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lubecker bergenfahrer - Hansischer Geschichtsverein

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Dt'r \VarenuDlsalz. Der LDlsalz zu Bergen. LXIX<br />

Regel bestand diese Geschäfts\'erbindung t-ine Rdhe von Jahren hindurch,<br />

was auch zum Teil daran seinen Grund hatte, weil die Norderfahrer leicht<br />

in dit- Lage kamen, nur einen Teil ihrer \"Origjährigen Schuld berichtigen<br />

zu könnc:n,l und alsdann auf die Nachsicht ihrer Gläubiger und deren<br />

guten Willen betreffs ihrer weiteren Ausrüstung angewiesen waren. 1447<br />

wurde zwischen den hansischen Sendeboten und der norwegischen Regierung<br />

ausdrücklich vereinbart, dass die Norderfahrer erst dann, wenn sie ihren<br />

Schuldverpflichtungen nachgekommen wären, ihre eingebrachten Waren<br />

an jedermann abgeben durftenj 2 ein gleiches Abkommen wurde 1476<br />

zwischen den Osterlingen und den Süderseeischen getroffen. 3 Aus diesem<br />

Kreditsystem erklärt sich, dass durch jede übermässige Schatzung der<br />

Küstenbevölkerung seitens der königlichen Vögte die Angehörigen des<br />

Kontors wesentlich in Mitleidenschaft gezogen wurden.' Als im Frühjahr<br />

1368 beim Ausbruch des hansisch-norwegischen Krieges die deutschen Kaufleute<br />

von den Hansestädten heimberufen wurden, mussten sie unter Hinterlassung<br />

von 30000 .J Ausständen das Land räumen, weil sie dil! bevorstehende<br />

Ankunft der Norderfahrerflotte nicht mehr abwarten durften.5<br />

Die Handelsartikel, welche die Norderfahrer für die ihnen anvertrauten<br />

Nahrungsmittel nach Bergen einbrachten, bestanden fast ausschliesslich<br />

in den Erträgen des Fischfangs und in Wildfellen. Letztere<br />

tauschten sie von der auf niedrigster Kulturstufe stehenden finnischen<br />

Bevölkerung der nördlichen Waldungen in der denkbar primitivsten Weise,<br />

im sogenannten stummen Handel ein. Diesen Umsatz schildert der Oberdeutsche<br />

Michel Beham in der BeschreibungS seiner im Jahre 1450 unternommenen<br />

Seefahrt nach Drontheim folgendermassen :<br />

Wild Lapen in dem gflild Daz fleisch verzeren sie<br />

Des waldes wunen do Und Illffen mit den heuten<br />

Von den leuten also. Hin zu den kauffeleuten,<br />

Die laufen also palde, Die uff dem mer hervarnj<br />

Daz sie die tir im walde Doch sein sie sich pewarn,<br />

Vahen und schiessen die. Daz man ihr nichten vahe.<br />

1 Vgl. z. B. S.53: ROllen myne vormundere vatI den Normans<br />

'IlJU ynmanen van myner olden schuld, ....<br />

2 HR 11 3, Nr. 312 § 21.<br />

• HR n 7, Nr. 393 § 3.<br />

, HR II 4 Nr.349 § 8. 1520 klagte das Kontor: de sCAattillre<br />

ullde feynden pelmi/lr, alse de Nordeifarer tlSS deli ViSCA dOIA,rAeyl alle<br />

vatI des copmans ruderm,. Dipl. Noro. 7 Nr. 35:1. Vgl. ferner S. 384.<br />

5 Hans. U B. 4 Nr.257.<br />

• Sammlung für altdeutsche Literatur und Kunst, 1. Band, 1. Stück<br />

(Breslau 1812), S. 61 f.<br />

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