2/2009 - BRAK-Mitteilungen
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58 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />
„Rechtsanwälte, Steuerberater, Patentanwälte“ enthalten, wenn<br />
nur Kooperationspartner die weiteren Qualifikationen als Steuerberater<br />
bzw. Patentanwälte aufweisen. 45<br />
6. Firmierung von Partnerschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften<br />
und Aktiengesellschaften<br />
Der Name von Partnerschaften nach dem PartGG muss den<br />
(Zu-)Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“<br />
oder „Partnerschaft“ 46 sowie die Berufsbezeichnungen aller<br />
inder Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten; die Namen<br />
anderer Personen als der Partner dürfen nicht inden Namen<br />
der Partnerschaft aufgenommen werden (§2 Abs. 1<br />
PartGG). Die genannten Zusätze „Partnerschaft“ oder „und<br />
Partner“ sind darüber hinaus für Partnerschaften nach dem<br />
PartGG reserviert. Andere Gesellschaften als Partnerschaften<br />
dürfen diese Zusätze nach §11 Abs. 1PartGG nur unter Hinzufügung<br />
eines Hinweises auf die andere Rechtsform und auch<br />
nur dann führen, wenn sie die entsprechende Bezeichnung<br />
„Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ bereits bei Inkrafttreten des<br />
PartGG in ihrem Namen führten. 47<br />
Die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer<br />
GmbH 48 muss nach §59k Abs. 1Satz 1BRAO den Namen wenigstens<br />
eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt ist, und die<br />
Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten, wobei<br />
auch die Bezeichnung „Rechtsanwalts GmbH“ zulässig ist. 49<br />
Sofern die Rechtsanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen<br />
soll, darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung entweder<br />
zusätzlich oder anstelle des vorgeschriebenen Gesellschafternamens<br />
in die Firma aufgenommen werden (§ 59k Abs. 1<br />
Satz 2 BRAO). Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig,<br />
soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind (§59k Abs. 1Satz 3<br />
BRAO).<br />
Die Firma der Aktiengesellschaft muss nach §4AktG die Bezeichnung<br />
„Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche<br />
Abkürzung dieser Bezeichnung („AG“) enthalten. 50<br />
7. Pflichtangaben für Partnerschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften<br />
und Aktiengesellschaften<br />
Partnerschaften müssen auf ihren Geschäftsbriefen –und damit<br />
faktisch auf den Briefbögen –neben ihrer Rechtsform und ihrem<br />
Sitz auch das Registergericht und die Registernummer angeben<br />
(§ 7Abs. 5 PartGG i.V.m. §125a Abs. 1Satz 1,Abs.2<br />
HGB).<br />
Entsprechendes gilt für Anwaltsgesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung, die außerdem alle Geschäftsführer und –sofern vorhanden<br />
–den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen<br />
und mindestens einem Vornamen auf den Geschäftsbriefen<br />
aufführen müssen (§ 35a Abs. 1Satz 1GmbHG). Werden<br />
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so<br />
müssen das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu<br />
leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der aus-<br />
45 BGH, Beschl. v. 23.9.2002 –AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346; vgl.<br />
Kleine-Cosack, BRAO Anhang I1§8Rdnr. 5.<br />
46 Der Zusatz „Partnerschaftsgesellschaft“ genügt den Anforderungen nicht<br />
(Hornung, Rechtspfleger 1995, 481 [484]).<br />
47 Die Firmierung lautet dann beispielsweise „Schmidt, Schulze und Partner<br />
GbR“.<br />
48 Als Rechtsanwaltsgesellschaften können nach §59c Abs. 1 BRAO<br />
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen werden, deren<br />
Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung inRechtsangelegenheiten<br />
ist.<br />
49 OLG Rostock, Beschl. v. 12.12.2006 –2U31/06, NJW 2007, 1473 =<br />
<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2007, 134.<br />
50 Zur Zulässigkeit der Anwalts-AG Kleine-Cosack, BRAO Vor §59a<br />
Rdnr. 17m.w.N.<br />
Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />
stehenden Einlagen angegeben werden (§ 35a Abs. 1 Satz 2<br />
GmbHG).<br />
Auch für die Aktiengesellschaft gelten die entsprechenden<br />
Pflichtangaben, wobei hier alle Vorstandsmitglieder und der<br />
Vorsitzende des Aufsichtsrates angegeben werden müssen und<br />
der Vorsitzende des Vorstandes als solcher zu bezeichnen ist<br />
(§ 80 Abs. 1Satz 1 und 2AktG). Werden Angaben über das<br />
Kapital der Gesellschaft gemacht, somüssen das Grundkapital<br />
sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig<br />
eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen<br />
angegeben werden (§ 80 Abs. 1Satz 3AktG).<br />
8. Kooperationshinweise<br />
Sofern eine berufliche Zusammenarbeit nicht inForm einer Sozietät,<br />
eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeit<br />
mit sozietätsfähigen Personen imSinne des §59a BRAO<br />
erfolgt, darf auf die berufliche Zusammenarbeit nur dann hingewiesen<br />
werden, wenn sie in einer auf Dauer angelegten und<br />
durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt<br />
(§ 8Satz 1BORA). Darunter fällt auch die Bürogemeinschaft. 51<br />
Ausreichend ist, dass eine dauerhafte Kooperation beabsichtigt<br />
ist, die Kooperation muss noch nicht seit erheblicher Dauer bestehen.<br />
52 Entgegen dem Wortlaut der Norm genügt es auch,<br />
dass die Kooperation auf eine Verfestigung durch tatsächliche<br />
Ausübung lediglich angelegt ist, ohne dass eine solche Verfestigung<br />
bereits erfolgt ist. Kooperationen jenseits der Bürogemeinschaft<br />
sind auch mit nicht-sozietätsfähigen Berufsangehörigen<br />
53 zulässig und auf derartige Kooperationen darf auch auf<br />
dem Briefbogen hingewiesen werden. 54 Der imMedizinrecht<br />
tätige Rechtsanwalt kann also auf eine mit einem Arzt bestehende<br />
Kooperation, der imBaurecht tätige Rechtsanwalt auf<br />
mit Architekten oder Ingenieuren bestehende Kooperationen<br />
hinweisen. Des Weiteren darf nach §8Satz 2 BORA auf die<br />
Mitgliedschaft ineiner Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung<br />
(EWIV) hingewiesen werden. 55<br />
II. Hinweise auf Qualifikationen und Schwerpunkte<br />
1. Fachanwaltsbezeichnungen<br />
Wem nach § 43c Abs. 1 BRAO i.V.m. der FAO durch die<br />
Rechtsanwaltskammer die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung<br />
verliehen wurde, 56 darf diese selbstverständlich<br />
auf dem Briefbogen führen. Eine Pflicht zur Führung einer<br />
verliehenen Fachanwaltsbezeichnung besteht hingegen nicht.<br />
Aufgrund der Personenbezogenheit von Fachanwaltsbezeichnungen<br />
müssen diese bei mehreren Rechtsanwälten auf dem<br />
51 Hartung/Römermann –Römermann, §8Rdnr. 76; Feuerich/Weyland –<br />
Feuerich, §8BORA Rdnr. 8.<br />
52 Hartung/Römermann –Römermann, §8Rdnr. 78; Feuerich/Weyland –<br />
Feuerich, § 8 BORA Rdnr. 9; Kleine-Cosack, BRAO Anhang I 1 § 8<br />
Rdnr. 4.<br />
53 Die Träger sozietätsfähiger Berufe ergeben sich aus §59a Abs. 1und 2<br />
BRAO, außer weiteren Rechtsanwälten sind dies insbesondere Steuerberater<br />
und Wirtschaftsprüfer. Entsprechendes gilt für Bürogemeinschaften<br />
(§ 59a Abs. 3BRAO).<br />
54 BGH, Beschl. v.25.7.2005 –AnwZ (B) 42/04, AnwBl. 2005, 650 =<br />
<strong>BRAK</strong>-Mitt. 2005, 235; Feuerich/Weyland – Feuerich, § 8 BORA<br />
Rdnr. 7;Hartung/Römermann –Römermann, §8Rdnr. 72 ff.<br />
55 Vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2001 –AnwZ(B) 12/01, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2002,<br />
92 –Hinweis auf EWIV (CMS) als Zusatz zur Kurzbezeichnung einer<br />
Sozietät zulässig.<br />
56 Erforderlich ist der Erlass eines entsprechenden begünstigenden Verwaltungsaktes.<br />
DasVotum desFachausschusses oderentsprechendeAnkündigungen<br />
genügen unabhängig von einem etwa geplanten Druck neuer<br />
Briefbögen oder Verzeichnisse nicht.