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2/2009 - BRAK-Mitteilungen

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60 Aufsätze <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2/<strong>2009</strong><br />

perte“. 70 Je mehr Kompetenz durch die Bezeichnung in Anspruch<br />

genommen wird, desto höher sind die Anforderungen<br />

an die theoretischen Kenntnisse und den Umfang der bisherigen<br />

Tätigkeit auf dem Gebiet. 71 Die Bezeichnung als Spezialist<br />

ruft nach der Rechtsprechung eine noch höhere Erwartung hervor<br />

als die Fachanwaltsbezeichnung, so dass dementsprechend<br />

höhere Anforderungen –nämlich theoretische und praktische<br />

Spezialkenntnisse inallen Teilgebieten des benannten Rechtsgebietes<br />

–erfüllt werden müssen. 72 Eine Tätigkeit „in erheblichem<br />

Umfang“ liegt vor, wenn über längere Zeit indem benannten<br />

Gebiet eine Vielzahl von Fällen oder wenige, aber<br />

umfangreiche Fälle bearbeitet wurden –eine bestimmte Fallzahl<br />

ist also anders als bei den Fachanwaltschaften nicht vorgeschrieben.<br />

Die geforderte praktische Erfahrung muss auch nicht<br />

unbedingt aus anwaltlicher Tätigkeit resultieren. 73<br />

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Benennung von<br />

Teilbereichen der Berufstätigkeit –sei esmit oder ohne qualifizierende<br />

Zusätze –ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer<br />

nur auf Verlangen nachzuweisen, eserfolgt insoweit also keine<br />

präventive Kontrolle.<br />

Benennungen nach §7Abs. 1BORA sind unzulässig, soweit<br />

sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen<br />

oder sonst irreführend sind (§7Abs. 2BORA). Von einer<br />

Verwechslungsgefahr ist auszugehen, wenn für den benannten<br />

Teilbereich eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen<br />

werden kann 74 oder jedenfalls ein erheblicher Teil eines Fachanwaltsgebietes<br />

wie etwa „Baurecht“ statt „Bau- und Architektenrecht“<br />

benannt 75 und eine Bezeichnung gewählt wird, die<br />

der Bezeichnung „Fachanwalt“ ähnelt 76 – beispielsweise<br />

„Fachmann“ oder „Fachfrau“, „Fachrechtsanwältin“ oder<br />

„Fachrechtsanwalt“, aber auch „Rechtsanwältin für“ oder<br />

„Rechtsanwalt für“. 77 Die Verwechslungsgefahr dürfte darüber<br />

hinaus allerdings auch bei phonetisch der Fachanwaltsbezeichnung<br />

nicht ähnelnden Bezeichnungen wie „Spezialist“ oder<br />

„Experte“ imZusammenhang mit einem Rechtsgebiet bestehen,<br />

für welches eine Fachanwaltsbezeichnung existiert, dader<br />

Rechtsverkehr kaum zwischen einem Fachanwalt und einem<br />

Spezialisten oder Experten unterscheidet 78 und die Fachanwaltsbezeichnungen<br />

insoweit eine Sperrwirkung entfalten. Die<br />

Nennung einzelner Teilgebiete innerhalb einer verliehenen<br />

Fachanwaltsbezeichnung ist nicht zubeanstanden. 79<br />

Diese Regelungen gelten auch für Berufsausübungsgemeinschaften,<br />

80 die dementsprechend als solche und mithin ohne<br />

Bezugnahme auf einen konkreten Rechtsanwalt Rechtsgebiete<br />

herausstellen dürfen, wenn die entsprechenden Kenntnisse und<br />

70 Feuerich/Weyland –Feuerich, §7BORA Rdnr. 21; Hartung/Römermann<br />

–Römermann, §7Rdnr. 74.<br />

71 Begründung der Satzungsversammlung zu §7BORA, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2006,<br />

212 (212).<br />

72 BVerfG, Beschl. v. 28.7.2004 –1BvR 159/04, MDR 2004, 185 mit<br />

Anmerkung Römermann.<br />

73 Begründung der Satzungsversammlung zu §7BORA, <strong>BRAK</strong>-Mitt. 2006,<br />

212 (212).<br />

74 Vgl. BVerfG, NJW 2004, 2656 zu§7BORA a.F. („Spezialist für Verkehrsrecht“);<br />

§1FAO.<br />

75 DieNennung einesTeilbereicheseines Fachanwaltsgebietes, derfür dieses<br />

nicht prägend ist, begründet hingegen keine Verwechslungsgefahr<br />

mit der entsprechenden Fachanwaltschaft –soetwa Ausländerrecht im<br />

Verhältnis zum Verwaltungsrecht.<br />

76 Feuerich/Weyland –Feuerich, §7BORA Rdnr. 30.<br />

77 AGH Schleswig-Holstein, Beschl. v.5.2.<strong>2009</strong> –2AGH 6/07.<br />

78 Müller-Thele/Schlegel, MDR 2006, 65 (66).<br />

79 BVerfG, NJW 2001, 1926 (1927); BVerfG NJW 2001, 2620 (2621).<br />

80 §7 Abs. 3BORA nimmt zwar lediglich auf „Berufsausübungsgemeinschaften<br />

nach §9“ Bezug, die Regelungen gelten über §33 Abs. 1<br />

BORA jedoch auch für GmbH und AG(Feuerich/Weyland –Feuerich,<br />

§7BORA Rdnr. 36; Hartung/Römermann –Römermann, §7Rdnr. 88).<br />

Zastrow, Der anwaltliche Briefbogen<br />

Erfahrungen in der Berufsausübungsgemeinschaft vorhanden<br />

sind. 81<br />

3. Bezeichnung als Mediator<br />

Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung<br />

nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens<br />

beherrscht (§7aBORA). Jeder Rechtsanwalt darf<br />

mediativ tätig sein, 82 sich jedoch nur unter der genannten Voraussetzung<br />

als Mediator bezeichnen. 83 Welche Anforderungen<br />

an eine geeignete Ausbildung gestellt werden, ist in der Berufsordnung<br />

nicht konkreter festgelegt 84 –ein Einführungsseminar<br />

über ein Wochenende ist sicherlich nicht ausreichend.<br />

Auch hier muss der entsprechende Nachweis gegenüber der<br />

Rechtsanwaltskammer nur auf Anforderung erbracht werden. 85<br />

4. Titel und akademische Grade<br />

Wer das Recht zur Führung eines Titels oder akademischen<br />

Grades –sei esdes Doktor- oder Professorentitels, sei es des<br />

Magister- oder Diplomtitels – hat, darf diesen grundsätzlich<br />

auch auf dem anwaltlichen Briefbogen führen. 86 Das gilt auch<br />

für ausländische Titel, soweit sie im Inland geführt werden dürfen.<br />

87 Unzulässig ist hingegen beispielsweise die durch ein privates<br />

Institut vergebene Bezeichnung „Diplom-Wirtschaftsjurist<br />

(SWA)“ wegen Irreführung über den Erwerb eines akademischen<br />

Grades 88 –hier ist gerade kein Recht zur Führung eines<br />

Diplomtitels gegeben.<br />

Führt ein Rechtsanwalt auf dem anwaltlichen Briefbogen einen<br />

Doktor- oder Professorentitel, so impliziert dies, dass erdiesen<br />

Titel durch eine rechtswissenschaftliche Promotion bzw. Habilitation<br />

erlangt hat. Sofern dies nicht der Fall ist und die Promotion<br />

bzw. Habilitation ineinem anderen Fachgebiet erworben<br />

wurde, ist dies durch einen entsprechenden Zusatz (wie „Dr.<br />

phil.“, „Dr. med.“ etc.) kenntlich zumachen.<br />

Bei der Verwendung des Titels des Diplomjuristen kann leicht<br />

der unzutreffende Eindruck entstehen, mit diesem Titel sei im<br />

VergleichzuRechtsanwältenohne Diplombezeichnung einzusätzlicher<br />

Abschluss und/oder eine zusätzliche Qualifikation<br />

81 Feuerich/Weyland –Feuerich, §7 BORA Rdnr. 32ff.; Hartung/Römermann<br />

–Römermann, §7 Rdnr. 92; vgl. BGH, Beschl. v.12.2.2001 –<br />

AnwZ (B) 11/00, NJW 2001, 1573 zur Kanzleibezeichnung „Kanzlei für<br />

Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht“ vor dem Hintergrund des §7<br />

BORA a.F.<br />

82 Dies setzt §18BORA voraus, wonach der als Vermittler, Schlichter oder<br />

Mediator tätige Rechtsanwalt den Regeln des Berufsrechts unterliegt.<br />

83 Zur Benennung der Mediation als Teilbereich der beruflichen Tätigkeit<br />

vgl. II. 2.<br />

84 Nach Römermann in Hartung/Römermann, §7aRdnr. 12und Hartung<br />

in Henssler/Prütting, §7aBORA Rdnr. 2ff. ist die Vorschrift wegen Verstoß<br />

gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig; nach Horn,<br />

Anwaltliche Werbung mit Mediator und Mediation S.50ist §7aBORA<br />

vor dem Hintergrund des Art. 3GGverfassungsgemäß so auszulegen,<br />

dass an die Ausbildung und Qualifikation von anwaltlichen und nichtanwaltlichen<br />

Mediatoren (lediglich) die sich aus dem Wettbewerbsrecht<br />

ergebenden Anforderungen zu stellen sind; zu den inhaltlichen Anforderungen<br />

vgl. auch Empfehlungen des <strong>BRAK</strong>-Ausschusses Mediation,<br />

<strong>BRAK</strong>-Mitt. 1999, 25.<br />

85 Feuerich/Weyland –Feuerich, §7aBORA Rdnr. 3;Hartung/Römermann<br />

–Römermann, §7aBORA Rdnr. 18; zu den Möglichkeiten der Nachweisführung<br />

eingehend Horn, Anwaltliche Werbung mit Mediator und<br />

Mediation, S. 71 ff.<br />

86 OLG Hamm, AnwBl. 1996, 470 zuHochschulabschlüssen; Kornblum,<br />

AnwBl. 1988, 361 (365); nach Ziff. VII. 2.1 der Richtlinienempfehlungen<br />

der BNotK v.29.1.1999 (DNotZ 1999, 258), geändert durch Beschl.<br />

v. 28.4.2006 (DNotZ 2006, 561) dürfen Notare im Zusammenhang mit<br />

ihrer Amtsbezeichnung akademische Grade, den Titel Justizrat und den<br />

Professortitel führen.<br />

87 Zuck, NJW 1988, 528 (532).<br />

88 AGH Rheinland-Pfalz, NJW 2001, 1586.

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