Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Gebarungsüberprüfungen<br />
EU<br />
Allgemeines<br />
die Prüfzuständigkeit <strong>des</strong> RH allerdings auf die „ziffernmäßige Richtigkeit“,<br />
die „Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften“<br />
sowie die „Sparsamkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“. <strong>Der</strong> Prüfmaßstab der<br />
„Zweckmäßigkeit“, den der RH bei allen anderen Prüfungen anlegt, ist<br />
bei den Kammerprüfungen nicht vorgesehen. Zudem haben die gesetzlichen<br />
beruflichen Vertretungen selbst die <strong>Bericht</strong>e zu veröffentlichen.<br />
<strong>Der</strong> RH überprüfte im Jahr 2010 die Wirtschaftskammer Steiermark,<br />
die Arbeiterkammer Salzburg und die Ärztekammer Wien.<br />
Als oberstes Kontrollorgan Österreichs sieht sich der RH dafür verantwortlich,<br />
zur Verbesserung <strong>des</strong> EU–Mittelvollzugs auf nationaler<br />
Ebene seinen Beitrag zu leisten. Deshalb begleitet er unter Wahrung<br />
seiner Unabhängigkeit mit eigenständigen Gebarungsüberprüfungen<br />
den Europäischen <strong>Rechnungshof</strong> (ERH) bei <strong>des</strong>sen Prüfbesuchen in<br />
Österreich. Dabei kontrolliert er sowohl den Anteil an österreichischen<br />
und EU–Mitteln, sofern diese über die Haushalte von Bund, Ländern<br />
und Gemeinden fließen. Durch Vorlage seiner Prüfungsergebnisse<br />
informiert der RH somit den Nationalrat bzw. den zuständigen Landtag<br />
oder Gemeinderat aus erster Hand über die Prüfungen <strong>des</strong> ERH in<br />
Österreich und konnte dazu beitragen, dass Finanzkorrekturen weitgehend<br />
vermieden werden.<br />
Im Jahr 2010 begleitete der RH den ERH bei zwei Prüfungen.<br />
Mitwirkung an der Rechnungsverwaltung<br />
Im VRV-Komitee diskutierte er gemeinsam mit dem BMF und Ländervertretern<br />
auf Basis der Ergebnisse der 2009 veröffentlichten Prüfung<br />
„Haushaltsstruktur“ die Notwendigkeit der Weiterentwicklung<br />
<strong>des</strong> Haushaltswesen der Gebietskörperschaften.<br />
Finanzielle Auswirkungen rechtsetzender<br />
Maßnahmen<br />
<strong>Der</strong> <strong>Rechnungshof</strong> erhält auch von den Ländern Vorarlberg, Oberösterreich,<br />
Kärnten, Steiermark (in zwei Fällen) und Niederösterreich<br />
(eingeschränkt auf den Bereich der Krankenanstalten) Entwürfe ihrer<br />
rechtsetzenden Maßnahmen.<br />
8 Kärnten 2010/8