Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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der sie betreffenden Daten im Register mitzuteilen (Adressänderung, Eröffnung oder<br />
Schliessung eines Anwaltsbüros in einem anderen Kanton usw.). Unterlassen sie<br />
<strong>die</strong>se Mitteilung, haben sie mit einer Disziplinarmassnahme, <strong>die</strong> von der Aufsichtsbehörde<br />
ausgesprochen wird, zu rechnen.<br />
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte <strong>die</strong> fachlichen und persönlichen<br />
Voraussetzungen (Art. 6 und 7 BGFA) erfüllen. Artikel 5 Absatz 3 präzisiert,<br />
das <strong>die</strong> Verweigerung des Eintrags einer Anwältin oder eines Anwalts mit einer<br />
Verfügung mitgeteilt wird. Diese Verfügung kann Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
ans Bundesgericht sein, da sie in Anwendung von Bundesrecht<br />
ergeht.<br />
Schliesslich können Kantone, <strong>die</strong> bereits <strong>über</strong> Register oder Verzeichnisse mit den<br />
notwendigen Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse auf<br />
ihrem Gebiet verfügen, darauf verzichten, von den bereits eingetragenen Anwältinnen<br />
und Anwälte nochmals Bescheinigungen im Sinne von Artikel 4 zu verlangen.<br />
232.4 Fachliche Voraussetzungen (Art. 6)<br />
Für <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> müssen zwei Arten von Voraussetzungen erfüllt sein: fachliche<br />
Voraussetzungen und persönliche Voraussetzungen. Das Anwaltsgesetz legt nur<br />
<strong>die</strong>jenigen Anforderungen fest, welche <strong>die</strong> Kantone für <strong>die</strong> Anerkennung der<br />
Anwaltspatente anderer Kantone höchstens verlangen können. Für den Erwerb ihres<br />
eigenen Anwaltspatents steht es den Kantonen hingegen frei, strengere Anforderungen<br />
aufzustellen, da <strong>die</strong> Ausbildung der Anwältinnen und Anwälte weiterhin in der<br />
Zuständigkeit der Kantone bleibt. Damit ein kantonales Anwaltspatent in anderen<br />
Kantonen anerkannt wird, muss es jedoch den Voraussetzungen nach Artikel 6<br />
genügen: ein mindestens dreijähriges juristisches Studium, das an einer schweizerischen<br />
Hochschule mit einem Lizentiat oder einem gleichwertigen Diplom abgeschlossen<br />
wurde und ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit<br />
einem Examen <strong>über</strong> <strong>die</strong> theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse<br />
abgeschlossen wurde.<br />
232.41 Juristisches Hochschulstudium (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)<br />
Heute schreiben <strong>die</strong> meisten Kantone keine Mindestdauer des Studiums vor, sondern<br />
verlangen einen Hochschulabschluss (Lizentiat der Rechte), um das für den<br />
Erhalt eines Anwaltspatents erforderliche Praktikum antreten zu können 60 . Die Dauer<br />
der Ausbildung ist somit <strong>die</strong>jenige, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Erwerbung eines Lizentiats der Rechte<br />
an einer schweizerischen Hochschule erforderlich ist; sie ist in keinem Fall kürzer als<br />
drei Jahre und dauert oft sogar vier Jahre. Der Kanton Graubünden 61 verlangt eine<br />
Stu<strong>die</strong>ndauer von mindestens drei Jahren, während der Kanton Schwyz eine ausreichende<br />
juristische Ausbildung verlangt, "wovon wenigstens vier Semester an<br />
60 AR, OW, SZ und TG verlangen hingegen kein Hochschuldiplom im formellen Sinn.<br />
61<br />
Art. 3 Ziff. 3 der Verordnung vom 1. Dezember 1955 <strong>über</strong> den Fähigkeitsausweis und <strong>die</strong><br />
Berufsausübung der Anwälte.