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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong> Berufsrechtliche Rechtsprechung 81<br />

ter der Gesellschaften andem Merkmal einer auf Dauer angelegten<br />

und durch tatsächliche Ausübung verfestigten beruflichen<br />

Zusammenarbeit. Mit Blick hierauf hat der Betroffene in<br />

seiner Berufungsbegründungsschrift v. 2.10.2006 selbst die<br />

Auffassung vertreten, dass auch der Begriff „in Kooperation“<br />

einer solchen Konstellation nicht gerecht würde, sondern seinerseits<br />

als irreführender Hinweis zu werten wäre. Nichts<br />

anderes gilt aber für die vom Betroffenen gewählte Kurzbezeichnung,<br />

denn auch dadurch wird beim Verkehr –wie dargelegt<br />

– der Eindruck einer auf Dauer angelegten beruflichen<br />

Zusammenarbeit mit zumindest einem Berufsträger geweckt,<br />

der demBerufsbild desSteuer-oder Unternehmensberatersentspricht.<br />

Da eine solche dauerhafte<br />

Zusammenarbeit mit anderen<br />

Berufsträgern nach eigener Darstellung<br />

des Betroffenen nicht<br />

vorliegt, ist die beanstandete Werbung nach §8Satz 1BORA<br />

unzulässig und geeignet, das rechtsuchende Publikum irrezuführen.<br />

[10] Aus denselben Gründen hilft auch der Hinweis des Betroffenen<br />

auf ein „Netzwerk“ von nicht auf dem Briefkopf aufgeführten<br />

Spezialisten, die er mandatsspezifisch hinzuziehe,<br />

nicht weiter. Auch mit diesen Dritten arbeitet der Betroffene<br />

nach eigener Darstellung nur im Einzelfall zusammen, so dass<br />

die Voraussetzungen einer Kooperation nach §8BORA nicht<br />

erfüllt sind.<br />

[11] c) Da der beanstandete Briefbogen sich mithin schon nach<br />

§43b BRAO i.V.m. §8BORA als irreführend erweist, kommt<br />

es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob §9<br />

BORA einer verfassungskonformen Auslegung imHinblick auf<br />

Kooperationsverhältnisse mit nicht sozietätsfähigen Personen<br />

zugänglich ist, nicht an.<br />

[12] 3. Nach allem kann das angegriffene Urteil keinen<br />

Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und Verwerfung<br />

der Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des<br />

AnwG für den Bezirk der RAK M.v.30.8.2006, welches sich<br />

als richtig darstellt. Der Senat konnte in entsprechender<br />

Anwendung des §354 Abs. 1StPO inder Sache selbst entscheiden<br />

und die Berufung des RAals unbegründet verwerfen.<br />

Bei der vom AnwG festgesetzten Maßnahme der Warnung<br />

(§ 114 Abs. 1Nr. 1BRAO) handelt essich umdie gesetzlich<br />

niedrigste Ahndung; einer Verschärfung steht das Verschlechterungsverbot<br />

entgegen, da der RA alleiniger Berufungsführer<br />

war (§143 Abs. 3BRAO i.V.m. §331 StPO).<br />

Ermessensspielraum der Rechtsanwaltskammer bei der<br />

Aufforderung zur Auskunftserteilung<br />

BRAO §56<br />

*1. Bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung handelt essich<br />

um einen belastenden Verwaltungsakt, da der RA gem. § 56<br />

Abs. 1BRAO berufsrechtlich verpflichtet ist, Auskunft zu einem<br />

bestimmten Sachverhalt zu erteilen.<br />

*2. Bei der Frage, obeine RAK inBeschwerde- und Aufsichtssachen<br />

von ihren Mitgliedern eine Auskunft gem. §56Abs. 1BRAO<br />

anfordert, ist ihr ein weites Ermessen einzuräumen. Eskann von<br />

ihr nicht verlangt werden, injedem Einzelfall zunächst abschließend<br />

darüber zuberaten und zubeschließen, obeine Beschwerde<br />

ggf. auch ohne die Einholung einer Auskunft des RA abgewiesen<br />

werden könnte.<br />

AGH Berlin, Beschl. v.10.2.<strong>2009</strong> –II AGH 3/07<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />

Verstoß gegen<br />

§8S. 1BORA<br />

Syndikusanwalt –Zur Anerkennung besonderer praktischer<br />

Erfahrungen<br />

§5Satz 1FAO<br />

*1. Das Erfordernis einer weisungsfreien Bearbeitung von Fällen<br />

als RAi.S.v. §5Satz 1FAO kann nicht allein durch eine unabhängige<br />

Bearbeitung als Syndikusanwalt erfüllt werden. Solche Fallbearbeitungen<br />

können zwar berücksichtigt werden. Es bedarf<br />

aber darüber hinaus der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl<br />

nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses<br />

mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber.<br />

*2. Jedenfalls ein Fachanwalt für Versicherungsrecht muss mehr<br />

als die Hälfte der erforderlichen Fälle außerhalb eines ständigen<br />

Dienstverhältnisses mit einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber<br />

bearbeitet haben.<br />

*3. Eine abweichende Gewichtung erscheint nur dann möglicherweise<br />

vertretbar, wenn ein Ast. schlüssig und nachprüfbar darlegt,<br />

dass auch die imRahmen eines nichtanwaltlichen Anstellungsverhältnisses<br />

erfolgte Fallbearbeitung derjenigen eines RA mit Ausnahme<br />

der auf den Arbeitgeber bezogenen Perspektive sehr weitgehend<br />

nahe kommt.<br />

Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 5.1.<strong>2009</strong> –AGH 7/08<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Fachanwalt – Kein Nachschieben von Fällen in gerichtlichen<br />

Verfahren nach Ablauf einer gesetzten Ausschlussfrist<br />

im vorherigen Verwaltungsverfahren<br />

FAO§24Abs. 4<br />

*1. Hat die RAK einem Ast. für die Nachmeldung weiterer erforderlicher<br />

Fälle mehrmals eine Ausschlussfrist gesetzt, die dieser<br />

unter grobem Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht versäumt<br />

hat, kann ihm nicht mehr die Möglichkeit eröffnet werden, in<br />

einem späteren gerichtlichen Verfahren Fälle nachzureichen.<br />

*2. Ließe man in diesem Fall ein Nachreichen von Fällen im<br />

gerichtlichen Verfahren zu, würde das Setzen einer Nachfrist<br />

gem. §24FAO überflüssig werden. Ein Ast. könnte anderenfalls<br />

bedenkenlos bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung warten, ehe<br />

er Fälle nachreicht und sich dann den für ihn günstigsten Zeitraum<br />

wählen.<br />

AGH Berlin, Beschl. v. 24.11.2008 –IIAGH 4/08<br />

Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />

Berufsausübungsverbot bei Tätigkeit als Juniorprofessor in<br />

einem Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

BRAO §47Abs. 1<br />

*1. Die Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen<br />

Dienstes zur Rechtsanwaltschaft widerspricht dem Gedanken,<br />

Freiheit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs zuschützen. Zur<br />

Erreichung dieses Ziels ist eine deutliche Trennung des Anwaltsberufs<br />

von einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich,<br />

weil die Mittel der Berufsaufsicht Abhängigkeitsverhältnisse nicht<br />

zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der<br />

Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind.<br />

*2. Die hoheitliche Tätigkeit eines Juniorprofessors in seiner<br />

Eigenschaft als Zeitbeamter imRahmen des Ersten juristischen<br />

Staatsexamens ist mit dem Anwaltsberuf schlechthin nicht vereinbar.<br />

Sie gefährdet die Interessen der Rechtspflege, sodass eine<br />

ausnahmsweise Gestattung der weiteren Ausübung des Berufs als<br />

Anwalt nicht inBetracht kommt.

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