Axmann/Deister, NJW <strong>2009</strong>, 39).<br />

3Selbstverständlich sind stets auch Rechtsanwältinnen gemeint.<br />

4So§52 WPO: Werbung ist zulässig, essei denn, sie ist unlauter.<br />

5Vgl. Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden<br />

Berufe, 2. Aufl. 2004 Rdnr. 221.<br />

Nach §30BORA dürfen sich Rechtsanwälte mit Angehörigen anderer<br />

sozietätsfähiger Berufe nur dann zur gemeinschaftlichen Berufsausübung<br />

zusammenschließen, wenn diese bei ihrer Tätigkeit auch<br />

das anwaltliche Berufsrecht beachten; Römermann in Hartung/<br />

Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, §30<br />

BORA Rdnr. 4, hält die Vorschrift allerdings für verfassungswidrig,<br />

da §59b BRAO keine Ermächtigungsgrundlage für Regelungen biete,<br />

die indirekt Angehörige anderer Berufe trifft.<br />

6Beispielsweise darf die dem Rechtsanwalt nach §7BORA erlaubte Angabe<br />

von Teilbereichen der Berufstätigkeit nicht den Eindruck erwecken,<br />

sie gelte auch für die notarielle Tätigkeit, sofern sich aus den Richtlinien<br />

der Notarkammer keine Erlaubnis einer Nennung von notariellen Teilbereichen<br />

ergibt (Arndt/Lerch/Sandkühler, 5.Aufl. 2003, BNotO §29<br />

Rdnr. 30); a.A. Kleine-Cosack, Das Werberecht Rdnr. 487, demzufolge<br />

Notaren die Angabe von Schwerpunkten ihrer Tätigkeit erlaubt ist und<br />

nach dessen Auffassung Notare im Grundsatz ebenso wie Rechtsanwälte<br />

werben können.<br />

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />

Der anwaltliche Briefbogen<br />

Rechtsanwalt Dr. Marc Zastrow, Frankfurt a.M.*<br />

sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen<br />

Vornamen aufdem Briefbogenaufgeführt werden. Dies gilt<br />

auch, wenn die Kanzlei eine Kurzbezeichnung führt – und<br />

zwar unabhängig davon, ob es sich umeine reine Personen-,<br />

reine Sach- oder aber um eine gemischte Bezeichnung handelt.<br />

Darüber hinaus müssen angestellte Anwälte und freie Mitarbeiter<br />

mit Vor- und Zunamen genannt werden, wenn ihre Namen<br />

in einer Kurzbezeichnung enthalten sind (Abs. 1 Satz 2). Im<br />

Übrigen dürfen als angestellte oder freie Mitarbeiter tätige sozietätsfähige<br />

Personen 7 auf dem Briefbogen aufgeführt werden,<br />

vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. 8 Werden sie genannt, so<br />

können sie, müssen jedoch nicht unter Offenlegung ihres Status<br />

als Angestellte oder freie Mitarbeiter aufgeführt werden.<br />

Treten angestellte Anwälte oder freie Mitarbeiter nach außen<br />

hin als Sozien in Erscheinung, soist dies berufsrechtlich zulässig,<br />

9 führt allerdings auch zueiner entsprechenden (Außen-)<br />

Haftung. 10<br />

Werden ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte<br />

oder freie Mitarbeiter auf dem Briefbogen weitergeführt,<br />

was nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig ist, 11 so ist<br />

ihr Ausscheiden kenntlich zumachen (Absatz 4). Voraussetzung<br />

ist eine kontinuierliche Fortführung der Kanzlei; wirbt ein<br />

Rechtsanwalt mit dem Namen eines früheren Kanzleiinhabers,<br />

obwohl seine Kanzlei eine Neugründung ist, so stellt dies<br />

einen Verstoß gegen §10 Abs. 4BORA dar. 12 Die Kenntlichmachung<br />

des Ausscheidens kann durch einen dem Namen<br />

beigefügten Zusatz wie beispielsweise „bis 2008“ geschehen,<br />

verstorbene Rechtsanwälte können auch mit einem Kreuz<br />

neben dem Namen versehen werden. 13 Von Zusätzen wie<br />

„i.R.“ oder „a.D.“ sollte abgesehen werden. 14 Ist ein früherer<br />

Anwaltsnotar zwar nicht mehr Notar, wohl aber noch Rechtsanwalt,<br />

so sollte die vielfach verwendete Bezeichnung<br />

„Rechtsanwalt und Notar a.D.“ vermieden und die Bezeichnung<br />

„Notar a.D.“ stattdessen getrennt von der Anwaltsbezeichnung<br />

verwendet werden, umdem ansonsten drohenden<br />

Missverständnis entgegenzuwirken, der Betroffene sei nicht<br />

mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Falls der ausgeschiedene<br />

Rechtsanwalt nunmehr allein oder imRahmen einer neuen beruflichen<br />

Verbindung anwaltlich tätig ist, muss nach der Rechtsprechung<br />

des BGH außer auf das Ausscheiden auch auf diesen<br />

Umstand hingewiesen werden. 15<br />

7Hierzu §59a BRAO.<br />

8 Henssler/Prütting – Eylmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2.Aufl.<br />

2004, §10BORA Rdnr 5.<br />

9Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl. 2008, Anhang I1§8Rdnr. 2.<br />

10 BGH, Urt. v. 3.5.2007 –IXZR218/05, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2007, 197 (Bespr.);<br />

Grams, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2002, 119 m.w.N.<br />

11 OLG Köln, Urt. v. 28.4.2006 –6U188/05; Henssler/Prütting –Eylmann,<br />

§9BORA Rdnr. 4.<br />

12 OLG Stuttgart, Urt. v. 4.8.2005 –2U38/05, NJW 2005, 3429.<br />

13 Hartung/Römermann –Römermann, §10 Rdnr. 76; Henssler/Prütting –<br />

Eylmann, §10 BORA Rdnr. 6.<br />

14 Die Hauptversammlung der <strong>BRAK</strong> hat 1978 von der Verwendung abgeraten.<br />

15 BGH, Urt. v. 28.2.2002 –IZR195/99, NJW 2002, 2093 ff. („Vossius &<br />

Partner“).

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