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Bericht des Rechnungshofes - Der Rechnungshof

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Peer Review <strong>des</strong> Österreichischen<br />

<strong><strong>Rechnungshof</strong>es</strong> – Abschlussbericht<br />

Beratungsauftrag<br />

Themen der öffentlichen Finanzkontrolle<br />

und bestimmter Kommunen haben die Lan<strong>des</strong>rechnungshöfe ebenfalls<br />

Prüfungskompetenzen. Dies macht Abstimmungen mit dem RH<br />

erforderlich, die von unterschiedlichen politischen und persönlichen<br />

Gegebenheiten geprägt werden. Rechtliche Regelungen zur Abstimmung<br />

zwischen den Rechnungshöfen gibt es nicht. In einer Resolution<br />

von November 2004 und einer weiteren Erklärung von Juni 2005<br />

haben die Rechnungshöfe vereinbart, sich einmal jährlich über Prüfungsvorhaben<br />

zu informieren. Dies soll Prüfungskollisionen schon<br />

bei der Planung vermeiden. Zudem finden zweimal jährlich Direktorenkonferenzen<br />

statt.<br />

Die Zuständigkeit <strong>des</strong> RH für sämtliche Verwaltungsebenen ist aus<br />

Sicht der Peers vorteilhaft, weil länderübergreifende Querschnittsprüfungen<br />

und Vergleiche bedeutende Erkenntnisse zum bun<strong>des</strong>weiten<br />

Einsatz öffentlicher Mittel ermöglichen. Eine Prüfungspriorität<br />

für den RH bei überschneidenden Kompetenzen würde die Wahrnehmung<br />

dieser Aufgabe für den RH noch effizienter gestalten, indem sie<br />

Abstimmungsprozesse auf ein Minimum reduziert. Die dafür notwendige<br />

Rechtsänderung könnte an die Pflicht <strong>des</strong> RH geknüpft werden,<br />

die Lan<strong>des</strong>rechnungshöfe rechtzeitig über die jährliche Prüfungsplanung<br />

zu informieren.<br />

<strong>Der</strong> RH ist in vielen Bereichen beratend tätig. So begutachtet er Teile<br />

der Gesetzes– und Verordnungsentwürfe der Bun<strong>des</strong>regierung, veröffentlicht<br />

zu einzelnen Prüfungsfeldern generelle Empfehlungen und<br />

Positionspapiere und informiert Parlament und Regierung im EU–<br />

Finanzbericht über wesentliche Prüfungserkenntnisse und Entwicklungen<br />

in der EU. Die Befugnis zur Beratung leitet der RH aus Art.<br />

126d Abs. 1 B–VG ab, wonach er dem Nationalrat jederzeit über einzelne<br />

Wahrnehmungen berichten kann. Ausdrücklich ist er nach dem<br />

<strong>Rechnungshof</strong>gesetz befugt, die Bun<strong>des</strong>regierung in eigenen Angelegenheiten<br />

zu beraten. Er darf zudem an Sitzungen der Aufsichtsorgane<br />

von Unternehmen, die seiner Prüfung unterliegen, mit beratender<br />

Stimme teilnehmen.<br />

<strong>Der</strong> Beratungstätigkeit durch den RH kommt in der Praxis große Bedeutung<br />

zu. Sie erhöht den Nutzen der einzelnen Prüfungen und stärkt die<br />

Wirkung der externen Finanzkontrolle nachhaltig. Vor diesem Hintergrund<br />

und im Hinblick darauf, dass sich die Normenbegutachtung<br />

durch den RH nicht auf ein Gesetz, sondern lediglich auf einen Entschließungsantrag<br />

<strong>des</strong> Nationalrates aus dem Jahr 1981 stützt, wäre<br />

aus Sicht der Peers eine Kodifizierung <strong>des</strong> Beratungsauftrags wünschenswert.<br />

Insbesondere für die Beteiligung im Vorfeld <strong>des</strong> parlamentarischen<br />

Gesetzgebungsverfahrens wäre eine ergänzende gesetz-<br />

Kärnten 2010/8 19

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