Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof
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Potenziale für eine Verwaltungsreform<br />
aus sicht <strong>des</strong> <strong><strong>Rechnungshof</strong>es</strong><br />
Pflege<br />
– kundenorientierte und transparente Leistungsvergleiche mit anderen<br />
Schulen.<br />
Im Zuge <strong>des</strong> Prüfungsschwerpunktes Vollzug <strong>des</strong> Pflegegel<strong>des</strong> überprüfte<br />
der RH 21 Stellen, die Bun<strong>des</strong>– oder Lan<strong>des</strong>pflegegeld vollziehen<br />
(sechs Sozialversicherungsträger, neun Bun<strong>des</strong>länder, den Lan<strong>des</strong>schulrat<br />
Oberösterreich, das Bun<strong>des</strong>sozialamt sowie vier öffentliche<br />
Unternehmen, die ebenfalls Pflegegeld auszahlen) mit dem Ziel, die<br />
Gewährung und den Vollzug <strong>des</strong> Pflegegel<strong>des</strong> grundsätzlich zu analysieren,<br />
die Folgen der Aufteilung auf eine Vielzahl von Entscheidungsträgern<br />
darzustellen und Vergleichskennzahlen zu erarbeiten.<br />
Die Prüfung zeigte eine Zersplitterung hinsichtlich der Rechtsgrundlagen,<br />
der vollziehende Stellen, der ärztliche Gutachten und der administrativen<br />
Umsetzung <strong>des</strong> Pflegegel<strong>des</strong>. Dies führte zu Ineffizienzen in<br />
der Vollziehung, unterschiedlichen Verfahrensdauern, Erschwernissen<br />
für die Bezieher und zu unvollständigen Daten, die einen gesamtstaatlichen<br />
Blick erschweren, obwohl ein verlässliches Gesamtbild über die<br />
Pflegegeldsituation in Österreich aufgrund der stark steigenden Ausgaben<br />
in diesem Bereich erforderlich wäre.<br />
Da eine verfassungsrechtliche Grundlage für eine einheitliche Pflegegeldregelung<br />
fehlt, wird die Zuerkennung von Pflegegeld in einem<br />
Bun<strong>des</strong>pflegegeldgesetz und in neuen Lan<strong>des</strong>pflegegeldgesetzen geregelt,<br />
die sich trotz einer Art. 15a–Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen<br />
inhaltlich unterscheiden. Darüber hinaus gibt es jeweils eigene<br />
Einstufungsverordnungen und die ergänzenden Vorschriften sind nur<br />
teilweise verbindlich.<br />
<strong>Der</strong> Vollzug für das Bun<strong>des</strong>pflegegeld ist auf 23 Entscheidungsträger<br />
aufgeteilt. Die Anzahl der vollziehenden Stellen für das Lan<strong>des</strong>pflegegeld<br />
ist noch erheblich höher. Min<strong>des</strong>tens 280 Stellen erlassen Pflegegeldbescheide,<br />
in fünf von neun Ländern sind dafür mehrere Abteilungen<br />
<strong>des</strong> Amtes der Lan<strong>des</strong>regierung zuständig; teilweise erfolgte der<br />
Vollzug über die Bezirksverwaltungsbehörden. In vier Ländern vollziehen<br />
die Gemeinden für ihre pensionierten Gemeindebeamten das<br />
Pflegegeld selbst und sind dabei oft nur für wenige Bezieher zuständig.<br />
In drei Ländern war die exakte Zahl der vollziehenden Stellen auf<br />
Gemeindeebene nicht bekannt. Außerdem vollziehen die Sozialversicherungsträger<br />
das Pflegegeld über eigene Lan<strong>des</strong>stellen bzw. Regionalbüros<br />
und auch bei öffentlichen Unternehmen sind teilweise eigene<br />
regionale Personalbüros damit befasst. Mit Ausnahme von PVA, SVA,<br />
SVB waren alle anderen Entscheidungsträger für weniger als 15.000<br />
Bezieher zuständig. Auch die Aufsicht ist je nach Zuständigkeit für<br />
44 Kärnten 2010/8