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lubecker bergenfahrer - Hansischer Geschichtsverein

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VI Begründung der hansisch-lübeckischen Machtstellung in Bergen.<br />

je nach Art der Ware l/olR bis 1/12 ihres Wertes betrug, und zugleich<br />

verfügt, dass kdn Ausländer Stockfisch oder Butter ausführen soUte, er<br />

hätte denn Mehl, Malz oder anderes "schweres Gut" ins Land gebracht.l<br />

Im nächsten Jahre wurde der Handel, den die fremden Kaufleute zu<br />

Bergen ausserhalb der Marktzeit (3. Mai-l4. September) treiben würden,<br />

einer Reihe von Beschränkungen unterworfen.2 Insbesondere wurde aller<br />

Ankauf ausländischen Gutes einem Ausschusse von elf Personen übertragen j<br />

die einzelnen Warensorten, für welche bestimmtc:- L()sch- und Lagerplätze<br />

genau vorgeschrieben wurden, sollten seitens der Fremden nur in gewissen<br />

grässeren Quantitäten ahgegeben werden, und diese Bestimmungen auch<br />

für die Marktzeit gelten; alles fremde Gut sollte binnen eines halben<br />

Monats nach dem Lflschen, und zwar nur an Inländer, verkauft werden;<br />

Landung-. Verkauf, Einkauf und Abfahrt waren innerhalb sechs Wochen zu<br />

bewerkstelligen j Häuser durften den Fremden nur zu Halbmonatsmiete und<br />

einem lind demselben nie länger als auf sechs Wochen üherlassen werden.<br />

Wie drückend alle dic:-se Vors(:hriften aueh auf dem lübeckischen<br />

Handel lasten mochten, so lflsst sich doch nicht verkennen, dass die<br />

Kaufleute der wendischen Hansestädte als die vornehmlichen Getreidelieferanten<br />

durch die erwähnte Verfügung des Jahres 1316 fast ein Monopol<br />

auf den wichtigen Stockfisch hand eI erhielten. Gewiss ist mehr als eine<br />

Laune der l'eberIieferung in dem Umstande zu erblicken, dass gerade<br />

1316 zuletzt eine grössere Anzahl westfälischer Kaufleute in Bergen<br />

nachweisbar ist.3<br />

Unter der folgenden vormundschaftlichen Regierung verschlimmerte<br />

sich die Lage der Fremden noch mehr. Durch t'ine Verfügung von 1331 i<br />

wurde jedem Ausländer der Aufenthalt und Handelsbetrieb zu Bergen<br />

nach Schluss der Marktzeit verboten, sofern er nicht mit einer Norwegerin<br />

verhdratl't oder landesflüchtig war; nur wer erst nach der Herbstkreuzmesse<br />

(14. September) mit Waren einlief, durfte bleiben, bis er sie abgesetzt<br />

hatte. Kein Fremder sollte ferner norwegisches Gut allsser etwa in Zahlung<br />

empfangenen groben Wolltuches dort im Kleiß\'erkauf5 wieder abgeben<br />

1 Hans. U R. 2, Nr. 284.<br />

2 Das. Nr. 311.<br />

3 Das. Nr. 281.<br />

4 Das. Nr. 502, \'gl. Nr. 364.<br />

:, So \'erstehe ich die Worte (Nor/{t's !ramie LO'lle 3 Nr. 70): at<br />

mal//{a «'der al .wdia peel h t' r 111 afür, bel.w. al pteir s«,/i hallll<br />

adra llEid teder mllTlI!t' haI/li her 111 afler. Unmöglich kann der Sinn<br />

sein: "zum KramhandeI und zum Absatz 3usser Landes" bez\\'. "um<br />

ihn abermals zu \'eriiussern oder ihn ausser Landes zu \'erhandeln",<br />

wie Hans. U B. 2, Nr. 502 übersetzt.<br />

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