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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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- 7 -<br />

Anwaltsberuf jedoch nicht anwendbar. Da ein spezielles <strong>Bundesgesetz</strong> oder eine<br />

interkantonale Vereinbarung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte<br />

fehlt, gilt für den Anwaltsberuf grundsätzlich das Binnenmarktgesetz. Dieses vermag<br />

jedoch <strong>die</strong> spezifischen Probleme (z.B. Disziplinaraufsicht, Berufsregeln,<br />

Berufsbezeichnung, Honorare) nicht zu lösen. Das vorliegende Anwaltsgesetz<br />

schliesst folglich eine Lücke in der <strong>Bundesgesetz</strong>gebung und ergänzt <strong>die</strong> Massnahmen,<br />

welche vom Bund und den Kantonen bereits getroffen worden sind.<br />

122 Ergänzung zum Binnenmarktgesetz<br />

Das Binnenmarktgesetz ist am 1. Juli 1996 in Kraft getreten. In Artikel 3 sieht es vor,<br />

dass der freie Zugang zum Markt anderer Kantone nur dann nach Massgabe der<br />

Vorschriften des Bestimmungsortes eingeschränkt werden kann, wenn <strong>die</strong>se<br />

Beschränkungen gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten, zur Wahrung<br />

<strong>über</strong>wiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind und wenn sie den<br />

Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Damit fördert das neue Gesetz <strong>die</strong><br />

tatsächliche Verwirklichung der Handels- und Gewerbefreiheit nach Artikel 31 BV. Es<br />

schliesst allerdings nicht aus, dass <strong>die</strong> Kantone für Zweifelsfälle ein einfaches,<br />

rasches und kostenloses Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen<br />

vorsehen (Art. 4 BGBM).<br />

Die Eigentümlichkeit der Anwaltstätigkeit und <strong>die</strong> besondere Rolle der Anwältinnen<br />

und Anwälte im Justizverfahren haben zur Folge, dass <strong>die</strong> Kantone aufgrund ihrer<br />

Kompetenz im Bereich der Gerichtsorganisation ein Verfahren vorsehen könnten,<br />

das gewährleistet, dass <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte aus anderen Kantonen <strong>die</strong>selben<br />

Voraussetzungen erfüllen wie <strong>die</strong> "einheimischen" Anwältinnen und Anwälte.<br />

Eine Überprüfung der Ausbildungsanforderungen wäre aufgrund von Artikel 4 Absatz<br />

3 BGBM möglich; <strong>die</strong>se würde gegen<strong>über</strong> der heutigen Situation allerdings einen<br />

Rückschritt bedeuten. Das Problem der <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte<br />

stellt sich jedoch ohnehin vor allem hinsichtlich der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen<br />

30 . Artikel 4 Absatz 3 BGBM sieht aber vor, dass das einfache, rasche<br />

und kostenlose Verfahren zur Prüfung der Frage des freien Zugangs sich auf <strong>die</strong><br />

erforderlichen Kenntnisse bezieht und nicht auf <strong>die</strong> persönlichen Voraussetzungen.<br />

Die Prüfung <strong>die</strong>ser persönlichen Voraussetzungen könnte folglich Gegenstand eines<br />

Verfahrens sein, welches <strong>die</strong> Erhebung einer Gebühr rechtfertigt. Nach Artikel 3<br />

Absatz 1 BGBM darf der freie Zugang zum Markt für ortsfremde Anbieterinnen und<br />

Anbieter jedoch nur dann nach Massgabe der Vorschriften des Bestimmungsortes<br />

eingeschränkt werden, wenn <strong>die</strong>se Beschränkungen gleichermassen auch für<br />

ortsansässige Personen gelten, zur Wahrung <strong>über</strong>wiegender öffentlicher Interessen<br />

unerlässlich sind und verhältnismässig sind. Diese Beschränkungen dürfen dar<strong>über</strong><br />

hinaus in keinem Fall ein verdecktes Handelshemmnis zu Gunsten einheimischer<br />

Wirtschaftsinteressen beinhalten (Art. 3 Abs. 4 BGBM).<br />

Als Ergänzung zum Binnenmarktgesetz und für eine bessere Verwirklichung der<br />

<strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte muss deshalb festgelegt werden, welche<br />

fachlichen und persönlichen Voraussetzungen verlangt werden können, in welchem<br />

Zeitpunkt sie durch wen geprüft werden und wie <strong>die</strong> Gerichtsbehörden <strong>die</strong> notwendi-<br />

30 Vgl. Wolffers, S. 77 und dort zitierte Literatur; P. Chaulmontet, Contribution à l'étude de la<br />

profession d'avocat, Lausanne 1970, S. 54.

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