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2012 1. 2. 3. 5. 7. 9. 8. Wissenswerte Änderungen im neuen ... - Iurratio

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4. RICHTIGER ANTRAGSGEGNER<br />

Richtiger Antragsgegner ist nach § 78 Abs. 1 VwGO die Stadt X als<br />

Rechtsträgerin. 8<br />

<strong>5.</strong> BETEILIGTEN- UND PROZESSFÄHIGKEIT<br />

Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit des NN und der Stadt X sind<br />

unproblematisch gegeben.<br />

6. RECHTSSCHUTZINTERESSE<br />

Dem Mandanten fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Insbesondere<br />

hat er nicht dadurch, dass er auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin<br />

nicht reagiert hat, auf seine Rechte verzichtet. Die nach<br />

§ 28 VwVfG NRW erforderliche Anhörung dient der Wahrung des<br />

rechtlichen Gehörs des von einer behördlichen Maßnahmen Betroffenen.<br />

Die Anhörung begründet jedoch keine Pfl icht zur Stellungnahme.<br />

ZWISCHENERGEBNIS:<br />

Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.<br />

III. BEGRÜNDETHEIT DES ANTRAGS AUF GEWÄHRUNG<br />

VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES<br />

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, wenn die sofortige<br />

Vollziehung nicht ordnungsgemäß angeordnet wurde oder wenn das<br />

private Interesse des NN an der Anordnung bzw. Wiederherstellung<br />

der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage das öff entliche<br />

Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Letzteres ist vor<br />

allem dann der Fall, wenn sich die angegriff enen Verwaltungsakte<br />

bei summarischer Prüfung als off ensichtlich rechtswidrig erweisen.<br />

<strong>1.</strong> ORDNUNGSGEMÄßE ANORDNUNG DER SOFORTIGEN VOLL-<br />

ZIEHUNG<br />

Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

schrift lich zu begründen. Ob der Vollzugsanordnung eine<br />

Anhörung vorausgehen muss, hängt davon ab, ob man die Vollzugsanordnung<br />

als Verwaltungsakt auff asst. Dies wird nach ganz<br />

herrschender Meinung verneint. 9 Die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche<br />

schrift liche Begründung darf nicht nur formelhaft sein,<br />

sondern muss auf den konkreten Fall abstellen. Dem genügt die<br />

Begründung des Bescheides vom 16. November 201<strong>1.</strong> Der Hinweis<br />

auf die Gefahrenabwehr (Sicherstellung von Rettungseinsätzen) gilt<br />

zwar für alle Fälle der Zuweisung einer Hausnummer, angesichts der<br />

gegebenenfalls gefährdeten Rechtsgüter und der Bezugnahme auf die<br />

anstehenden Bauarbeiten ist die knappe Begründung aber in jedem<br />

Fall ausreichend.<br />

<strong>2.</strong> ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE ZUWEISUNG EINER<br />

HAUSNUMMER<br />

§ 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB kommt entgegen der Auff assung der Beklagten<br />

als Ermächtigungsgrundlage für die Zuweisung der Hausnummer<br />

nicht in Betracht. Denn nach seinem Wortlaut verpfl ichtet<br />

diese Norm den Grundstückseigentümer nur, die bereits festgesetz-<br />

8 Bearbeiterhinweis: Eine § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW a.F. entsprechende Regelung, wonach die Behörde<br />

selbst Beklagter/Antragsgegner sein kann, enthält das JustG NRW nicht mehr. Es gilt das Rechtsträgerprinzip.<br />

9 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 1<strong>3.</strong> Aufl age, § 80, Rn. 8<strong>2.</strong> Bearbeiterhinweis: Dies sollte nicht vertieft<br />

problematisiert werden, da hier off enkundig kein Schwerpunkt des Falles liegt.<br />

<strong>Iurratio</strong><br />

Ausgabe 1 / <strong>2012</strong><br />

te Hausnummer anzubringen; damit setzt der Anwendungsbereich<br />

dieser Best<strong>im</strong>mung bereits die vorausgehende Zuweisung einer<br />

Hausnummer voraus.<br />

Mangels anderer spezieller Ermächtigungsgrundlagen kommt daher<br />

nur § 14 OBG NRW in Betracht.<br />

<strong>3.</strong> FORMELLE RECHTMÄßIGKEIT<br />

Fallbearbeitung<br />

Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken.<br />

Die Beklagte ist nach §§ 3, 4 und 5 OBG NRW sachlich und<br />

örtlich zuständig und die nach § 28 VwVfG NRW erforderliche Anhörung<br />

hat stattgefunden. Ein Formerfordernis besteht nicht, weil<br />

hinsichtlich der Allgemeinverfügung „Zuweisung der Hausnummer“<br />

der Anwendungsbereich des § 20 OBG NRW nicht eröff net ist<br />

(<strong>im</strong> Übrigen wäre die Schrift form auch beachtet).<br />

4. MATERIELLE RECHTMÄßIGKEIT DER ZUWEISUNG EINER<br />

NEUEN HAUSNUMMER<br />

a) Der Zuweisung einer <strong>neuen</strong> Hausnummer könnte schon die Zuweisung<br />

der Hausnummer „2“ <strong>im</strong> Jahr 1975 entgegenstehen. Ebenso<br />

wie die jetzige Zuweisung einer Hausnummer stellt auch die damalige<br />

Zuweisung der Hausnummer eine Allgemeinverfügung dar. Diese<br />

ist in Bestandskraft erwachsen. Es fragt sich, welche Konsequenzen<br />

hieraus für die Zuweisung einer <strong>neuen</strong> Hausnummer folgen. Als Abweichungsverbot<br />

<strong>im</strong> weiteren Sinne erweist sich die aus der Gesetzmäßigkeit<br />

der Verwaltung und der Rechtsprechung folgende Pfl icht<br />

aller rechtsanwendenden Instanzen, die durch einen (bestandskräftigen)<br />

Verwaltungsakt bewirkten Rechtsänderungen zu beachten.<br />

Solche ergeben sich namentlich bei den gestaltenden Verwaltungsakten,<br />

die ein Rechtsverhältnis begründen, beenden oder verändern. 10<br />

Durch ein solches Abweichungsverbot wird der Rechtssicherheit gedient<br />

und die Existenz divergierender behördlicher Entscheidungen<br />

verhindert.<br />

b) Aufgrund der Bestandskraft der Hausnummerzuweisung aus dem<br />

Jahr 1975 war die Beklagte daher zunächst gehindert, dem Grundstück<br />

des Mandanten eine neue Hausnummer zuzuweisen. Vielmehr<br />

bedurft e es zunächst der Aufh ebung der früheren Zuteilung der<br />

Hausnummer „2“.<br />

aa) Eine ausdrückliche Aufh ebung (Rücknahme oder Widerruf)<br />

ist nicht erfolgt. Denkbar ist jedoch, dass die Aufh ebung konkludent<br />

ausgesprochen wurde. Dies liegt <strong>im</strong>mer dann nahe, wenn der<br />

ursprüngliche Verwaltungsakt teilweise geändert oder durch einen<br />

<strong>neuen</strong> Verwaltungsakt - ohne ausdrückliche Aufh ebung - ganz ersetzt<br />

wird. Maßgeblich ist daher, ob ein Aufh ebungswille der Antragsgegnerin<br />

erkennbar ist und ob die Voraussetzungen für eine<br />

Aufh ebung gegeben waren. 11<br />

Die Zuweisung der Hausnummer „2a“ durch die Antragsgegnerin<br />

kann nur so verstanden werden, dass die bisherige Zuweisung der<br />

Hausnummer „2“ keinen Bestand mehr haben soll. Daher kann der<br />

erforderliche Aufh ebungswille der Antragsgegnerin ohne weiteres<br />

angenommen werden. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen<br />

Widerruf der ursprünglichen Zuweisung einer Hausnummer sind<br />

gegeben. Dieser Widerruf ist an § 49 Abs. 1 VwVfG NRW zu messen.<br />

Dabei kann die Frage, ob die Zuweisung aus dem Jahr 1975 rechtmäßig<br />

oder rechtswidrig war, dahin stehen, weil nach allgemeiner Auf-<br />

10 vgl. Seibert, Die Bindung von Verwaltungsakten, S. 87 ff ; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl age,<br />

§ 43 VwVfG, Rn. 16/17, 129 ff .<br />

11 vgl. hierzu insgesamt Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl age, § 35, Rn. 49, § 48 Rn. 243-24<strong>5.</strong><br />

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