Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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Artikel 4 Absatz 2 BGFA präzisiert den Inhalt des Registers. Es handelt sich um<br />
gewisse persönliche Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a des Datenschutzgesetzes<br />
(DSG) 59 : den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort für<br />
Schweizer Anwältinnen und Anwälte oder <strong>die</strong> Staatsangehörigkeit für Anwältinnen<br />
und Anwälte, <strong>die</strong> das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, eine Kopie des Anwaltspatentes,<br />
<strong>die</strong> Bescheinigungen, welche belegen, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen nach<br />
Artikel 7 erfüllt sind, <strong>die</strong> Geschäftsadressen (verfügen <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte<br />
auch in einem anderen Kanton <strong>über</strong> ein Anwaltsbüro, muss <strong>die</strong>ses ebenfalls angegeben<br />
werden) und schliesslich <strong>die</strong> nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.<br />
Nach Artikel 14 Absatz 3 wird <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register<br />
eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, <strong>über</strong> <strong>die</strong> in einem anderen Kanton<br />
ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen informiert und trägt <strong>die</strong>se, sobald sie in<br />
Kraft getreten sind, ins Register ein.<br />
Schliesslich bestimmt Artikel 4 Absatz 3 BGFA, dass das Anwaltsregister von der<br />
Aufsichtsbehörde geführt wird. Damit sowohl <strong>die</strong> Aufsicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anwältinnen und<br />
Anwälte als auch <strong>die</strong> Mitteilung von Informationen <strong>über</strong> sie möglichst einfach durchgeführt<br />
werden können, ist es wünschbar, dass eine einzige kantonale Behörde mit<br />
der Aufsicht und der Führung des Registers beauftragt ist.<br />
232.3 Eintragung ins Register (Art. 5)<br />
Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, müssen<br />
sich ins Register eintragen lassen, sobald sie <strong>über</strong> eine Geschäftsadresse<br />
(Anwaltsbüro) in einem Kanton verfügen. Das Kriterium für <strong>die</strong> Eintragung in ein<br />
kantonales Register ist demnach <strong>die</strong> geographische Lage des Anwaltsbüros und<br />
nicht der Herkunftsort des Anwaltspatents. Eine Person, <strong>die</strong> im Kanton X ihr<br />
Anwaltspatent erworben hat und ein Anwaltsbüro im Kanton Y einrichtet, wird nur im<br />
Kanton Y eingetragen. Es wäre auch der Kanton Y, der ein allfälliges dauerndes<br />
Berufsausübungsverbot für <strong>die</strong> ganze Schweiz aussprechen könnte (Art. 16). Ist eine<br />
Anwältin oder ein Anwalt Mitglied einer grossen Anwaltskanzlei mit mehreren Büros,<br />
muss sie oder er sich nur in denjenigen Kantonen eintragen lassen, in denen sie oder<br />
er tatsächlich <strong>über</strong> ein Büro verfügt und nicht in allen Kantonen, in denen <strong>die</strong><br />
Anwaltskanzlei eine Geschäftsadresse hat.<br />
Das Gesetz sieht keine ausdrückliche Strafe vor für Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong><br />
sich in keinem Register eintragen lassen: Diese Anwältinnen und Anwälte würden<br />
sich selbst bestrafen, da ihnen <strong>die</strong> Möglichkeit verweigert würde, Parteien vor<br />
Gerichtsbehörden anderer Kantone zu vertreten. Es ist denkbar, wenn auch unwahrscheinlich,<br />
dass ein Kanton weiterhin Anwaltspatente erteilt, <strong>die</strong> den Anforderungen<br />
in den Artikeln 6 und 7 BGFA nicht genügen. Ein Kanton könnte Anwältinnen und<br />
Anwälte mit einem solchen Anwaltspatent zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden<br />
zulassen, ohne dass <strong>die</strong>se das Recht auf Eintragung in ein Anwaltsregister<br />
hätten.<br />
Nach Artikel 11 Buchstabe h haben <strong>die</strong> in einem Register eingetragenen Anwältinnen<br />
und Anwälte der registerführenden Behörde - der Aufsichtsbehörde - jede Änderung<br />
59 SR 235.1.