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2012 1. 2. 3. 5. 7. 9. 8. Wissenswerte Änderungen im neuen ... - Iurratio

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Verwaltungsgericht X-Stadt, 0<strong>8.</strong> Dezember 2011<br />

<strong>5.</strong> Kammer<br />

Der Berichterstatter<br />

An<br />

Herrn NN<br />

Hauptstraße 2<br />

00000 X-Stadt<br />

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

NN ./. X-Stadt<br />

(5 K 6824/11)<br />

Wegen: Hausnummer<br />

wird der Kläger auf Folgendes hingewiesen: Bislang versteht die Kammer die „Eingabe“ des Klägers als Klage, d.h. als Verfahren des Rechtsschutzes<br />

in der Hauptsache. Als Verfahren des vorläufi gen Rechtsschutzes dürft e sich die „Eingabe“ aufgrund des eindeutigen Wortlautes<br />

(„Klage“) wohl nicht auslegen lassen. Daher wurde bislang auch nur ein Aktenzeichen eines Hauptsacheverfahrens („K“) vergeben. In diesem<br />

Verfahren werden der Kläger und die Beklagte zum Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 84 VwGO angehört.<br />

Mit freundlichen Grüßen,<br />

B (Richter am Verwaltungsgericht)<br />

___________________________________<br />

BEARBEITERVERMERK<br />

Begutachten Sie die Rechtslage umfassend aus anwaltlicher Sicht<br />

unter Berücksichtigung des Arbeitsauft rages des Ausbilders Herrn<br />

Rechtsanwalt Z und nach Maßgabe des Mandantenauft rags. Zeitpunkt<br />

der Begutachtung ist der 10. Dezember 201<strong>1.</strong> Das Gutachten<br />

soll Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten.<br />

Eine Sachverhaltsdarstellung ist <strong>im</strong> Gutachten entbehrlich. Sollte<br />

eine weitere Sachverhaltsaufk lärung für erforderlich gehalten werden,<br />

so ist davon auszugehen, dass dies unergiebig ist. Kommt die<br />

Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit eines oder mehrerer<br />

Rechtsbehelfe, so ist die Begründetheit in einem Hilfsgutachten<br />

zu prüfen.<br />

Soweit die Einleitung/Weiterführung gerichtlicher Verfahren für erfolgversprechend<br />

erachtet wird, ist ein Schrift satz an das Gericht zu<br />

entwerfen, welcher der prozessualen Situation und dem <strong>im</strong> Gutachten<br />

gefundenen Ergebnis entspricht. Andernfalls ist in einem Schreiben<br />

an den Mandanten zu erläutern, aus welchen Gründen das<br />

gerichtliche Verfahren nicht (weiter-)betrieben werden sollte.<br />

LÖSUNG<br />

A. MANDANTENBEGEHREN<br />

Der Mandant hat bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, mit<br />

dem er möglichst umgehend Rechtsschutz gegen die Zuweisung einer<br />

<strong>neuen</strong> Hausnummer und die Verpfl ichtung, diese am Haus anzubringen,<br />

sucht. Ferner muss er auf die Anfrage des Gerichts reagieren.<br />

Es ist daher geboten, zunächst zu erörtern, was für ein Verfahren<br />

der Mandant in Gang gesetzt hat, ob das eingeleitete Verfahren<br />

<strong>Iurratio</strong><br />

Ausgabe 1 / <strong>2012</strong><br />

ausreicht und ob vorläufi ger Rechtsschutz und/oder ein Klageverfahren<br />

Aussicht auf Erfolg haben.<br />

B. GUTACHTEN<br />

I. AUSLEGUNG DES VOM MANDANTEN EINGELEITETEN VERFAH-<br />

RENS 2<br />

Fallbearbeitung<br />

Zunächst ist das Schreiben des Mandanten vom 2<strong>5.</strong> November 2011<br />

an das Verwaltungsgericht auszulegen. Denn der Mandant hat nicht<br />

ausdrücklich ausgeführt, ob eine Klage oder Verfahren des vorläufi<br />

gen Rechtsschutzes eingeleitet werden sollte. Das Gericht ist, wie<br />

die Vergabe eines „K“ Aktenzeichens und die Anfrage vom 0<strong>8.</strong> Dezember<br />

2011 zeigen, off enbar davon ausgegangen, dass der Mandant<br />

ausschließlich eine Klage erheben wollte.<br />

Hierfür spricht in der Tat die vom Mandanten benutzte Formulierung<br />

„Klage“. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Mandant<br />

off enbar nicht rechtlich gebildet ist und zudem auch nicht anwaltlich<br />

vertreten war. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der<br />

§§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO ist jedoch das tatsächliche Rechtsschutzziel<br />

des Mandanten zu ermitteln. Aus dem Schreiben des Mandanten<br />

lässt sich entnehmen, dass er nicht nur dauerhaft die Zuweisung<br />

einer <strong>neuen</strong> Hausnummer begehrt, sondern mit der Einleitung des<br />

gerichtlichen Verfahrens auch vermeiden will, dass er den ausgesprochenen<br />

Verpfl ichtungen überhaupt nachkommen muss. Dass<br />

der Mandant auch ein Verfahren des vorläufi gen Rechtsschutzes<br />

einleiten wollte, ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau<br />

der Klageschrift /Antragsschrift mit der weiteren Begründung vom<br />

2 Bearbeitervermerk: Unabhängig vom „klassischen“ Aufb au eines Gutachtens – Zulässigkeit/Begründetheit<br />

– ist es angebracht, vorab das Schreiben des Mandanten an das Gericht auszulegen.<br />

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