2012 1. 2. 3. 5. 7. 9. 8. Wissenswerte Änderungen im neuen ... - Iurratio
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Schadensersatzpfl icht bei unfreiwilligem<br />
Fallschirmsprung einer<br />
mitfl iegenden Begleitperson<br />
Wer als Zuschauer an einem von einer Fallschirmsprungschule<br />
durchgeführten Flug teiln<strong>im</strong>mt<br />
und <strong>im</strong> Zuge dessen selbst unfreiwillig<br />
einen Fallschirmsprung absolviert, hat einen<br />
Anspruch auf Schadensersatz sowohl gegenüber<br />
der Fallschirmsprungschule als auch dem Piloten.<br />
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Freundin<br />
seines Sohnes bei ihrem ersten Sprung begleiten und<br />
von oben den Sprung anschauen wollen. Hierzu trug er aus Sicherheitsgründen<br />
einen Fallschirm. Bei diesem war jedoch die Automatik<br />
nicht ausgestellt, so dass sich der Schirm be<strong>im</strong> Landeanfl ug aufgrund<br />
des Druckabfalles öff nete. Dadurch wurde der Kläger aus der<br />
Maschine gezogen. Er landete auf einem Acker, wodurch er zahlreiche<br />
Knochenbrüche, Bänderrisse und Platzwunden davontrug. Der<br />
Leiter der Fallschirmspringschule haft et hierfür in seiner Eigenschaft<br />
als Luft frachtführer nach dem Luft verkehrsgesetz. Der Pilot haft et<br />
wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspfl ichten aufgrund des<br />
Nicht-Überprüfens der Abschaltung der Fallschirmautomatik. Über<br />
die Höhe des Schadensersatzes wird in einem gesonderten Termin<br />
entschieden, wenn das Urteil rechtskräft ig geworden ist.<br />
Landgericht Münster, Urteil v. 30.1<strong>2.</strong>2011, 2 O 269/11<br />
„Und schon wieder wird der Fall Barschel aufgewärmt…“ Das mag<br />
mancher gedacht haben, der vom Erscheinen von Heinrich Willes<br />
„Ein Mord, der keiner sein durft e – Der Fall Uwe Barschel und die<br />
Grenzen des Rechtsstaates“ gehört hat. Weit gefehlt. Mit Heinrich<br />
Wille hat endlich mal jemand den „Fall Barschel“ gründlich aufgearbeitet,<br />
der ein int<strong>im</strong>er Kenner der Materie ist. Heinrich Wille,<br />
früher Leitender Oberstaatsanwalt in Lübeck, hat damals die<br />
staatsanwaltlichen Ermittlungen geleitet. Seine dort gewonnenen<br />
Erfahrungen, Kenntnisse und Erlebnisse schrieb Wille bereits 2007<br />
nieder, durft e das Buch jedoch nicht veröff entlichen. Die Veröff entlichung<br />
wurde durch die Schleswig-Holsteinische Generalstaatsanwaltschaft<br />
nicht gestattet. Nun ist das Buch aber zum Glück auf<br />
dem Markt, liest sich passagenweise wie ein hochspannender Polit-<br />
„Ein Mord, der keiner sein durft e“<br />
<strong>Iurratio</strong><br />
Ausgabe 1 / <strong>2012</strong><br />
Mord auf dem Weg zum<br />
Arbeitsplatz ist kein Wegeunfall<br />
Findet ein Mord aus familiären Gründen (hier: seit Jahren aufgestauter<br />
Hass) auf dem Weg zur Arbeit durch ein Familienmitglied statt,<br />
so existiert kein Unfallversicherungsschutz. Vorliegend begehrt die<br />
Klägerin Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach<br />
der Ermordung ihres Ehemannes durch den gemeinsamen Sohn.<br />
Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VII haben Hinterbliebene zwar einen<br />
Anspruch auf Hinterbliebenenrente, Voraussetzung hierfür ist<br />
jedoch, dass der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist.<br />
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Auch<br />
der Weg zur Arbeit und zurück ist gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2<br />
SGB VIII hiervon umfasst. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass es<br />
für einen Überfall als Arbeitsunfall wesentlich auf die Beweggründe<br />
des Angreifers bei der Tat ankommt und sich der innere Zusammenhang<br />
zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten<br />
Tätigkeit verliert, wenn die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen<br />
Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Ein betrieblicher<br />
Zusammenhang bestand nicht; vielmehr hat ein vor dem Tattag<br />
gründlich vorbereitetes und planvoll durchgeführtes Verbrechen auf<br />
Grund familiärer Zerwürfnisse und nicht etwa eine durch einen betrieblichen<br />
Streit veranlasste und auf einem Spontanbeschluss beruhende<br />
Handlung vorgelegen.<br />
Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg<br />
v. 2<strong>2.</strong> 1<strong>1.</strong>2011, L 2 U 5633/10.<br />
thriller/Kr<strong>im</strong>i ohne jedoch den Boden der Sachlichkeit zu verlassen.<br />
Wille, der laut Klappentext in Sachen Barschel „wiederholt mit<br />
seinen Vorgesetzten in Konfl ikt geriet, da er zu anderen Schlüssen<br />
kam, als man es von ihm erwartete“, gelingt es dabei, Ungere<strong>im</strong>theiten<br />
herauszustellen. Dabei scheut er nicht davor zurück, auch<br />
„unangenehme Aspekte“ deutlich anzusprechen.<br />
Die Lektüre, die auch und gerade für diejenigen, die vom „Fall Barschel“<br />
noch nicht viel gehört haben, interessant ist, kann uneingeschränkt<br />
empfohlen werden.<br />
Heinrich Wille, Ein Mord der keiner sein durft e – Der Fall Uwe Barschel<br />
und die Grenzen des Rechtsstaates, Rotpunktverlag, ISBN 978-<br />
3-85869-462-1<br />
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