27.01.2013 Aufrufe

Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

232.7 Berufsbezeichnung (Art. 9)<br />

- 32 -<br />

Während in der welschen Schweiz <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte alle <strong>die</strong>selbe<br />

Berufsbezeichnung tragen, findet man in der deutschen Schweiz je nach Kanton<br />

unterschiedliche Titel: "Rechtsanwalt", "Fürsprecher", "Fürsprech" oder "Advokat".<br />

Will sich beispielsweise eine Person, welche <strong>die</strong> Berufsbezeichnung "Fürsprecher"<br />

erhalten hat, ins Register eines Kantons eintragen lassen, in dem <strong>die</strong> Berufsbezeichnung<br />

"Rechtsanwalt" lautet, sollte sie <strong>die</strong> Möglichkeit haben, den gleichwertigen<br />

Titel <strong>die</strong>ses Kantons zu verwenden. Nach dem Anwaltsgesetz ist das Recht, <strong>die</strong><br />

Berufsbezeichung eines Kantons zu verwenden, vom Registereintrag abhängig.<br />

Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> nur gelegentlich in einem anderen Kanton Parteien vor<br />

Gericht vertreten, in dem sie nicht eingetragen sind, dürfen <strong>die</strong> Berufsbezeichnung<br />

<strong>die</strong>ses Kantons nicht verwenden.<br />

Um den Gewohnheiten und der Praxis in den welschen Kantonen Rechnung zu tragen,<br />

sollen Anwältinnen und Anwälte auch <strong>die</strong> Zugehörigkeit zu einem "barreau" statt<br />

dem Registereintrag erwähnen dürfen. Diese Möglichkeit bezieht sich nur auf den<br />

französischen Text des Anwaltsgesetzes.<br />

Auf eine Regelung hinsichtlich der Berufsbezeichnung für ausländische Anwältinnen<br />

und Anwälte, <strong>die</strong> in der Schweiz Parteien vor Gericht vertreten, kann vorläufig verzichtet<br />

werden. Es gibt zur Zeit zwei mögliche Fallbeispiele: Sind erstens ausländische<br />

Anwältinnen und Anwälte im Rahmen des GATS tätig, sind sie von der monopolisierten<br />

Anwaltstätigkeit ausgeschlossen und können nur Rechtsberatung im<br />

internationalen Recht und im Recht ihres Herkunftsstaates vornehmen. Es ist deshalb<br />

nicht nachvollziehbar, weshalb sie dazu verpflichtet werden sollten, ihre herkömmliche<br />

Berufsbezeichnung zu verwenden, ergänzt mit allfälligen zusätzlichen<br />

Angaben <strong>über</strong> ihre Berufsorganisation oder <strong>die</strong> Gerichtsbarkeit, bei der sie in ihrem<br />

Heimatstaat zugelassen sind 76 . Eine solche Behandlung wäre gegen<strong>über</strong> Schweizer<br />

Anwältinnen und Anwälten, <strong>die</strong> nur in der Rechtsberatung tätig und deshalb nicht im<br />

Register eingetragen sind, diskriminierend. Zweitens können ausländische Anwältinnen<br />

und Anwälte ausnahmsweise von einem Kanton <strong>die</strong> Bewilligung zur Vertretung<br />

von Parteien vor Gericht erhalten. Sie kommen jedoch nicht in den Genuss der interkantonalen<br />

<strong>Freizügigkeit</strong> und können in den anderen Kantonen auch nicht Parteien<br />

vor Gerichtsbehörden vertreten. Es handelt sich demnach um ein ausschliesslich<br />

kantonales Problem.<br />

Diese Problematik wird im Fall eines Vertrages zwischen der Schweiz und der EG<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Liberalisierung des Personenverkehrs neu <strong>über</strong>prüft werden.<br />

233 Berufsregeln und Disziplinaraufsicht<br />

Die Harmonisierung gewisser Berufsregeln, <strong>die</strong> in der Swisslex-Gesetzesskizze des<br />

SAV vorgeschlagen wurde (vgl. Ziff. 116), ist sowohl von einer sehr grossen Mehrheit<br />

der kantonalen Justiz- und Polizeidepartemente als auch von den kantonalen<br />

Gerichten begrüsst worden. Die wichtigsten Detailvorbehalte betrafen das Vertretungsmonopol,<br />

das in der Gesetzesskizze des SAV in der Vorschrift <strong>über</strong> <strong>die</strong> Berufs-<br />

76 Vgl. Artikel 3 der Richtlinie 77/249/EWG.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!