Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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(Zahlungsfähigkeit usw.) erteilt. Der Begriff "Berufsausübungsbewilligung" schliesslich<br />
bezeichnet <strong>die</strong> Ermächtigung einer Anwältin oder eines Anwalts, in einem<br />
anderen Kanton als dem, in welchem sie oder er das Anwaltspatent erhalten hat,<br />
Parteien vor Gericht vertreten zu dürfen 53 .<br />
23 Kommentar zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen<br />
231 Gegenstand und Geltungsbereich<br />
231.1 Gegenstand (Art. 1)<br />
Die <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte wird heute in Artikel 5 UeB BV und,<br />
im Grundsatz, im Binnenmarktgesetz gewährleistet. Nun soll das Anwaltsgesetz<br />
<strong>die</strong>se <strong>Freizügigkeit</strong> für Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> in einem kantonalen Anwaltsregister<br />
eingetragen sind, in der ganzen Schweiz garantieren (Art. 1 in Verbindung<br />
mit Art. 3). Es legt zudem einige Grundsätze für <strong>die</strong> Ausübung des Anwaltsberufs in<br />
der Schweiz fest.<br />
Das Anwaltsgesetz will <strong>die</strong> kantonalen Anwaltsgesetzgebungen nicht ersetzen. Diese<br />
bleiben weiterhin notwendig. Mit dem neuen Gesetz sollen gewisse Punkte<br />
harmonisiert werden, weil <strong>die</strong> bis heute im Zeitpunkt der Ausstellung der Berufsausübungsbewilligungen<br />
durch <strong>die</strong> Kantone ausgeübte Kontrolle der Anwältinnen und<br />
Anwälte wegfällt.<br />
231.2 Persönlicher Geltungsbereich (Art. 2)<br />
Das Anwaltsgesetz gilt nur für Personen, <strong>die</strong> <strong>über</strong> ein Anwaltspatent verfügen und im<br />
Rahmen des vom kantonalen Recht definierten Monopols tatsächlich Parteien vor<br />
Gerichtsbehörden vertreten 54 . Es handelt sich um Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong><br />
unabhängig arbeiten (zum Begriff der Unabhängigkeit vgl. Ziff. 233.21). Der persönliche<br />
Geltungsbereich des Gesetzes umfasst folglich nicht alle Personen mit einem<br />
Anwaltspatent. In zahlreichen Fällen üben Anwältinnen und Anwälte eine Tätigkeit<br />
als Richter oder Gerichtsschreiber aus, arbeiten in Verwaltungen oder sind Angestellte<br />
von Banken, Treuhandgesellschaften usw.; <strong>die</strong>se werden sich demnach nicht<br />
ins Register eintragen lassen und nicht der Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterstehen.<br />
Dieses Gesetz findet auch keine Anwendung für Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong><br />
keine Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, sondern nur rechtsberatend tätig sein<br />
wollen, und <strong>die</strong> sich nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eintragen lassen.<br />
Die Kompetenz zur Festlegung des Tätigkeitsbereichs vor den kantonalen Gerichtsbehörden,<br />
der zum "Anwaltsmonopol" gehört, liegt nach wie vor bei den Kantonen.<br />
53<br />
Einige Kantone erteilen <strong>die</strong>se Berufsausübungsbewilligung in Form des eigentlichen kantonalen<br />
Patents (vgl. beispielsweise Art. 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 24. September 1978<br />
des Kantons Graubünden).<br />
54<br />
Der Kanton Solothurn kennt kein Monopol für <strong>die</strong> Parteienvertretung vor Gericht. Personen, <strong>die</strong><br />
<strong>über</strong> ein Anwaltspatent verfügen und im Kanton Solothurn Parteien vertreten, werden sich<br />
ebenfalls im kantonalen Register eintragen müssen, wenn sie von der interkantonalen <strong>Freizügigkeit</strong><br />
profitieren wollen.