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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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- 23 -<br />

(Zahlungsfähigkeit usw.) erteilt. Der Begriff "Berufsausübungsbewilligung" schliesslich<br />

bezeichnet <strong>die</strong> Ermächtigung einer Anwältin oder eines Anwalts, in einem<br />

anderen Kanton als dem, in welchem sie oder er das Anwaltspatent erhalten hat,<br />

Parteien vor Gericht vertreten zu dürfen 53 .<br />

23 Kommentar zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen<br />

231 Gegenstand und Geltungsbereich<br />

231.1 Gegenstand (Art. 1)<br />

Die <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte wird heute in Artikel 5 UeB BV und,<br />

im Grundsatz, im Binnenmarktgesetz gewährleistet. Nun soll das Anwaltsgesetz<br />

<strong>die</strong>se <strong>Freizügigkeit</strong> für Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> in einem kantonalen Anwaltsregister<br />

eingetragen sind, in der ganzen Schweiz garantieren (Art. 1 in Verbindung<br />

mit Art. 3). Es legt zudem einige Grundsätze für <strong>die</strong> Ausübung des Anwaltsberufs in<br />

der Schweiz fest.<br />

Das Anwaltsgesetz will <strong>die</strong> kantonalen Anwaltsgesetzgebungen nicht ersetzen. Diese<br />

bleiben weiterhin notwendig. Mit dem neuen Gesetz sollen gewisse Punkte<br />

harmonisiert werden, weil <strong>die</strong> bis heute im Zeitpunkt der Ausstellung der Berufsausübungsbewilligungen<br />

durch <strong>die</strong> Kantone ausgeübte Kontrolle der Anwältinnen und<br />

Anwälte wegfällt.<br />

231.2 Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2)<br />

Das Anwaltsgesetz gilt nur für Personen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> ein Anwaltspatent verfügen und im<br />

Rahmen des vom kantonalen Recht definierten Monopols tatsächlich Parteien vor<br />

Gerichtsbehörden vertreten 54 . Es handelt sich um Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong><br />

unabhängig arbeiten (zum Begriff der Unabhängigkeit vgl. Ziff. 233.21). Der persönliche<br />

Geltungsbereich des Gesetzes umfasst folglich nicht alle Personen mit einem<br />

Anwaltspatent. In zahlreichen Fällen üben Anwältinnen und Anwälte eine Tätigkeit<br />

als Richter oder Gerichtsschreiber aus, arbeiten in Verwaltungen oder sind Angestellte<br />

von Banken, Treuhandgesellschaften usw.; <strong>die</strong>se werden sich demnach nicht<br />

ins Register eintragen lassen und nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterstehen.<br />

Dieses Gesetz findet auch keine Anwendung für Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong><br />

keine Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, sondern nur rechtsberatend tätig sein<br />

wollen, und <strong>die</strong> sich nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eintragen lassen.<br />

Die Kompetenz zur Festlegung des Tätigkeitsbereichs vor den kantonalen Gerichtsbehörden,<br />

der zum "Anwaltsmonopol" gehört, liegt nach wie vor bei den Kantonen.<br />

53<br />

Einige Kantone erteilen <strong>die</strong>se Berufsausübungsbewilligung in Form des eigentlichen kantonalen<br />

Patents (vgl. beispielsweise Art. 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. September 1978<br />

des Kantons Graubünden).<br />

54<br />

Der Kanton Solothurn kennt kein Monopol für <strong>die</strong> Parteienvertretung vor Gericht. Personen, <strong>die</strong><br />

<strong>über</strong> ein Anwaltspatent verfügen und im Kanton Solothurn Parteien vertreten, werden sich<br />

ebenfalls im kantonalen Register eintragen müssen, wenn sie von der interkantonalen <strong>Freizügigkeit</strong><br />

profitieren wollen.

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