2/2009 - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong> Aufsätze 55<br />
Die für anwaltliche Briefbögen bestehenden Vorgaben und<br />
Grenzen werdeninder Praxis nicht immer beachtet.Dieser Beitrag<br />
soll einen Überblick darüber verschaffen, welche Angaben<br />
anwaltliche Briefbögen zwingend enthalten müssen, welche<br />
weiteren Angaben unter welchen Voraussetzungen zulässig und<br />
welche Angaben unzulässig oder problematisch sind.<br />
Die Gestaltung und Verwendung des anwaltlichen Briefbogens<br />
stellt werbendes Verhalten dar. 1 Maßgebliche Rechtsgrundlagen<br />
sind insbesondere die berufsrechtlichen Regelungen zur<br />
Werbung, nämlich §43b BRAO und die diesen konkretisierenden<br />
§§6–10 BORA, sowie die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen<br />
Schranken des UWG. 2 Grundsätzlich sind zutreffende<br />
berufsbezogene Angaben zulässig, sofern sie nicht irreführend<br />
sind und keine unüberprüfbaren Wertungen enthalten.<br />
Für Rechtsanwälte, 3 die weitere Berufe im Sinne des §59a<br />
Abs.1 BRAO ausüben, also auch Patentanwälte, Steuerberater<br />
oder Wirtschaftsprüfer sind, gelten auch die entsprechenden<br />
übrigen Berufsordnungen. Da die maßgeblichen Regelungen<br />
zur Werbung (§ 39b PatAnwO, §57a StBerG und §52 WPO)<br />
allerdings §43b BRAO entsprechen oder sich gar auf ein Verbot<br />
unlauterer Werbung beschränken, 4 ergeben sich dadurch<br />
grundsätzlich keine divergierenden Anforderungen. 5 Das notarielle<br />
Berufsrecht ist hingegen im Bereich der Werbung restriktiver.<br />
§29Abs. 2BNotO sieht insoweit vor, dass sich eine dem<br />
Notar inAusübung seiner anwaltlichen Tätigkeit erlaubte Werbung<br />
nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken darf, sofern<br />
sie ihm als Notar nicht erlaubt ist. 6<br />
I. Namen und Sitz der Rechtsanwälte und Kanzleien<br />
1. Namen<br />
Zentrale Regelung zu den anwaltlichen Briefbögen ist §10 BO-<br />
RA. Wie sich aus Absatz 1Satz 1 ergibt, müssen die Namen<br />
*Der Autor ist Referent der RAK Frankfurt.<br />
1BGH, Beschl. v. 23.9.2002 –AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346.<br />
2Die genannten berufsrechtlichen Normen sind Marktverhaltensregeln<br />
i.S.d. §4Nr. 11 UWG (Axmann/Deister, NJW <strong>2009</strong>, 39).<br />
3Selbstverständlich sind stets auch Rechtsanwältinnen gemeint.<br />
4So§52 WPO: Werbung ist zulässig, essei denn, sie ist unlauter.<br />
5Vgl. Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden<br />
Berufe, 2. Aufl. 2004 Rdnr. 221.<br />
Nach §30BORA dürfen sich Rechtsanwälte mit Angehörigen anderer<br />
sozietätsfähiger Berufe nur dann zur gemeinschaftlichen Berufsausübung<br />
zusammenschließen, wenn diese bei ihrer Tätigkeit auch<br />
das anwaltliche Berufsrecht beachten; Römermann in Hartung/<br />
Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, §30<br />
BORA Rdnr. 4, hält die Vorschrift allerdings für verfassungswidrig,<br />
da §59b BRAO keine Ermächtigungsgrundlage für Regelungen biete,<br />
die indirekt Angehörige anderer Berufe trifft.<br />
6Beispielsweise darf die dem Rechtsanwalt nach §7BORA erlaubte Angabe<br />
von Teilbereichen der Berufstätigkeit nicht den Eindruck erwecken,<br />
sie gelte auch für die notarielle Tätigkeit, sofern sich aus den Richtlinien<br />
der Notarkammer keine Erlaubnis einer Nennung von notariellen Teilbereichen<br />
ergibt (Arndt/Lerch/Sandkühler, 5.Aufl. 2003, BNotO §29<br />
Rdnr. 30); a.A. Kleine-Cosack, Das Werberecht Rdnr. 487, demzufolge<br />
Notaren die Angabe von Schwerpunkten ihrer Tätigkeit erlaubt ist und<br />
nach dessen Auffassung Notare im Grundsatz ebenso wie Rechtsanwälte<br />
werben können.<br />
Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />
Der anwaltliche Briefbogen<br />
Rechtsanwalt Dr. Marc Zastrow, Frankfurt a.M.*<br />
sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen<br />
Vornamen aufdem Briefbogenaufgeführt werden. Dies gilt<br />
auch, wenn die Kanzlei eine Kurzbezeichnung führt – und<br />
zwar unabhängig davon, ob es sich umeine reine Personen-,<br />
reine Sach- oder aber um eine gemischte Bezeichnung handelt.<br />
Darüber hinaus müssen angestellte Anwälte und freie Mitarbeiter<br />
mit Vor- und Zunamen genannt werden, wenn ihre Namen<br />
in einer Kurzbezeichnung enthalten sind (Abs. 1 Satz 2). Im<br />
Übrigen dürfen als angestellte oder freie Mitarbeiter tätige sozietätsfähige<br />
Personen 7 auf dem Briefbogen aufgeführt werden,<br />
vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. 8 Werden sie genannt, so<br />
können sie, müssen jedoch nicht unter Offenlegung ihres Status<br />
als Angestellte oder freie Mitarbeiter aufgeführt werden.<br />
Treten angestellte Anwälte oder freie Mitarbeiter nach außen<br />
hin als Sozien in Erscheinung, soist dies berufsrechtlich zulässig,<br />
9 führt allerdings auch zueiner entsprechenden (Außen-)<br />
Haftung. 10<br />
Werden ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte<br />
oder freie Mitarbeiter auf dem Briefbogen weitergeführt,<br />
was nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig ist, 11 so ist<br />
ihr Ausscheiden kenntlich zumachen (Absatz 4). Voraussetzung<br />
ist eine kontinuierliche Fortführung der Kanzlei; wirbt ein<br />
Rechtsanwalt mit dem Namen eines früheren Kanzleiinhabers,<br />
obwohl seine Kanzlei eine Neugründung ist, so stellt dies<br />
einen Verstoß gegen §10 Abs. 4BORA dar. 12 Die Kenntlichmachung<br />
des Ausscheidens kann durch einen dem Namen<br />
beigefügten Zusatz wie beispielsweise „bis 2008“ geschehen,<br />
verstorbene Rechtsanwälte können auch mit einem Kreuz<br />
neben dem Namen versehen werden. 13 Von Zusätzen wie<br />
„i.R.“ oder „a.D.“ sollte abgesehen werden. 14 Ist ein früherer<br />
Anwaltsnotar zwar nicht mehr Notar, wohl aber noch Rechtsanwalt,<br />
so sollte die vielfach verwendete Bezeichnung<br />
„Rechtsanwalt und Notar a.D.“ vermieden und die Bezeichnung<br />
„Notar a.D.“ stattdessen getrennt von der Anwaltsbezeichnung<br />
verwendet werden, umdem ansonsten drohenden<br />
Missverständnis entgegenzuwirken, der Betroffene sei nicht<br />
mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Falls der ausgeschiedene<br />
Rechtsanwalt nunmehr allein oder imRahmen einer neuen beruflichen<br />
Verbindung anwaltlich tätig ist, muss nach der Rechtsprechung<br />
des BGH außer auf das Ausscheiden auch auf diesen<br />
Umstand hingewiesen werden. 15<br />
7Hierzu §59a BRAO.<br />
8 Henssler/Prütting – Eylmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2.Aufl.<br />
2004, §10BORA Rdnr 5.<br />
9Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl. 2008, Anhang I1§8Rdnr. 2.<br />
10 BGH, Urt. v. 3.5.2007 –IXZR218/05, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2007, 197 (Bespr.);<br />
Grams, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2002, 119 m.w.N.<br />
11 OLG Köln, Urt. v. 28.4.2006 –6U188/05; Henssler/Prütting –Eylmann,<br />
§9BORA Rdnr. 4.<br />
12 OLG Stuttgart, Urt. v. 4.8.2005 –2U38/05, NJW 2005, 3429.<br />
13 Hartung/Römermann –Römermann, §10 Rdnr. 76; Henssler/Prütting –<br />
Eylmann, §10 BORA Rdnr. 6.<br />
14 Die Hauptversammlung der <strong>BRAK</strong> hat 1978 von der Verwendung abgeraten.<br />
15 BGH, Urt. v. 28.2.2002 –IZR195/99, NJW 2002, 2093 ff. („Vossius &<br />
Partner“).