2/2009 - BRAK-Mitteilungen
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<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong> Berufsrechtliche Rechtsprechung 81<br />
ter der Gesellschaften andem Merkmal einer auf Dauer angelegten<br />
und durch tatsächliche Ausübung verfestigten beruflichen<br />
Zusammenarbeit. Mit Blick hierauf hat der Betroffene in<br />
seiner Berufungsbegründungsschrift v. 2.10.2006 selbst die<br />
Auffassung vertreten, dass auch der Begriff „in Kooperation“<br />
einer solchen Konstellation nicht gerecht würde, sondern seinerseits<br />
als irreführender Hinweis zu werten wäre. Nichts<br />
anderes gilt aber für die vom Betroffenen gewählte Kurzbezeichnung,<br />
denn auch dadurch wird beim Verkehr –wie dargelegt<br />
– der Eindruck einer auf Dauer angelegten beruflichen<br />
Zusammenarbeit mit zumindest einem Berufsträger geweckt,<br />
der demBerufsbild desSteuer-oder Unternehmensberatersentspricht.<br />
Da eine solche dauerhafte<br />
Zusammenarbeit mit anderen<br />
Berufsträgern nach eigener Darstellung<br />
des Betroffenen nicht<br />
vorliegt, ist die beanstandete Werbung nach §8Satz 1BORA<br />
unzulässig und geeignet, das rechtsuchende Publikum irrezuführen.<br />
[10] Aus denselben Gründen hilft auch der Hinweis des Betroffenen<br />
auf ein „Netzwerk“ von nicht auf dem Briefkopf aufgeführten<br />
Spezialisten, die er mandatsspezifisch hinzuziehe,<br />
nicht weiter. Auch mit diesen Dritten arbeitet der Betroffene<br />
nach eigener Darstellung nur im Einzelfall zusammen, so dass<br />
die Voraussetzungen einer Kooperation nach §8BORA nicht<br />
erfüllt sind.<br />
[11] c) Da der beanstandete Briefbogen sich mithin schon nach<br />
§43b BRAO i.V.m. §8BORA als irreführend erweist, kommt<br />
es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob §9<br />
BORA einer verfassungskonformen Auslegung imHinblick auf<br />
Kooperationsverhältnisse mit nicht sozietätsfähigen Personen<br />
zugänglich ist, nicht an.<br />
[12] 3. Nach allem kann das angegriffene Urteil keinen<br />
Bestand haben. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und Verwerfung<br />
der Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des<br />
AnwG für den Bezirk der RAK M.v.30.8.2006, welches sich<br />
als richtig darstellt. Der Senat konnte in entsprechender<br />
Anwendung des §354 Abs. 1StPO inder Sache selbst entscheiden<br />
und die Berufung des RAals unbegründet verwerfen.<br />
Bei der vom AnwG festgesetzten Maßnahme der Warnung<br />
(§ 114 Abs. 1Nr. 1BRAO) handelt essich umdie gesetzlich<br />
niedrigste Ahndung; einer Verschärfung steht das Verschlechterungsverbot<br />
entgegen, da der RA alleiniger Berufungsführer<br />
war (§143 Abs. 3BRAO i.V.m. §331 StPO).<br />
Ermessensspielraum der Rechtsanwaltskammer bei der<br />
Aufforderung zur Auskunftserteilung<br />
BRAO §56<br />
*1. Bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung handelt essich<br />
um einen belastenden Verwaltungsakt, da der RA gem. § 56<br />
Abs. 1BRAO berufsrechtlich verpflichtet ist, Auskunft zu einem<br />
bestimmten Sachverhalt zu erteilen.<br />
*2. Bei der Frage, obeine RAK inBeschwerde- und Aufsichtssachen<br />
von ihren Mitgliedern eine Auskunft gem. §56Abs. 1BRAO<br />
anfordert, ist ihr ein weites Ermessen einzuräumen. Eskann von<br />
ihr nicht verlangt werden, injedem Einzelfall zunächst abschließend<br />
darüber zuberaten und zubeschließen, obeine Beschwerde<br />
ggf. auch ohne die Einholung einer Auskunft des RA abgewiesen<br />
werden könnte.<br />
AGH Berlin, Beschl. v.10.2.<strong>2009</strong> –II AGH 3/07<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Anwaltsgerichtliche Rechtsprechung<br />
Verstoß gegen<br />
§8S. 1BORA<br />
Syndikusanwalt –Zur Anerkennung besonderer praktischer<br />
Erfahrungen<br />
§5Satz 1FAO<br />
*1. Das Erfordernis einer weisungsfreien Bearbeitung von Fällen<br />
als RAi.S.v. §5Satz 1FAO kann nicht allein durch eine unabhängige<br />
Bearbeitung als Syndikusanwalt erfüllt werden. Solche Fallbearbeitungen<br />
können zwar berücksichtigt werden. Es bedarf<br />
aber darüber hinaus der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl<br />
nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses<br />
mit einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber.<br />
*2. Jedenfalls ein Fachanwalt für Versicherungsrecht muss mehr<br />
als die Hälfte der erforderlichen Fälle außerhalb eines ständigen<br />
Dienstverhältnisses mit einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber<br />
bearbeitet haben.<br />
*3. Eine abweichende Gewichtung erscheint nur dann möglicherweise<br />
vertretbar, wenn ein Ast. schlüssig und nachprüfbar darlegt,<br />
dass auch die imRahmen eines nichtanwaltlichen Anstellungsverhältnisses<br />
erfolgte Fallbearbeitung derjenigen eines RA mit Ausnahme<br />
der auf den Arbeitgeber bezogenen Perspektive sehr weitgehend<br />
nahe kommt.<br />
Niedersächsischer AGH, Beschl. v. 5.1.<strong>2009</strong> –AGH 7/08<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Fachanwalt – Kein Nachschieben von Fällen in gerichtlichen<br />
Verfahren nach Ablauf einer gesetzten Ausschlussfrist<br />
im vorherigen Verwaltungsverfahren<br />
FAO§24Abs. 4<br />
*1. Hat die RAK einem Ast. für die Nachmeldung weiterer erforderlicher<br />
Fälle mehrmals eine Ausschlussfrist gesetzt, die dieser<br />
unter grobem Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht versäumt<br />
hat, kann ihm nicht mehr die Möglichkeit eröffnet werden, in<br />
einem späteren gerichtlichen Verfahren Fälle nachzureichen.<br />
*2. Ließe man in diesem Fall ein Nachreichen von Fällen im<br />
gerichtlichen Verfahren zu, würde das Setzen einer Nachfrist<br />
gem. §24FAO überflüssig werden. Ein Ast. könnte anderenfalls<br />
bedenkenlos bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung warten, ehe<br />
er Fälle nachreicht und sich dann den für ihn günstigsten Zeitraum<br />
wählen.<br />
AGH Berlin, Beschl. v. 24.11.2008 –IIAGH 4/08<br />
Volltext unter www.brak-mitteilungen.de<br />
Berufsausübungsverbot bei Tätigkeit als Juniorprofessor in<br />
einem Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
BRAO §47Abs. 1<br />
*1. Die Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen<br />
Dienstes zur Rechtsanwaltschaft widerspricht dem Gedanken,<br />
Freiheit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs zuschützen. Zur<br />
Erreichung dieses Ziels ist eine deutliche Trennung des Anwaltsberufs<br />
von einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich,<br />
weil die Mittel der Berufsaufsicht Abhängigkeitsverhältnisse nicht<br />
zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der<br />
Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind.<br />
*2. Die hoheitliche Tätigkeit eines Juniorprofessors in seiner<br />
Eigenschaft als Zeitbeamter imRahmen des Ersten juristischen<br />
Staatsexamens ist mit dem Anwaltsberuf schlechthin nicht vereinbar.<br />
Sie gefährdet die Interessen der Rechtspflege, sodass eine<br />
ausnahmsweise Gestattung der weiteren Ausübung des Berufs als<br />
Anwalt nicht inBetracht kommt.