Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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grundsätzlich ebenfalls zu. Auch sie sprachen sich, mit Ausnahme des Kantonsgerichts<br />
von Freiburg, für <strong>die</strong> Aufhebung des Bewilligungsverfahrens aus.<br />
Schliesslich wurde der Vorschlag, <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte zu<br />
verwirklichen, auch von den Universitäten Bern, Neuenburg, Genf, Lausanne und<br />
Zürich begrüsst. Die Universität von Lausanne zog jedoch <strong>die</strong> Verfassungsmässigkeit<br />
der vorgeschlagenen Massnahmen in Zweifel, da <strong>die</strong>se <strong>über</strong> Artikel 33 Absatz 2 BV,<br />
<strong>die</strong> einzige Grundlage für <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der wissenschaftlichen Berufe, hinausgehen<br />
würde. Die Universität von Bern warf <strong>die</strong> Frage auf, ob ein <strong>Bundesgesetz</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte mit der Annahme des Binnenmarktgesetzes<br />
(vgl. Ziff. 122) <strong>über</strong>haupt noch nötig sei.<br />
Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin zwei Varianten für ein <strong>Bundesgesetz</strong> geprüft.<br />
Die erste Variante sah <strong>die</strong> Schaffung eines zentralen Anwaltsregisters auf<br />
Bundesebene vor, während <strong>die</strong> zweite sich darauf beschränkte, <strong>die</strong> kantonalen<br />
Register auszubauen und zu harmonisieren. Es wurde schliesslich aus verschiedenen<br />
Gründen an der zweiten Variante festgehalten. Ein Bundesregister würde sich<br />
allenfalls rechtfertigen, wenn der Anwaltsberuf umfassend auf Bundesebene geregelt<br />
würde. Solange <strong>die</strong> Kantone für <strong>die</strong> Erteilung der Anwaltspatente zuständig sind und<br />
<strong>die</strong> Disziplinaraufsicht ausüben, müssen <strong>die</strong> kantonalen Register unabhängig von<br />
einem zentralen Register weitergeführt werden. Ein Bundesregister wäre demnach<br />
nur ein Doppel der kantonalen Register. Zudem kann <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen<br />
und Anwälte auch ohne <strong>die</strong> Schaffung eines Bundesregisters garantiert werden.<br />
Der Informationsaustausch unter den Kantonen kann ebenso wirksam mit der Harmonisierung<br />
und dem Ausbau der kantonalen Register gewährleistet werden.<br />
Schliesslich hat der Rückgriff auf bestehende Register weniger Kosten und administrativen<br />
Aufwand zur Folge als <strong>die</strong> Schaffung eines zusätzlichen Instruments. Die<br />
doppelte Führung von Registern auf verschiedenen Ebenen wäre dar<strong>über</strong> hinaus<br />
einmalig in Europa. Das Modell eines Ausbaus der kantonalen Register trägt auch<br />
dem Grundsatz der Subsidiarität mehr Rechnung und führt zu einer weniger weitgehenden<br />
Intervention des Bundes.<br />
Der SAV hat mit einer Ad hoc-Kommission an der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs<br />
mitgewirkt. Diese hat <strong>die</strong> Redaktionsarbeiten am Vorentwurf intensiv begleitet.<br />
Es war unerlässlich, <strong>die</strong> mit dem Gesetz direkt Angesprochenen frühzeitig in <strong>die</strong><br />
Vorarbeiten einzubeziehen, umso mehr, als der SAV <strong>die</strong> beiden Gesetzesskizzen<br />
"Eurolex" und "Swisslex" erarbeitet hatte. Die Konferenz der kantonalen Anwaltsverbände<br />
hat sich ebenfalls zweimal mit dem Projekt befasst.<br />
Schliesslich sind auch Vertreter der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren<br />
vor der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens angehört worden.