Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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alle primär Parteien vor Gericht vertreten wollen oder Rechtsberatung im Recht des<br />
Aufnahmestaates erteilen wollen. Weil das allgemeine System zur Anerkennung der<br />
Hochschuldiplome <strong>die</strong> Situation der Anwältinnen und Anwälte nicht in befriedigender<br />
Weise regelt, sahen sich der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Gemeinschaft<br />
(Conseil des barreaux de la Communauté Européene, CCBE) und schliesslich <strong>die</strong><br />
Europäische Kommission veranlasst, einen Entwurf für eine spezielle Richtlinie <strong>über</strong><br />
<strong>die</strong> Niederlassung der Anwältinnen und Anwälte auszuarbeiten. Wird <strong>die</strong>se neue<br />
Richtlinie vom Parlament und vom Rat angenommen, wird sie das System ergänzen,<br />
das <strong>die</strong> beiden für <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte bereits geltenden Richtlinien bilden.<br />
Die vorgeschlagene Richtlinie zur Erleichterung der ständigen Ausübung des<br />
Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem <strong>die</strong> Qualifikation<br />
erworben wurde 45 , soll <strong>die</strong> Niederlassungsmöglichkeiten erweitern und <strong>die</strong><br />
Modalitäten der Ausübung des Anwaltsberufs in einer Gruppe regeln. Die weltweite<br />
Ausdehnung des wirtschaftlichen Austausches und der Dienstleistungen hat einen<br />
neuen Kontext geschaffen, in dem Handel getrieben und Verträge abgeschlossen<br />
werden und Personen sich gegebenenfalls verteidigen müssen - eine Entwickung,<br />
<strong>die</strong> nicht unterschätzt werden darf. Die Veränderungen des wirtschaftlichen und<br />
finanziellen Umfeldes hatten bereits eine Vermehrung der grossen Anwaltskanzleien<br />
nach angelsächsischem Vorbild zur Folge, was in zahlreichen Ländern der EU zu<br />
einer grundlegenden Umwälzung der traditionellen Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />
Berufsausübung geführt hat. Der Richtlinienentwurf trägt <strong>die</strong>sen Veränderungen<br />
Rechnung und versucht, einen Rahmen für <strong>die</strong> neuen Formen der Berufsausübung<br />
zu schaffen.<br />
Im einzelnen ermöglicht der von der Europäischen Kommission vorgelegte Richtlinienentwurf<br />
allen Anwältinnen und Anwälten, während fünf Jahren unter der<br />
ursprünglichen Berufsbezeichnung in jedem anderen Mitgliedstaat <strong>die</strong> gleichen<br />
beruflichen Tätigkeiten auszuüben wie <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> mit der<br />
Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates praktizieren. Voraussetzung für <strong>die</strong><br />
Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung ist, dass <strong>die</strong> zuwandernden<br />
Anwältinnen und Anwälte sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates<br />
registrieren lassen. Neben den Berufs- und Standesregeln des Herkunftsstaates<br />
haben <strong>die</strong> zuwandernden Anwältinnen und Anwälte für <strong>die</strong> dort ausgeübten<br />
Tätigkeiten auch <strong>die</strong> Berufs- und Standesregeln des Aufnahmestaates zu beachten.<br />
Nach fünf Jahren haben <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte entweder ihre Tätigkeit im<br />
Aufnahmestaat einzustellen oder ihre Eingliederung in den Berufsstand im Aufnahmestaat<br />
zu beantragen, indem sie <strong>die</strong> in der Richtlinie 89/48/EWG vorgesehene Eignungsprüfung<br />
absolvieren oder den Nachweis erbringen, dass sie während mindestens<br />
drei Jahren effektiv und ständig im Recht des Aufnahmestaates tätig gewesen<br />
sind. Schliesslich würde <strong>die</strong> Richtlinie <strong>die</strong> Ausübung des Anwaltsberufs in einer<br />
Gruppe ermöglichen. Sie sieht verschiedene Formen der gemeinsamen Berufsausübung<br />
vor und gewährleistet den Grundsatz der Unabhängigkeit der im Rahmen<br />
einer Gruppe tätigen Anwältinnen und Anwälte.<br />
Das Europäische Parlament hat den Richtlinienentwurf im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens<br />
in einer ersten Lesung geprüft und am 19. Juni 1996 einen gesetzgeberischen<br />
Beschluss gefasst: Es sprach sich zugunsten des Richtlinienentwurfs<br />
aus, behielt sich aber eine Reihe von Änderungen vor, wie beispielsweise den Ver-<br />
45 KOM(94)572 endg., ABl. Nr. C 128 vom 24.5.1995, S. 6; ABl. Nr. C 198 vom 8.7.1996, S. 85.