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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Peer Review <strong>des</strong> Österreichischen<br />

<strong><strong>Rechnungshof</strong>es</strong> – Abschlussbericht<br />

Verwertung und Nachverfolgung der Ergebnisse<br />

Beziehungen zu<br />

Nationalrat und<br />

Landtagen<br />

Themen der öffentlichen Finanzkontrolle<br />

<strong>Der</strong> fertige Prüfungsbericht durchläuft ein mehrstufiges Verfahren zur<br />

Qualitätssicherung. Zu den notwendigen Stationen gehören neben der<br />

Leiterin/dem Leiter der Prüfung und der Abteilungsleiterin/dem Abteilungsleiter<br />

auch die Auftraggeberin/der Auftraggeber sowie der Präsident.<br />

<strong>Der</strong> Präsident prüft im Interesse einheitlicher Maßstäbe bei der<br />

Bewertung Inhalte und Nachweise sowie die Qualität, Schlüssigkeit und<br />

Verständlichkeit der <strong>Bericht</strong>e und genehmigt sie. Änderungen werden<br />

nur nach Rücksprache mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber und<br />

dem Team vorgenommen.<br />

Die Art und Weise, wie der RH Erhebungen durchführt und <strong>Bericht</strong>e<br />

fertigt, stellt nach Überzeugung der Peers eine gute Qualität der Prüfungsberichte<br />

sicher. In Anbetracht der guten Zusammenarbeit mit<br />

Universitäten könnte der RH überlegen, seine <strong>Bericht</strong>e zur weiteren<br />

Qualitätssteigerung extern evaluieren zu lassen. Rigsrevisionen (Dänemark)<br />

hat gute Erfahrungen damit gemacht, dass Professoren/Experten<br />

den fachlichen Inhalt und die sprachliche Vermittlung der <strong>Bericht</strong>e<br />

überprüfen.<br />

<strong>Der</strong> auf die Belange der externen Finanzkontrolle zugeschnittene <strong>Rechnungshof</strong>ausschuss<br />

ermöglicht dem RH, intensiv mit dem Nationalrat<br />

zusammenzuarbeiten und die parlamentarische Diskussion zu unterstützen.<br />

In den Sitzungen <strong>des</strong> Plenums und <strong>des</strong> Ausschusses werden<br />

die <strong>Bericht</strong>e <strong>des</strong> RH ausführlich beraten und diskutiert. Hierbei hat der<br />

Präsident jederzeit ein umfassen<strong>des</strong> Rederecht. Da Plenum und Ausschuss<br />

die <strong>Bericht</strong>e <strong>des</strong> RH in der Regel nur zur Kenntnis nehmen,<br />

erzeugen die Empfehlungen <strong>des</strong> RH bei den geprüften Stellen allerdings<br />

politisch keine unmittelbare Wirkung. Gleiches gilt für die Landtage.<br />

Auch hier werden Empfehlungen <strong>des</strong> RH zwar detailliert beraten;<br />

die anschließend gefassten Beschlüsse beschränken sich in<strong>des</strong> regelmäßig<br />

auf Kenntnisnahmen.<br />

Um die Verwaltung politisch zu binden und zur Umsetzung der Empfehlungen<br />

beizutragen, ist aus Sicht der Peers eine Beschlussfassung<br />

vorzuziehen, die über die Kenntnisnahme hinausgeht. Als hilfreich<br />

haben sich in anderen Staaten Beschlüsse erwiesen, mit denen das Parlament<br />

seine Erwartungen an die Verwaltung konkret zum Ausdruck<br />

bringt. Die Verwaltung könnte in diesen Beschlüssen zugleich aufgefordert<br />

werden, zu einem bestimmten Termin über die veranlassten<br />

Maßnahmen zu berichten. Eine solche <strong>Bericht</strong>spflicht ist in einzelnen<br />

Lan<strong>des</strong>verfassungen bzw. in den Geschäftsordnungsgesetzen einzelner<br />

Landtage vorgesehen. Die Peers empfehlen dem RH, in geeigneter<br />

Kärnten 2010/8 29

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