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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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der sie betreffenden Daten im Register mitzuteilen (Adressänderung, Eröffnung oder<br />

Schliessung eines Anwaltsbüros in einem anderen Kanton usw.). Unterlassen sie<br />

<strong>die</strong>se Mitteilung, haben sie mit einer Disziplinarmassnahme, <strong>die</strong> von der Aufsichtsbehörde<br />

ausgesprochen wird, zu rechnen.<br />

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte <strong>die</strong> fachlichen und persönlichen<br />

Voraussetzungen (Art. 6 und 7 BGFA) erfüllen. Artikel 5 Absatz 3 präzisiert,<br />

das <strong>die</strong> Verweigerung des Eintrags einer Anwältin oder eines Anwalts mit einer<br />

Verfügung mitgeteilt wird. Diese Verfügung kann Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

ans Bundesgericht sein, da sie in Anwendung von Bundesrecht<br />

ergeht.<br />

Schliesslich können Kantone, <strong>die</strong> bereits <strong>über</strong> Register oder Verzeichnisse mit den<br />

notwendigen Angaben <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse auf<br />

ihrem Gebiet verfügen, darauf verzichten, von den bereits eingetragenen Anwältinnen<br />

und Anwälte nochmals Bescheinigungen im Sinne von Artikel 4 zu verlangen.<br />

232.4 Fachliche Voraussetzungen (Art. 6)<br />

Für <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> müssen zwei Arten von Voraussetzungen erfüllt sein: fachliche<br />

Voraussetzungen und persönliche Voraussetzungen. Das Anwaltsgesetz legt nur<br />

<strong>die</strong>jenigen Anforderungen fest, welche <strong>die</strong> Kantone für <strong>die</strong> Anerkennung der<br />

Anwaltspatente anderer Kantone höchstens verlangen können. Für den Erwerb ihres<br />

eigenen Anwaltspatents steht es den Kantonen hingegen frei, strengere Anforderungen<br />

aufzustellen, da <strong>die</strong> Ausbildung der Anwältinnen und Anwälte weiterhin in der<br />

Zuständigkeit der Kantone bleibt. Damit ein kantonales Anwaltspatent in anderen<br />

Kantonen anerkannt wird, muss es jedoch den Voraussetzungen nach Artikel 6<br />

genügen: ein mindestens dreijähriges juristisches Studium, das an einer schweizerischen<br />

Hochschule mit einem Lizentiat oder einem gleichwertigen Diplom abgeschlossen<br />

wurde und ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit<br />

einem Examen <strong>über</strong> <strong>die</strong> theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse<br />

abgeschlossen wurde.<br />

232.41 Juristisches Hochschulstudium (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)<br />

Heute schreiben <strong>die</strong> meisten Kantone keine Mindestdauer des Studiums vor, sondern<br />

verlangen einen Hochschulabschluss (Lizentiat der Rechte), um das für den<br />

Erhalt eines Anwaltspatents erforderliche Praktikum antreten zu können 60 . Die Dauer<br />

der Ausbildung ist somit <strong>die</strong>jenige, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Erwerbung eines Lizentiats der Rechte<br />

an einer schweizerischen Hochschule erforderlich ist; sie ist in keinem Fall kürzer als<br />

drei Jahre und dauert oft sogar vier Jahre. Der Kanton Graubünden 61 verlangt eine<br />

Stu<strong>die</strong>ndauer von mindestens drei Jahren, während der Kanton Schwyz eine ausreichende<br />

juristische Ausbildung verlangt, "wovon wenigstens vier Semester an<br />

60 AR, OW, SZ und TG verlangen hingegen kein Hochschuldiplom im formellen Sinn.<br />

61<br />

Art. 3 Ziff. 3 der Verordnung vom 1. Dezember 1955 <strong>über</strong> den Fähigkeitsausweis und <strong>die</strong><br />

Berufsausübung der Anwälte.

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