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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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grundsätzlich ebenfalls zu. Auch sie sprachen sich, mit Ausnahme des Kantonsgerichts<br />

von Freiburg, für <strong>die</strong> Aufhebung des Bewilligungsverfahrens aus.<br />

Schliesslich wurde der Vorschlag, <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte zu<br />

verwirklichen, auch von den Universitäten Bern, Neuenburg, Genf, Lausanne und<br />

Zürich begrüsst. Die Universität von Lausanne zog jedoch <strong>die</strong> Verfassungsmässigkeit<br />

der vorgeschlagenen Massnahmen in Zweifel, da <strong>die</strong>se <strong>über</strong> Artikel 33 Absatz 2 BV,<br />

<strong>die</strong> einzige Grundlage für <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der wissenschaftlichen Berufe, hinausgehen<br />

würde. Die Universität von Bern warf <strong>die</strong> Frage auf, ob ein <strong>Bundesgesetz</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte mit der Annahme des Binnenmarktgesetzes<br />

(vgl. Ziff. 122) <strong>über</strong>haupt noch nötig sei.<br />

Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin zwei Varianten für ein <strong>Bundesgesetz</strong> geprüft.<br />

Die erste Variante sah <strong>die</strong> Schaffung eines zentralen Anwaltsregisters auf<br />

Bundesebene vor, während <strong>die</strong> zweite sich darauf beschränkte, <strong>die</strong> kantonalen<br />

Register auszubauen und zu harmonisieren. Es wurde schliesslich aus verschiedenen<br />

Gründen an der zweiten Variante festgehalten. Ein Bundesregister würde sich<br />

allenfalls rechtfertigen, wenn der Anwaltsberuf umfassend auf Bundesebene geregelt<br />

würde. Solange <strong>die</strong> Kantone für <strong>die</strong> Erteilung der Anwaltspatente zuständig sind und<br />

<strong>die</strong> Disziplinaraufsicht ausüben, müssen <strong>die</strong> kantonalen Register unabhängig von<br />

einem zentralen Register weitergeführt werden. Ein Bundesregister wäre demnach<br />

nur ein Doppel der kantonalen Register. Zudem kann <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen<br />

und Anwälte auch ohne <strong>die</strong> Schaffung eines Bundesregisters garantiert werden.<br />

Der Informationsaustausch unter den Kantonen kann ebenso wirksam mit der Harmonisierung<br />

und dem Ausbau der kantonalen Register gewährleistet werden.<br />

Schliesslich hat der Rückgriff auf bestehende Register weniger Kosten und administrativen<br />

Aufwand zur Folge als <strong>die</strong> Schaffung eines zusätzlichen Instruments. Die<br />

doppelte Führung von Registern auf verschiedenen Ebenen wäre dar<strong>über</strong> hinaus<br />

einmalig in Europa. Das Modell eines Ausbaus der kantonalen Register trägt auch<br />

dem Grundsatz der Subsidiarität mehr Rechnung und führt zu einer weniger weitgehenden<br />

Intervention des Bundes.<br />

Der SAV hat mit einer Ad hoc-Kommission an der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs<br />

mitgewirkt. Diese hat <strong>die</strong> Redaktionsarbeiten am Vorentwurf intensiv begleitet.<br />

Es war unerlässlich, <strong>die</strong> mit dem Gesetz direkt Angesprochenen frühzeitig in <strong>die</strong><br />

Vorarbeiten einzubeziehen, umso mehr, als der SAV <strong>die</strong> beiden Gesetzesskizzen<br />

"Eurolex" und "Swisslex" erarbeitet hatte. Die Konferenz der kantonalen Anwaltsverbände<br />

hat sich ebenfalls zweimal mit dem Projekt befasst.<br />

Schliesslich sind auch Vertreter der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren<br />

vor der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens angehört worden.

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