22.01.2013 Aufrufe

2012 1. 2. 3. 5. 7. 9. 8. Wissenswerte Änderungen im neuen ... - Iurratio

2012 1. 2. 3. 5. 7. 9. 8. Wissenswerte Änderungen im neuen ... - Iurratio

2012 1. 2. 3. 5. 7. 9. 8. Wissenswerte Änderungen im neuen ... - Iurratio

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gesellschaft srechtler den Mandanten nicht in streitigen Verhandlungen<br />

mit Dritten, sondern die Aufgabe des Anwalts besteht darin,<br />

die Restrukturierungsschritte zu koordinieren und die notwendigen<br />

Entwürfe anzufertigen. Zu Beginn einer solchen Restrukturierung<br />

ist es zumeist in Zusammenarbeit mit den Kollegen aus dem Steuerrecht<br />

erforderlich einen detaillierten Step-Plan anzufertigen, der<br />

wiedergibt, welche Dokumente benötigt werden, wer für die Umsetzung/Unterzeichnung<br />

der Dokumente zuständig ist und wann<br />

die jeweiligen Schritte (zumeist durch Eintragung <strong>im</strong> zuständigen<br />

Handelsregister der betroff enen Gesellschaft ) umgesetzt sein müssen.<br />

Nachdem der Step-Plan fi nalisiert ist, besteht die Aufgabe des<br />

Gesellschaft srechtlers in dem Entwurf der für die Umsetzung des<br />

Step-Plans erforderlichen Dokumente. Diese Entwürfe werden vor<br />

Umsetzung natürlich noch steuerlich geprüft , um unerwünschte Folgen<br />

ausschließen zu können. Auch hier zeigt sich, dass ein guter Gesellschaft<br />

srechtler über seinen Tellerrand hinausschauen und Wissen<br />

in angrenzenden Rechtsgebieten haben und erwerben muss, wenn er<br />

zeit- und kostenintensive Korrekturen und damit Ärger bei seinem<br />

Mandanten oder anderen Beteiligten vermeiden will.<br />

In den meisten Fällen sind aufgrund der Beurkundungsbedürft igkeit<br />

einzelner Maßnahmen Notariate einzuschalten, die dann gewöhnlich<br />

auch die Kommunikation mit den Registergerichten führen. Es ist<br />

daher von großer Bedeutung, einen Notar zu wählen, der sich <strong>im</strong> Gesellschaft<br />

srecht auskennt, damit möglichst keine Probleme mit den<br />

Registern entstehen oder, falls sie doch entstehen, damit der Notar<br />

diese mit den Registergerichten unmittelbar, schnell und zielführend<br />

diskutieren kann, um eine fristgemäße Eintragung zu unterstützen.<br />

Bei der Beratung von Konzernen sind neben der Begleitung von umfangreichen<br />

Restrukturierungen häufi g auch Maßnahmen nach dem<br />

UmwG 4 zu begleiten. Zumeist handelt es sich dabei um Verschmelzungs-<br />

(vgl. § 2 UmwG) und Spaltungsverträge (vgl. § 123 UmwG),<br />

die entworfen werden müssen. Hierbei ist <strong>im</strong>mer die Beteiligung der<br />

Arbeitnehmer zu beachten, die aufgrund der zwingend einzuhaltenden<br />

Fristen (vgl. etwa § 5 Abs. 3 UmwG) zu zeitlichen Problemen<br />

führen kann. Denn bei den vorgenannten Umwandlungsfällen ist<br />

<strong>im</strong>mer eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers einzureichen,<br />

die höchstens acht Monate alt sein darf (vgl. § 17 Abs. 2 S. 4<br />

UmwG). Dies ist der Grund, warum in der Regel Ende August die<br />

entsprechenden Unterlagen zum Handelsregister eingereicht werden<br />

müssen. Denn die meisten Gesellschaft en stellen ihren Jahresabschluss<br />

zum 3<strong>1.</strong>1<strong>2.</strong> eines jeden Jahres auf und der Jahresabschluss<br />

wird in der überwiegenden Anzahl der Fälle aus Kostengründen auch<br />

als Schlussbilanz <strong>im</strong> Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG verwendet.<br />

Die besondere Anforderung an den Gesellschaft srechtler bei der Beratung<br />

von Restrukturierungen und Umwandlungsmaßnahmen liegt<br />

in der Einhaltung der vom Gesetz bzw. den Steuerberatern vorgegebenen<br />

„Notfristen“, so dass in diesem Beratungsbereich der Anwalt<br />

eine hohe Belastbarkeit aufweisen muss. Auf der anderen Seite bereitet<br />

die Betreuung konzerninterner Restrukturierungsmaßnahmen,<br />

die fristgemäß umgesetzt werden, auch große Freude.<br />

III. JOINT VENTURES<br />

Auch bei der Begleitung von nationalen und internationalen Joint<br />

Ventures handelt es sich um eine tragende Säule des <strong>im</strong> Gesellschaft srecht<br />

beratenden Anwalts. Hier dreht sich vieles um die konkrete<br />

4 Vertiefend Schwarz, in: DStR 1994, 1694.<br />

<strong>Iurratio</strong><br />

Ausgabe 1 / <strong>2012</strong><br />

Titelthema<br />

Ausgestaltung des Gesellschaft svertrages der Joint Venture Partner.<br />

Welcher Partei stehen welche Rechte zu und wie ist der Ausstieg eines<br />

Joint Venture Partners geregelt? Joint Ventures sind oft als 50/50<br />

Gesellschaft en gewollt und daher eigentlich auf Einvernehmen der<br />

Partner angelegt. Hier muss der Anwalt oft die unromantische Rolle<br />

desjenigen spielen, der schon bei der „Verlobung“ an die „Scheidung“<br />

denkt. Bei der Beratung von Joint Ventures kommt es ganz besonders<br />

auf die Klärung der für den Einzelfall aktuell und zukünft ig anstehenden,<br />

wichtigen Aspekte an, die oft stark voneinander abweichen.<br />

Es ist in diesem Bereich äußerst schwierig mit vorhandenen Mustern<br />

zu arbeiten, sondern die Regelungen sind konkret auf die individuellen<br />

Belange hin zu entwerfen.<br />

Der Joint-Ventures betreuende Anwalt muss in enger Abst<strong>im</strong>mung<br />

mit dem Mandanten versuchen dessen Ziele umzusetzen, ohne den<br />

Joint-Venture-Partner zu verärgern. Denn der Mandant beabsichtigt<br />

ja gerade mit dem Joint-Venture-Partner eine strategische Zusammenarbeit<br />

ins Leben zu rufen.<br />

IV. IPO<br />

Der Börsengang eines Unternehmens kommt eher selten vor, und für<br />

die Platzierung eines Unternehmens an der Börse bedarf es eines großen<br />

Zeitaufwands und eines sehr speziellen Wissens, sodass dieser<br />

Teilbereich des Gesellschaft srechts nur von recht wenigen Experten<br />

unter den Gesellschaft srechtlern begleitet wird. Die entsprechenden<br />

Kenntnisse gehören nicht zum Repertoire des „normalen“ Gesellschaft<br />

srechtlers. Es kommt aber durchaus vor, dass man zumindest<br />

einzelne Maßnahmen <strong>im</strong> Rahmen einer den Börsengang vorbereitenden<br />

Restrukturierung begleitet und betreut, etwa die Umwandlung<br />

in eine Aktiengesellschaft oder die Veräußerung von Unternehmensteilen,<br />

die als nicht „börsentauglich“ angesehen werden.<br />

C. GESELLSCHAFTSRECHT IM KLEINEN<br />

I. GESELLSCHAFTSGRÜNDUNGEN<br />

Ein wichtiger Aspekt, sozusagen der Anfangspunkt der gesellschaft srechtlichen<br />

Beratung, ist naturgemäß die Gründung von Personen-<br />

und Kapitalgesellschaft en, wobei die Errichtung von Kapitalgesellschaft<br />

en den überwiegenden Teil ausmacht. Bei den Kapitalgesellschaft<br />

en werden insbesondere GmbHs gegründet. Im Gegensatz zu<br />

den bereits beschriebenen Tätigkeitsgebieten (oben A. Ziff ern 1 und<br />

3) eines Gesellschaft srechtlers sind streitige Verhandlungen und starre<br />

Verhandlungspositionen bei der Gründung von Gesellschaft en,<br />

auch wenn mehrere Gründer beteiligt sind, seltener. Die Atmosphäre<br />

bei der Gründung von Gesellschaft en ist daher entspannter und<br />

nicht ganz so hektisch wie bei den oben bereits aufgeführten Fällen.<br />

Bei der Gründung von Gesellschaft en hat man den Mandanten zusammen<br />

mit den steuerlichen Beratern zunächst über die für den angestrebten<br />

Zweck richtige Gesellschaft sform zu beraten. Sobald dies<br />

abgeklärt ist, muss ein Gesellschaft svertrag entworfen werden, der<br />

den individuellen Besonderheiten der Gründungsgesellschaft er und<br />

dem Gesellschaft szweck Rechnung trägt. Von Bedeutung ist dabei<br />

auch, ob ein Fremdgeschäft sführer berufen (das ist die gesellschaft srechtliche<br />

Seite) und eingestellt (das wäre dann der arbeitsrechtliche<br />

Teil) werden soll. Zusammen mit dem die Gründung von Kapitalgesellschaft<br />

en beurkundenden Notar ist sodann Sorge für die zeitgerechte<br />

Eintragung <strong>im</strong> Handelsregister zu tragen. Hierbei treff en den<br />

Notar aufgrund seiner notariellen Prüfungs- und Belehrungspfl ichten<br />

hinsichtlich der Gestaltung der Gründungsurkunde und der<br />

Prüfung der Wirksamkeit des Gesellschaft svertrages die entschei-<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!