Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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In der Liste der spezifischen Verpflichtung 40 hat sich <strong>die</strong> Schweiz verpflichtet, <strong>die</strong><br />
Rechtsberatung auf dem Gebiet des Heimatrechts und des internationalen Rechts zu<br />
liberalisieren. Die EG ihrerseits hat eine analoge Verpflichtung <strong>über</strong>nommen, da für<br />
sie das Gemeinschaftsrecht nicht zum Völkerrecht gehört.<br />
142 Das Gemeinschaftsrecht<br />
Zur Zeit enthält der Entwurf des Anwaltsgesetzes noch keine Vorschriften für Anwältinnen<br />
und Anwälte aus EU- und EFTA-Staaten. Der allfällige Abschluss eines Vertrages<br />
zwischen der Schweiz und der EG <strong>über</strong> <strong>die</strong> Liberalisierung des Personenverkehrs<br />
müsste jedoch eine Regelung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Modalitäten des Zugangs zum<br />
Anwaltsberuf nachsichziehen.<br />
Die Anerkennung von Berufsdiplomen, <strong>die</strong> in einem anderen Mitgliedstaat der EU<br />
erworben worden sind, ist eine wesentliche Stützungsmassnahme, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Niederlassungsfreiheit<br />
und den freien Dienstleistungsverkehr unerlässlich ist. Für <strong>die</strong><br />
<strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte gelten zur Zeit zwei Richtlinien, <strong>die</strong> in<br />
Anwendung der Artikel 49, 57 und 66 des EWG-Vertrags erlassen worden sind:<br />
- Richtlinie 77/249/EWG vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen<br />
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte 41 ;<br />
- Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988 <strong>über</strong> eine allgemeine Regelung zur<br />
Anerkennung der Hochschuldiplome, <strong>die</strong> eine mindestens dreijährige Berufsausbildung<br />
abschliessen 42 .<br />
Die Europäische Kommission hat zudem im Dezember 1994 einen Entwurf des<br />
Europäischen Parlamentes und des Rates für eine Richtlinie zur Erleichterung der<br />
ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als<br />
dem, in dem <strong>die</strong> Qualifikation erworben wurde, verabschiedet 43 .<br />
Die Richtlinie 77/249/EWG, welche <strong>die</strong> vor<strong>über</strong>gehende Ausübung der Anwaltstätigkeit<br />
in einem anderen Mitgliedstaat regelt, legt keine Voraussetzungen für <strong>die</strong><br />
Anerkennung von Diplomen fest. Sie verlangt bloss, dass jede im Herkunftsstaat<br />
unter einer der Bezeichnungen nach Artikel 1 Absatz 2 zur Ausübung des Anwaltsberufs<br />
befähigte Person zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat<br />
ermächtigt ist (Rechtsberatung und gerichtliche Tätigkeit). Die Anwältinnen<br />
und Anwälte können nur dazu verpflichtet werden, ihre Eigenschaft als Rechtsanwältin<br />
oder Rechtsanwalt nachzuweisen. Für <strong>die</strong> Ausübung der Tätigkeiten, <strong>die</strong> mit<br />
der Vertretung und Verteidigung von Parteien im Bereich der Rechtspflege verbunden<br />
sind, kann der Aufnahmestaat ausserdem verlangen, dass <strong>die</strong> auswärtigen<br />
Anwältinnen und Anwälte zusammen mit einer Anwältin oder einem Anwalt handelt,<br />
<strong>die</strong> oder der beim angerufenen Gericht zugelassen ist. Die <strong>die</strong>nstleistungserbringenden<br />
Anwältinnen und Anwälte verwenden <strong>die</strong> Berufsbezeichnung des Staates, in<br />
40 SR 0.632.20, S. 317.<br />
41 ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1977, S. 17.<br />
42 ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.<br />
43<br />
KOM(94)572 endg., von der Kommission vorgelegt am 30. März 1995; ABl. Nr. C 128 vom<br />
24.5.1995, S. 6.