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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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58 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />

„Rechtsanwälte, Steuerberater, Patentanwälte“ enthalten, wenn<br />

nur Kooperationspartner die weiteren Qualifikationen als Steuerberater<br />

bzw. Patentanwälte aufweisen. 45<br />

6. Firmierung von Partnerschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften<br />

und Aktiengesellschaften<br />

Der Name von Partnerschaften nach dem PartGG muss den<br />

(Zu-)Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“<br />

oder „Partnerschaft“ 46 sowie die Berufsbezeichnungen aller<br />

inder Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten; die Namen<br />

anderer Personen als der Partner dürfen nicht inden Namen<br />

der Partnerschaft aufgenommen werden (§2 Abs. 1<br />

PartGG). Die genannten Zusätze „Partnerschaft“ oder „und<br />

Partner“ sind darüber hinaus für Partnerschaften nach dem<br />

PartGG reserviert. Andere Gesellschaften als Partnerschaften<br />

dürfen diese Zusätze nach §11 Abs. 1PartGG nur unter Hinzufügung<br />

eines Hinweises auf die andere Rechtsform und auch<br />

nur dann führen, wenn sie die entsprechende Bezeichnung<br />

„Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ bereits bei Inkrafttreten des<br />

PartGG in ihrem Namen führten. 47<br />

Die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer<br />

GmbH 48 muss nach §59k Abs. 1Satz 1BRAO den Namen wenigstens<br />

eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die<br />

Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten, wobei<br />

auch die Bezeichnung „Rechtsanwalts GmbH“ zulässig ist. 49<br />

Sofern die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen<br />

soll, darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung entweder<br />

zusätzlich oder anstelle des vorgeschriebenen Gesellschafternamens<br />

in die Firma aufgenommen werden (§ 59k Abs. 1<br />

Satz 2 BRAO). Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig,<br />

soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind (§59k Abs. 1Satz 3<br />

BRAO).<br />

Die Firma der Aktiengesellschaft muss nach §4AktG die Bezeichnung<br />

„Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche<br />

Abkürzung dieser Bezeichnung („AG“) enthalten. 50<br />

7. Pflichtangaben für Partnerschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften<br />

und Aktiengesellschaften<br />

Partnerschaften müssen auf ihren Geschäftsbriefen –und damit<br />

faktisch auf den Briefbögen –neben ihrer Rechtsform und ihrem<br />

Sitz auch das Registergericht und die Registernummer angeben<br />

(§ 7Abs. 5 PartGG i.V.m. §125a Abs. 1Satz 1,Abs.2<br />

HGB).<br />

Entsprechendes gilt für Anwaltsgesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung, die außerdem alle Geschäftsführer und –sofern vorhanden<br />

–den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen<br />

und mindestens einem Vornamen auf den Geschäftsbriefen<br />

aufführen müssen (§ 35a Abs. 1Satz 1GmbHG). Werden<br />

Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so<br />

müssen das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu<br />

leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der aus-<br />

45 BGH, Beschl. v. 23.9.2002 –AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346; vgl.<br />

Kleine-Cosack, BRAO Anhang I1§8Rdnr. 5.<br />

46 Der Zusatz „Partnerschaftsgesellschaft“ genügt den Anforderungen nicht<br />

(Hornung, Rechtspfleger 1995, 481 [484]).<br />

47 Die Firmierung lautet dann beispielsweise „Schmidt, Schulze und Partner<br />

GbR“.<br />

48 Als Rechtsanwaltsgesellschaften können nach §59c Abs. 1 BRAO<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen werden, deren<br />

Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung inRechtsangelegenheiten<br />

ist.<br />

49 OLG Rostock, Beschl. v. 12.12.2006 –2U31/06, NJW 2007, 1473 =<br />

<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2007, 134.<br />

50 Zur Zulässigkeit der Anwalts-AG Kleine-Cosack, BRAO Vor §59a<br />

Rdnr. 17m.w.N.<br />

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />

stehenden Einlagen angegeben werden (§ 35a Abs. 1 Satz 2<br />

GmbHG).<br />

Auch für die Aktiengesellschaft gelten die entsprechenden<br />

Pflichtangaben, wobei hier alle Vorstandsmitglieder und der<br />

Vorsitzende des Aufsichtsrates angegeben werden müssen und<br />

der Vorsitzende des Vorstandes als solcher zu bezeichnen ist<br />

(§ 80 Abs. 1Satz 1 und 2AktG). Werden Angaben über das<br />

Kapital der Gesellschaft gemacht, somüssen das Grundkapital<br />

sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig<br />

eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen<br />

angegeben werden (§ 80 Abs. 1Satz 3AktG).<br />

8. Kooperationshinweise<br />

Sofern eine berufliche Zusammenarbeit nicht inForm einer Sozietät,<br />

eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeit<br />

mit sozietätsfähigen Personen imSinne des §59a BRAO<br />

erfolgt, darf auf die berufliche Zusammenarbeit nur dann hingewiesen<br />

werden, wenn sie in einer auf Dauer angelegten und<br />

durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt<br />

(§ 8Satz 1BORA). Darunter fällt auch die Bürogemeinschaft. 51<br />

Ausreichend ist, dass eine dauerhafte Kooperation beabsichtigt<br />

ist, die Kooperation muss noch nicht seit erheblicher Dauer bestehen.<br />

52 Entgegen dem Wortlaut der Norm genügt es auch,<br />

dass die Kooperation auf eine Verfestigung durch tatsächliche<br />

Ausübung lediglich angelegt ist, ohne dass eine solche Verfestigung<br />

bereits erfolgt ist. Kooperationen jenseits der Bürogemeinschaft<br />

sind auch mit nicht-sozietätsfähigen Berufsangehörigen<br />

53 zulässig und auf derartige Kooperationen darf auch auf<br />

dem Briefbogen hingewiesen werden. 54 Der imMedizinrecht<br />

tätige Rechtsanwalt kann also auf eine mit einem Arzt bestehende<br />

Kooperation, der imBaurecht tätige Rechtsanwalt auf<br />

mit Architekten oder Ingenieuren bestehende Kooperationen<br />

hinweisen. Des Weiteren darf nach §8Satz 2 BORA auf die<br />

Mitgliedschaft ineiner Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung<br />

(EWIV) hingewiesen werden. 55<br />

II. Hinweise auf Qualifikationen und Schwerpunkte<br />

1. Fachanwaltsbezeichnungen<br />

Wem nach § 43c Abs. 1 BRAO i.V.m. der FAO durch die<br />

Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung<br />

verliehen wurde, 56 darf diese selbstverständlich<br />

auf dem Briefbogen führen. Eine Pflicht zur Führung einer<br />

verliehenen Fachanwaltsbezeichnung besteht hingegen nicht.<br />

Aufgrund der Personenbezogenheit von Fachanwaltsbezeichnungen<br />

müssen diese bei mehreren Rechtsanwälten auf dem<br />

51 Hartung/Römermann –Römermann, §8Rdnr. 76; Feuerich/Weyland –<br />

Feuerich, §8BORA Rdnr. 8.<br />

52 Hartung/Römermann –Römermann, §8Rdnr. 78; Feuerich/Weyland –<br />

Feuerich, § 8 BORA Rdnr. 9; Kleine-Cosack, BRAO Anhang I 1 § 8<br />

Rdnr. 4.<br />

53 Die Träger sozietätsfähiger Berufe ergeben sich aus §59a Abs. 1und 2<br />

BRAO, außer weiteren Rechtsanwälten sind dies insbesondere Steuerberater<br />

und Wirtschaftsprüfer. Entsprechendes gilt für Bürogemeinschaften<br />

(§ 59a Abs. 3BRAO).<br />

54 BGH, Beschl. v.25.7.2005 –AnwZ (B) 42/04, AnwBl. 2005, 650 =<br />

<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 235; Feuerich/Weyland – Feuerich, § 8 BORA<br />

Rdnr. 7;Hartung/Römermann –Römermann, §8Rdnr. 72 ff.<br />

55 Vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2001 –AnwZ(B) 12/01, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2002,<br />

92 –Hinweis auf EWIV (CMS) als Zusatz zur Kurzbezeichnung einer<br />

Sozietät zulässig.<br />

56 Erforderlich ist der Erlass eines entsprechenden begünstigenden Verwaltungsaktes.<br />

DasVotum desFachausschusses oderentsprechendeAnkündigungen<br />

genügen unabhängig von einem etwa geplanten Druck neuer<br />

Briefbögen oder Verzeichnisse nicht.

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