2012 1. 2. 3. 5. 7. 9. 8. Wissenswerte Änderungen im neuen ... - Iurratio
2012 1. 2. 3. 5. 7. 9. 8. Wissenswerte Änderungen im neuen ... - Iurratio
2012 1. 2. 3. 5. 7. 9. 8. Wissenswerte Änderungen im neuen ... - Iurratio
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Verwaltungsgericht X-Stadt, 0<strong>8.</strong> Dezember 2011<br />
<strong>5.</strong> Kammer<br />
Der Berichterstatter<br />
An<br />
Herrn NN<br />
Hauptstraße 2<br />
00000 X-Stadt<br />
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />
NN ./. X-Stadt<br />
(5 K 6824/11)<br />
Wegen: Hausnummer<br />
wird der Kläger auf Folgendes hingewiesen: Bislang versteht die Kammer die „Eingabe“ des Klägers als Klage, d.h. als Verfahren des Rechtsschutzes<br />
in der Hauptsache. Als Verfahren des vorläufi gen Rechtsschutzes dürft e sich die „Eingabe“ aufgrund des eindeutigen Wortlautes<br />
(„Klage“) wohl nicht auslegen lassen. Daher wurde bislang auch nur ein Aktenzeichen eines Hauptsacheverfahrens („K“) vergeben. In diesem<br />
Verfahren werden der Kläger und die Beklagte zum Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 84 VwGO angehört.<br />
Mit freundlichen Grüßen,<br />
B (Richter am Verwaltungsgericht)<br />
___________________________________<br />
BEARBEITERVERMERK<br />
Begutachten Sie die Rechtslage umfassend aus anwaltlicher Sicht<br />
unter Berücksichtigung des Arbeitsauft rages des Ausbilders Herrn<br />
Rechtsanwalt Z und nach Maßgabe des Mandantenauft rags. Zeitpunkt<br />
der Begutachtung ist der 10. Dezember 201<strong>1.</strong> Das Gutachten<br />
soll Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten.<br />
Eine Sachverhaltsdarstellung ist <strong>im</strong> Gutachten entbehrlich. Sollte<br />
eine weitere Sachverhaltsaufk lärung für erforderlich gehalten werden,<br />
so ist davon auszugehen, dass dies unergiebig ist. Kommt die<br />
Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit eines oder mehrerer<br />
Rechtsbehelfe, so ist die Begründetheit in einem Hilfsgutachten<br />
zu prüfen.<br />
Soweit die Einleitung/Weiterführung gerichtlicher Verfahren für erfolgversprechend<br />
erachtet wird, ist ein Schrift satz an das Gericht zu<br />
entwerfen, welcher der prozessualen Situation und dem <strong>im</strong> Gutachten<br />
gefundenen Ergebnis entspricht. Andernfalls ist in einem Schreiben<br />
an den Mandanten zu erläutern, aus welchen Gründen das<br />
gerichtliche Verfahren nicht (weiter-)betrieben werden sollte.<br />
LÖSUNG<br />
A. MANDANTENBEGEHREN<br />
Der Mandant hat bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, mit<br />
dem er möglichst umgehend Rechtsschutz gegen die Zuweisung einer<br />
<strong>neuen</strong> Hausnummer und die Verpfl ichtung, diese am Haus anzubringen,<br />
sucht. Ferner muss er auf die Anfrage des Gerichts reagieren.<br />
Es ist daher geboten, zunächst zu erörtern, was für ein Verfahren<br />
der Mandant in Gang gesetzt hat, ob das eingeleitete Verfahren<br />
<strong>Iurratio</strong><br />
Ausgabe 1 / <strong>2012</strong><br />
ausreicht und ob vorläufi ger Rechtsschutz und/oder ein Klageverfahren<br />
Aussicht auf Erfolg haben.<br />
B. GUTACHTEN<br />
I. AUSLEGUNG DES VOM MANDANTEN EINGELEITETEN VERFAH-<br />
RENS 2<br />
Fallbearbeitung<br />
Zunächst ist das Schreiben des Mandanten vom 2<strong>5.</strong> November 2011<br />
an das Verwaltungsgericht auszulegen. Denn der Mandant hat nicht<br />
ausdrücklich ausgeführt, ob eine Klage oder Verfahren des vorläufi<br />
gen Rechtsschutzes eingeleitet werden sollte. Das Gericht ist, wie<br />
die Vergabe eines „K“ Aktenzeichens und die Anfrage vom 0<strong>8.</strong> Dezember<br />
2011 zeigen, off enbar davon ausgegangen, dass der Mandant<br />
ausschließlich eine Klage erheben wollte.<br />
Hierfür spricht in der Tat die vom Mandanten benutzte Formulierung<br />
„Klage“. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Mandant<br />
off enbar nicht rechtlich gebildet ist und zudem auch nicht anwaltlich<br />
vertreten war. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der<br />
§§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO ist jedoch das tatsächliche Rechtsschutzziel<br />
des Mandanten zu ermitteln. Aus dem Schreiben des Mandanten<br />
lässt sich entnehmen, dass er nicht nur dauerhaft die Zuweisung<br />
einer <strong>neuen</strong> Hausnummer begehrt, sondern mit der Einleitung des<br />
gerichtlichen Verfahrens auch vermeiden will, dass er den ausgesprochenen<br />
Verpfl ichtungen überhaupt nachkommen muss. Dass<br />
der Mandant auch ein Verfahren des vorläufi gen Rechtsschutzes<br />
einleiten wollte, ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau<br />
der Klageschrift /Antragsschrift mit der weiteren Begründung vom<br />
2 Bearbeitervermerk: Unabhängig vom „klassischen“ Aufb au eines Gutachtens – Zulässigkeit/Begründetheit<br />
– ist es angebracht, vorab das Schreiben des Mandanten an das Gericht auszulegen.<br />
41