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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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gen). Der Einschluss der freien Berufe ("professional services") in <strong>die</strong> Verhandlungen<br />

der Uruguay-Runde, <strong>die</strong> zur Genehmigung des GATS geführt haben, stellt eine radikale<br />

Neuerung dar für <strong>die</strong>sen Sektor, der bis zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt durch keinen multilateralen<br />

Vertrag geregelt war.<br />

Das GATS besteht aus einem Rahmenabkommen, mehreren Anhängen sowie aus<br />

den Verpflichtungs- und den Ausnahmelisten der Mitgliedstaaten 34 . Das Rahmenabkommen<br />

enthält Bestimmungen und Verpflichtungen allgemeiner Art für <strong>die</strong> Liberalisierung<br />

des Dienstleistungsverkehrs, <strong>die</strong> von allen Mitgliedern der WTO ab Inkrafttreten<br />

des Abkommens beachtet werden müssen. Dies gilt sowohl für <strong>die</strong> Gesamtheit<br />

der Dienstleistungen - hier gilt beispielsweise der Grundsatz der Meistbegünstigung -<br />

als auch für <strong>die</strong>jenigen Bereiche, in denen <strong>die</strong> Mitglieder der WTO spezielle Verpflichtungen<br />

in Bezug auf den Marktzutritt oder <strong>die</strong> Inländerbehandlung eingegangen<br />

sind. Die Anhänge regeln <strong>die</strong> Möglichkeiten nationaler Ausnahmen vom Grundsatz<br />

der Meistbegünstigung. Sie präzisieren den Geltungsbereich des GATS für natürliche<br />

Personen, <strong>die</strong> Dienstleistungen erbringen, und legen besondere Bestimmungen für<br />

einzelne Dienstleistungsbereiche fest. Die nationalen Ausnahmelisten betreffen <strong>die</strong><br />

Gewährung der Meistbegünstigung. Die speziellen Verpflichtungslisten der Mitgliedstaaten<br />

bestimmen <strong>die</strong> konkreten Rechte der ausländischen Erbringer von<br />

Dienstleistungen in Bezug auf den Marktzugang.<br />

Für <strong>die</strong> Dienstleistungserbringung im rechtlichen Sektor sind <strong>die</strong> Artikel II, V und VII<br />

des Rahmenabkommens von besonderem Interesse.<br />

Artikel II Absatz 1 GATS 35 stellt den Grundsatz der Meistbegünstigung auf. Lässt ein<br />

Mitgliedstaat ausländische Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer auf<br />

seinem Gebiet zu, muss er aufgrund des Grundsatzes der Meistbegünstigung eine<br />

Behandlung gewähren, <strong>die</strong> nicht weniger günstig ist als <strong>die</strong>jenige, <strong>die</strong> er den gleichen<br />

Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Mitgliedstaats der<br />

WTO gewährt. Die Gleichbehandlung muss unverzüglich gewährt werden und darf<br />

nicht an Bedingungen geknüpft werden (wie zum Beispiel an ein Gegenrecht). Von<br />

der Pflicht zur Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung sind zwei<br />

Ausnahmen möglich. Erstens müssen besondere Regelungen für unmittelbare<br />

Grenzgebiete nicht für Drittstaaten angewendet werden, sofern sie Dienstleistungen<br />

betreffen, welche nicht nur lokal produziert, sondern auch lokal konsumiert werden<br />

(Art. II Abs. 3 GATS). Zweitens können Mitglieder des GATS für einzelne Massnahmen<br />

vom Grundsatz der Meistbegünstigung befreit werden, allerdings nur im Zeitpunkt<br />

des Inkrafttretens des GATS. Diese nationalen Befreiungen ermöglichen es,<br />

bestimmte Handelspartner auch nach Inkrafttreten des GATS weiter zu bevorzugen.<br />

Die Befreiungen müssen sich auf konkrete Einzelmassnahmen beziehen, <strong>die</strong> bei<br />

Verhandlungsabschluss bereits in Kraft gewesen sind. Sie sind grundsätzlich zeitlich<br />

begrenzt und werden Gegenstand zukünftiger Verhandlungen sein 36 .<br />

Auch Artikel V GATS enthält eine besondere Ausnahme vom Grundsatz der Meistbegünstigung.<br />

Er erlaubt <strong>die</strong> Bildung von wirtschaftlichen Integrationsräumen und<br />

34<br />

Vgl. Botschaft zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen, BBl 1994 IV 242 und<br />

SR 0.632.20, S. 327 ff.<br />

35 SR 0.632.20, S. 306.<br />

36 Vgl. Anhang zu den Ausnahmen von den Pflichten nach Artikel II, BBl 1994 IV 762.

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