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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Finanzielle Auswirkungen<br />

rechtsetzender Maßnahmen<br />

20<br />

15<br />

10<br />

5<br />

0<br />

Kärnten<br />

Niederösterreich<br />

ausreichend plausible Angaben<br />

Unvereinbarkeitsgesetz<br />

Kalkulation der Folgekosten<br />

Oberösterreich<br />

unzureichende Angaben<br />

Steiermark<br />

Vorarlberg<br />

Gemäß Unvereinbarkeitsgesetz haben seit 1983 die Mitglieder der<br />

Bun<strong>des</strong>regierung (einschließlich der Staatssekretäre) und Lan<strong>des</strong>regierungen<br />

(in Wien der Bürgermeister und die Mitglieder <strong>des</strong> Stadtsenats)<br />

nach Amtseintritt, danach je<strong>des</strong> zweite Jahr und beim Ausscheiden<br />

aus dem Amt dem RH–Präsidenten ihre Vermögen offen zu<br />

legen. Bei außergewöhnlichen Vermögenszuwächsen hat dieser dem<br />

Präsidenten bzw. der Präsidentin <strong>des</strong> Nationalrates oder <strong>des</strong> betroffenen<br />

Landtages zu berichten.<br />

Dem RH–Präsidenten kommt bei den Aufgaben nach dem Unvereinbarkeitsgesetz<br />

eine notarielle Funktion zu. Es werden ihm jedoch keine<br />

Prüfungs– oder Kontrollmöglichkeiten auf inhaltliche Richtigkeit oder<br />

Vollständigkeit der Angaben eingeräumt.<br />

10 Kärnten 2010/8

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