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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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- 12 -<br />

In der Liste der spezifischen Verpflichtung 40 hat sich <strong>die</strong> Schweiz verpflichtet, <strong>die</strong><br />

Rechtsberatung auf dem Gebiet des Heimatrechts und des internationalen Rechts zu<br />

liberalisieren. Die EG ihrerseits hat eine analoge Verpflichtung <strong>über</strong>nommen, da für<br />

sie das Gemeinschaftsrecht nicht zum Völkerrecht gehört.<br />

142 Das Gemeinschaftsrecht<br />

Zur Zeit enthält der Entwurf des Anwaltsgesetzes noch keine Vorschriften für Anwältinnen<br />

und Anwälte aus EU- und EFTA-Staaten. Der allfällige Abschluss eines Vertrages<br />

zwischen der Schweiz und der EG <strong>über</strong> <strong>die</strong> Liberalisierung des Personenverkehrs<br />

müsste jedoch eine Regelung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Modalitäten des Zugangs zum<br />

Anwaltsberuf nachsichziehen.<br />

Die Anerkennung von Berufsdiplomen, <strong>die</strong> in einem anderen Mitgliedstaat der EU<br />

erworben worden sind, ist eine wesentliche Stützungsmassnahme, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Niederlassungsfreiheit<br />

und den freien Dienstleistungsverkehr unerlässlich ist. Für <strong>die</strong><br />

<strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte gelten zur Zeit zwei Richtlinien, <strong>die</strong> in<br />

Anwendung der Artikel 49, 57 und 66 des EWG-Vertrags erlassen worden sind:<br />

- Richtlinie 77/249/EWG vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen<br />

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte 41 ;<br />

- Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 <strong>über</strong> eine allgemeine Regelung zur<br />

Anerkennung der Hochschuldiplome, <strong>die</strong> eine mindestens dreijährige Berufsausbildung<br />

abschliessen 42 .<br />

Die Europäische Kommission hat zudem im Dezember 1994 einen Entwurf des<br />

Europäischen Parlamentes und des Rates für eine Richtlinie zur Erleichterung der<br />

ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als<br />

dem, in dem <strong>die</strong> Qualifikation erworben wurde, verabschiedet 43 .<br />

Die Richtlinie 77/249/EWG, welche <strong>die</strong> vor<strong>über</strong>gehende Ausübung der Anwaltstätigkeit<br />

in einem anderen Mitgliedstaat regelt, legt keine Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />

Anerkennung von Diplomen fest. Sie verlangt bloss, dass jede im Herkunftsstaat<br />

unter einer der Bezeichnungen nach Artikel 1 Absatz 2 zur Ausübung des Anwaltsberufs<br />

befähigte Person zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat<br />

ermächtigt ist (Rechtsberatung und gerichtliche Tätigkeit). Die Anwältinnen<br />

und Anwälte können nur dazu verpflichtet werden, ihre Eigenschaft als Rechtsanwältin<br />

oder Rechtsanwalt nachzuweisen. Für <strong>die</strong> Ausübung der Tätigkeiten, <strong>die</strong> mit<br />

der Vertretung und Verteidigung von Parteien im Bereich der Rechtspflege verbunden<br />

sind, kann der Aufnahmestaat ausserdem verlangen, dass <strong>die</strong> auswärtigen<br />

Anwältinnen und Anwälte zusammen mit einer Anwältin oder einem Anwalt handelt,<br />

<strong>die</strong> oder der beim angerufenen Gericht zugelassen ist. Die <strong>die</strong>nstleistungserbringenden<br />

Anwältinnen und Anwälte verwenden <strong>die</strong> Berufsbezeichnung des Staates, in<br />

40 SR 0.632.20, S. 317.<br />

41 ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1977, S. 17.<br />

42 ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.<br />

43<br />

KOM(94)572 endg., von der Kommission vorgelegt am 30. März 1995; ABl. Nr. C 128 vom<br />

24.5.1995, S. 6.

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