Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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232.7 Berufsbezeichnung (Art. 9)<br />
- 32 -<br />
Während in der welschen Schweiz <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte alle <strong>die</strong>selbe<br />
Berufsbezeichnung tragen, findet man in der deutschen Schweiz je nach Kanton<br />
unterschiedliche Titel: "Rechtsanwalt", "Fürsprecher", "Fürsprech" oder "Advokat".<br />
Will sich beispielsweise eine Person, welche <strong>die</strong> Berufsbezeichnung "Fürsprecher"<br />
erhalten hat, ins Register eines Kantons eintragen lassen, in dem <strong>die</strong> Berufsbezeichnung<br />
"Rechtsanwalt" lautet, sollte sie <strong>die</strong> Möglichkeit haben, den gleichwertigen<br />
Titel <strong>die</strong>ses Kantons zu verwenden. Nach dem Anwaltsgesetz ist das Recht, <strong>die</strong><br />
Berufsbezeichung eines Kantons zu verwenden, vom Registereintrag abhängig.<br />
Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> nur gelegentlich in einem anderen Kanton Parteien vor<br />
Gericht vertreten, in dem sie nicht eingetragen sind, dürfen <strong>die</strong> Berufsbezeichnung<br />
<strong>die</strong>ses Kantons nicht verwenden.<br />
Um den Gewohnheiten und der Praxis in den welschen Kantonen Rechnung zu tragen,<br />
sollen Anwältinnen und Anwälte auch <strong>die</strong> Zugehörigkeit zu einem "barreau" statt<br />
dem Registereintrag erwähnen dürfen. Diese Möglichkeit bezieht sich nur auf den<br />
französischen Text des Anwaltsgesetzes.<br />
Auf eine Regelung hinsichtlich der Berufsbezeichnung für ausländische Anwältinnen<br />
und Anwälte, <strong>die</strong> in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten, kann vorläufig verzichtet<br />
werden. Es gibt zur Zeit zwei mögliche Fallbeispiele: Sind erstens ausländische<br />
Anwältinnen und Anwälte im Rahmen des GATS tätig, sind sie von der monopolisierten<br />
Anwaltstätigkeit ausgeschlossen und können nur Rechtsberatung im<br />
internationalen Recht und im Recht ihres Herkunftsstaates vornehmen. Es ist deshalb<br />
nicht nachvollziehbar, weshalb sie dazu verpflichtet werden sollten, ihre herkömmliche<br />
Berufsbezeichnung zu verwenden, ergänzt mit allfälligen zusätzlichen<br />
Angaben <strong>über</strong> ihre Berufsorganisation oder <strong>die</strong> Gerichtsbarkeit, bei der sie in ihrem<br />
Heimatstaat zugelassen sind 76 . Eine solche Behandlung wäre gegen<strong>über</strong> Schweizer<br />
Anwältinnen und Anwälten, <strong>die</strong> nur in der Rechtsberatung tätig und deshalb nicht im<br />
Register eingetragen sind, diskriminierend. Zweitens können ausländische Anwältinnen<br />
und Anwälte ausnahmsweise von einem Kanton <strong>die</strong> Bewilligung zur Vertretung<br />
von Parteien vor Gericht erhalten. Sie kommen jedoch nicht in den Genuss der interkantonalen<br />
<strong>Freizügigkeit</strong> und können in den anderen Kantonen auch nicht Parteien<br />
vor Gerichtsbehörden vertreten. Es handelt sich demnach um ein ausschliesslich<br />
kantonales Problem.<br />
Diese Problematik wird im Fall eines Vertrages zwischen der Schweiz und der EG<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Liberalisierung des Personenverkehrs neu <strong>über</strong>prüft werden.<br />
233 Berufsregeln und Disziplinaraufsicht<br />
Die Harmonisierung gewisser Berufsregeln, <strong>die</strong> in der Swisslex-Gesetzesskizze des<br />
SAV vorgeschlagen wurde (vgl. Ziff. 116), ist sowohl von einer sehr grossen Mehrheit<br />
der kantonalen Justiz- und Polizeidepartemente als auch von den kantonalen<br />
Gerichten begrüsst worden. Die wichtigsten Detailvorbehalte betrafen das Vertretungsmonopol,<br />
das in der Gesetzesskizze des SAV in der Vorschrift <strong>über</strong> <strong>die</strong> Berufs-<br />
76 Vgl. Artikel 3 der Richtlinie 77/249/EWG.