lubecker bergenfahrer - Hansischer Geschichtsverein
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VI Begründung der hansisch-lübeckischen Machtstellung in Bergen.<br />
je nach Art der Ware l/olR bis 1/12 ihres Wertes betrug, und zugleich<br />
verfügt, dass kdn Ausländer Stockfisch oder Butter ausführen soUte, er<br />
hätte denn Mehl, Malz oder anderes "schweres Gut" ins Land gebracht.l<br />
Im nächsten Jahre wurde der Handel, den die fremden Kaufleute zu<br />
Bergen ausserhalb der Marktzeit (3. Mai-l4. September) treiben würden,<br />
einer Reihe von Beschränkungen unterworfen.2 Insbesondere wurde aller<br />
Ankauf ausländischen Gutes einem Ausschusse von elf Personen übertragen j<br />
die einzelnen Warensorten, für welche bestimmtc:- L()sch- und Lagerplätze<br />
genau vorgeschrieben wurden, sollten seitens der Fremden nur in gewissen<br />
grässeren Quantitäten ahgegeben werden, und diese Bestimmungen auch<br />
für die Marktzeit gelten; alles fremde Gut sollte binnen eines halben<br />
Monats nach dem Lflschen, und zwar nur an Inländer, verkauft werden;<br />
Landung-. Verkauf, Einkauf und Abfahrt waren innerhalb sechs Wochen zu<br />
bewerkstelligen j Häuser durften den Fremden nur zu Halbmonatsmiete und<br />
einem lind demselben nie länger als auf sechs Wochen üherlassen werden.<br />
Wie drückend alle dic:-se Vors(:hriften aueh auf dem lübeckischen<br />
Handel lasten mochten, so lflsst sich doch nicht verkennen, dass die<br />
Kaufleute der wendischen Hansestädte als die vornehmlichen Getreidelieferanten<br />
durch die erwähnte Verfügung des Jahres 1316 fast ein Monopol<br />
auf den wichtigen Stockfisch hand eI erhielten. Gewiss ist mehr als eine<br />
Laune der l'eberIieferung in dem Umstande zu erblicken, dass gerade<br />
1316 zuletzt eine grössere Anzahl westfälischer Kaufleute in Bergen<br />
nachweisbar ist.3<br />
Unter der folgenden vormundschaftlichen Regierung verschlimmerte<br />
sich die Lage der Fremden noch mehr. Durch t'ine Verfügung von 1331 i<br />
wurde jedem Ausländer der Aufenthalt und Handelsbetrieb zu Bergen<br />
nach Schluss der Marktzeit verboten, sofern er nicht mit einer Norwegerin<br />
verhdratl't oder landesflüchtig war; nur wer erst nach der Herbstkreuzmesse<br />
(14. September) mit Waren einlief, durfte bleiben, bis er sie abgesetzt<br />
hatte. Kein Fremder sollte ferner norwegisches Gut allsser etwa in Zahlung<br />
empfangenen groben Wolltuches dort im Kleiß\'erkauf5 wieder abgeben<br />
1 Hans. U R. 2, Nr. 284.<br />
2 Das. Nr. 311.<br />
3 Das. Nr. 281.<br />
4 Das. Nr. 502, \'gl. Nr. 364.<br />
:, So \'erstehe ich die Worte (Nor/{t's !ramie LO'lle 3 Nr. 70): at<br />
mal//{a «'der al .wdia peel h t' r 111 afür, bel.w. al pteir s«,/i hallll<br />
adra llEid teder mllTlI!t' haI/li her 111 afler. Unmöglich kann der Sinn<br />
sein: "zum KramhandeI und zum Absatz 3usser Landes" bez\\'. "um<br />
ihn abermals zu \'eriiussern oder ihn ausser Landes zu \'erhandeln",<br />
wie Hans. U B. 2, Nr. 502 übersetzt.<br />
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