2012 1. 2. 3. 5. 7. 9. 8. Wissenswerte Änderungen im neuen ... - Iurratio
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Gesellschaft srechtler den Mandanten nicht in streitigen Verhandlungen<br />
mit Dritten, sondern die Aufgabe des Anwalts besteht darin,<br />
die Restrukturierungsschritte zu koordinieren und die notwendigen<br />
Entwürfe anzufertigen. Zu Beginn einer solchen Restrukturierung<br />
ist es zumeist in Zusammenarbeit mit den Kollegen aus dem Steuerrecht<br />
erforderlich einen detaillierten Step-Plan anzufertigen, der<br />
wiedergibt, welche Dokumente benötigt werden, wer für die Umsetzung/Unterzeichnung<br />
der Dokumente zuständig ist und wann<br />
die jeweiligen Schritte (zumeist durch Eintragung <strong>im</strong> zuständigen<br />
Handelsregister der betroff enen Gesellschaft ) umgesetzt sein müssen.<br />
Nachdem der Step-Plan fi nalisiert ist, besteht die Aufgabe des<br />
Gesellschaft srechtlers in dem Entwurf der für die Umsetzung des<br />
Step-Plans erforderlichen Dokumente. Diese Entwürfe werden vor<br />
Umsetzung natürlich noch steuerlich geprüft , um unerwünschte Folgen<br />
ausschließen zu können. Auch hier zeigt sich, dass ein guter Gesellschaft<br />
srechtler über seinen Tellerrand hinausschauen und Wissen<br />
in angrenzenden Rechtsgebieten haben und erwerben muss, wenn er<br />
zeit- und kostenintensive Korrekturen und damit Ärger bei seinem<br />
Mandanten oder anderen Beteiligten vermeiden will.<br />
In den meisten Fällen sind aufgrund der Beurkundungsbedürft igkeit<br />
einzelner Maßnahmen Notariate einzuschalten, die dann gewöhnlich<br />
auch die Kommunikation mit den Registergerichten führen. Es ist<br />
daher von großer Bedeutung, einen Notar zu wählen, der sich <strong>im</strong> Gesellschaft<br />
srecht auskennt, damit möglichst keine Probleme mit den<br />
Registern entstehen oder, falls sie doch entstehen, damit der Notar<br />
diese mit den Registergerichten unmittelbar, schnell und zielführend<br />
diskutieren kann, um eine fristgemäße Eintragung zu unterstützen.<br />
Bei der Beratung von Konzernen sind neben der Begleitung von umfangreichen<br />
Restrukturierungen häufi g auch Maßnahmen nach dem<br />
UmwG 4 zu begleiten. Zumeist handelt es sich dabei um Verschmelzungs-<br />
(vgl. § 2 UmwG) und Spaltungsverträge (vgl. § 123 UmwG),<br />
die entworfen werden müssen. Hierbei ist <strong>im</strong>mer die Beteiligung der<br />
Arbeitnehmer zu beachten, die aufgrund der zwingend einzuhaltenden<br />
Fristen (vgl. etwa § 5 Abs. 3 UmwG) zu zeitlichen Problemen<br />
führen kann. Denn bei den vorgenannten Umwandlungsfällen ist<br />
<strong>im</strong>mer eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers einzureichen,<br />
die höchstens acht Monate alt sein darf (vgl. § 17 Abs. 2 S. 4<br />
UmwG). Dies ist der Grund, warum in der Regel Ende August die<br />
entsprechenden Unterlagen zum Handelsregister eingereicht werden<br />
müssen. Denn die meisten Gesellschaft en stellen ihren Jahresabschluss<br />
zum 3<strong>1.</strong>1<strong>2.</strong> eines jeden Jahres auf und der Jahresabschluss<br />
wird in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus Kostengründen auch<br />
als Schlussbilanz <strong>im</strong> Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG verwendet.<br />
Die besondere Anforderung an den Gesellschaft srechtler bei der Beratung<br />
von Restrukturierungen und Umwandlungsmaßnahmen liegt<br />
in der Einhaltung der vom Gesetz bzw. den Steuerberatern vorgegebenen<br />
„Notfristen“, so dass in diesem Beratungsbereich der Anwalt<br />
eine hohe Belastbarkeit aufweisen muss. Auf der anderen Seite bereitet<br />
die Betreuung konzerninterner Restrukturierungsmaßnahmen,<br />
die fristgemäß umgesetzt werden, auch große Freude.<br />
III. JOINT VENTURES<br />
Auch bei der Begleitung von nationalen und internationalen Joint<br />
Ventures handelt es sich um eine tragende Säule des <strong>im</strong> Gesellschaft srecht<br />
beratenden Anwalts. Hier dreht sich vieles um die konkrete<br />
4 Vertiefend Schwarz, in: DStR 1994, 1694.<br />
<strong>Iurratio</strong><br />
Ausgabe 1 / <strong>2012</strong><br />
Titelthema<br />
Ausgestaltung des Gesellschaft svertrages der Joint Venture Partner.<br />
Welcher Partei stehen welche Rechte zu und wie ist der Ausstieg eines<br />
Joint Venture Partners geregelt? Joint Ventures sind oft als 50/50<br />
Gesellschaft en gewollt und daher eigentlich auf Einvernehmen der<br />
Partner angelegt. Hier muss der Anwalt oft die unromantische Rolle<br />
desjenigen spielen, der schon bei der „Verlobung“ an die „Scheidung“<br />
denkt. Bei der Beratung von Joint Ventures kommt es ganz besonders<br />
auf die Klärung der für den Einzelfall aktuell und zukünft ig anstehenden,<br />
wichtigen Aspekte an, die oft stark voneinander abweichen.<br />
Es ist in diesem Bereich äußerst schwierig mit vorhandenen Mustern<br />
zu arbeiten, sondern die Regelungen sind konkret auf die individuellen<br />
Belange hin zu entwerfen.<br />
Der Joint-Ventures betreuende Anwalt muss in enger Abst<strong>im</strong>mung<br />
mit dem Mandanten versuchen dessen Ziele umzusetzen, ohne den<br />
Joint-Venture-Partner zu verärgern. Denn der Mandant beabsichtigt<br />
ja gerade mit dem Joint-Venture-Partner eine strategische Zusammenarbeit<br />
ins Leben zu rufen.<br />
IV. IPO<br />
Der Börsengang eines Unternehmens kommt eher selten vor, und für<br />
die Platzierung eines Unternehmens an der Börse bedarf es eines großen<br />
Zeitaufwands und eines sehr speziellen Wissens, sodass dieser<br />
Teilbereich des Gesellschaft srechts nur von recht wenigen Experten<br />
unter den Gesellschaft srechtlern begleitet wird. Die entsprechenden<br />
Kenntnisse gehören nicht zum Repertoire des „normalen“ Gesellschaft<br />
srechtlers. Es kommt aber durchaus vor, dass man zumindest<br />
einzelne Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen einer den Börsengang vorbereitenden<br />
Restrukturierung begleitet und betreut, etwa die Umwandlung<br />
in eine Aktiengesellschaft oder die Veräußerung von Unternehmensteilen,<br />
die als nicht „börsentauglich“ angesehen werden.<br />
C. GESELLSCHAFTSRECHT IM KLEINEN<br />
I. GESELLSCHAFTSGRÜNDUNGEN<br />
Ein wichtiger Aspekt, sozusagen der Anfangspunkt der gesellschaft srechtlichen<br />
Beratung, ist naturgemäß die Gründung von Personen-<br />
und Kapitalgesellschaft en, wobei die Errichtung von Kapitalgesellschaft<br />
en den überwiegenden Teil ausmacht. Bei den Kapitalgesellschaft<br />
en werden insbesondere GmbHs gegründet. Im Gegensatz zu<br />
den bereits beschriebenen Tätigkeitsgebieten (oben A. Ziff ern 1 und<br />
3) eines Gesellschaft srechtlers sind streitige Verhandlungen und starre<br />
Verhandlungspositionen bei der Gründung von Gesellschaft en,<br />
auch wenn mehrere Gründer beteiligt sind, seltener. Die Atmosphäre<br />
bei der Gründung von Gesellschaft en ist daher entspannter und<br />
nicht ganz so hektisch wie bei den oben bereits aufgeführten Fällen.<br />
Bei der Gründung von Gesellschaft en hat man den Mandanten zusammen<br />
mit den steuerlichen Beratern zunächst über die für den angestrebten<br />
Zweck richtige Gesellschaft sform zu beraten. Sobald dies<br />
abgeklärt ist, muss ein Gesellschaft svertrag entworfen werden, der<br />
den individuellen Besonderheiten der Gründungsgesellschaft er und<br />
dem Gesellschaft szweck Rechnung trägt. Von Bedeutung ist dabei<br />
auch, ob ein Fremdgeschäft sführer berufen (das ist die gesellschaft srechtliche<br />
Seite) und eingestellt (das wäre dann der arbeitsrechtliche<br />
Teil) werden soll. Zusammen mit dem die Gründung von Kapitalgesellschaft<br />
en beurkundenden Notar ist sodann Sorge für die zeitgerechte<br />
Eintragung <strong>im</strong> Handelsregister zu tragen. Hierbei treff en den<br />
Notar aufgrund seiner notariellen Prüfungs- und Belehrungspfl ichten<br />
hinsichtlich der Gestaltung der Gründungsurkunde und der<br />
Prüfung der Wirksamkeit des Gesellschaft svertrages die entschei-<br />
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