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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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Artikel 4 Absatz 2 BGFA präzisiert den Inhalt des Registers. Es handelt sich um<br />

gewisse persönliche Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a des Datenschutzgesetzes<br />

(DSG) 59 : den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Heimatort für<br />

Schweizer Anwältinnen und Anwälte oder <strong>die</strong> Staatsangehörigkeit für Anwältinnen<br />

und Anwälte, <strong>die</strong> das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, eine Kopie des Anwaltspatentes,<br />

<strong>die</strong> Bescheinigungen, welche belegen, dass <strong>die</strong> Voraussetzungen nach<br />

Artikel 7 erfüllt sind, <strong>die</strong> Geschäftsadressen (verfügen <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte<br />

auch in einem anderen Kanton <strong>über</strong> ein Anwaltsbüro, muss <strong>die</strong>ses ebenfalls angegeben<br />

werden) und schliesslich <strong>die</strong> nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.<br />

Nach Artikel 14 Absatz 3 wird <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde des Kantons, in dessen Register<br />

eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, <strong>über</strong> <strong>die</strong> in einem anderen Kanton<br />

ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen informiert und trägt <strong>die</strong>se, sobald sie in<br />

Kraft getreten sind, ins Register ein.<br />

Schliesslich bestimmt Artikel 4 Absatz 3 BGFA, dass das Anwaltsregister von der<br />

Aufsichtsbehörde geführt wird. Damit sowohl <strong>die</strong> Aufsicht <strong>über</strong> <strong>die</strong> Anwältinnen und<br />

Anwälte als auch <strong>die</strong> Mitteilung von Informationen <strong>über</strong> sie möglichst einfach durchgeführt<br />

werden können, ist es wünschbar, dass eine einzige kantonale Behörde mit<br />

der Aufsicht und der Führung des Registers beauftragt ist.<br />

232.3 Eintragung ins Register (Art. 5)<br />

Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, müssen<br />

sich ins Register eintragen lassen, sobald sie <strong>über</strong> eine Geschäftsadresse<br />

(Anwaltsbüro) in einem Kanton verfügen. Das Kriterium für <strong>die</strong> Eintragung in ein<br />

kantonales Register ist demnach <strong>die</strong> geographische Lage des Anwaltsbüros und<br />

nicht der Herkunftsort des Anwaltspatents. Eine Person, <strong>die</strong> im Kanton X ihr<br />

Anwaltspatent erworben hat und ein Anwaltsbüro im Kanton Y einrichtet, wird nur im<br />

Kanton Y eingetragen. Es wäre auch der Kanton Y, der ein allfälliges dauerndes<br />

Berufsausübungsverbot für <strong>die</strong> ganze Schweiz aussprechen könnte (Art. 16). Ist eine<br />

Anwältin oder ein Anwalt Mitglied einer grossen Anwaltskanzlei mit mehreren Büros,<br />

muss sie oder er sich nur in denjenigen Kantonen eintragen lassen, in denen sie oder<br />

er tatsächlich <strong>über</strong> ein Büro verfügt und nicht in allen Kantonen, in denen <strong>die</strong><br />

Anwaltskanzlei eine Geschäftsadresse hat.<br />

Das Gesetz sieht keine ausdrückliche Strafe vor für Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong><br />

sich in keinem Register eintragen lassen: Diese Anwältinnen und Anwälte würden<br />

sich selbst bestrafen, da ihnen <strong>die</strong> Möglichkeit verweigert würde, Parteien vor<br />

Gerichtsbehörden anderer Kantone zu vertreten. Es ist denkbar, wenn auch unwahrscheinlich,<br />

dass ein Kanton weiterhin Anwaltspatente erteilt, <strong>die</strong> den Anforderungen<br />

in den Artikeln 6 und 7 BGFA nicht genügen. Ein Kanton könnte Anwältinnen und<br />

Anwälte mit einem solchen Anwaltspatent zur Vertretung von Parteien vor Gerichtsbehörden<br />

zulassen, ohne dass <strong>die</strong>se das Recht auf Eintragung in ein Anwaltsregister<br />

hätten.<br />

Nach Artikel 11 Buchstabe h haben <strong>die</strong> in einem Register eingetragenen Anwältinnen<br />

und Anwälte der registerführenden Behörde - der Aufsichtsbehörde - jede Änderung<br />

59 SR 235.1.

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