Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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che <strong>die</strong> Sanktion für ungerechtfertigt hielten, keine Beschwerdemöglichkeit hätten.<br />
Das Anwaltsgesetz sieht deshalb <strong>die</strong> Verwarnung als schwächste Disziplinarmassnahme<br />
vor.<br />
Artikel 15 Absatz 2 verdeutlicht, dass eine Busse zusätzlich zu einem befristeten<br />
oder dauernden Berufsausübungsverbot angeordnet werden kann.<br />
233.7 Geltung des Berufsausübungsverbots (Art. 16)<br />
Das befristete oder dauernde Verbot der Berufsausübung stellt <strong>die</strong> strengste Disziplinarmassnahme<br />
dar, da es Anwältinnen und Anwälte daran hindert, im Rahmen<br />
des kantonalen Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Den<br />
übrigen Tätigkeiten können sie aber weiterhin nachgehen und beispielsweise<br />
Rechtsberatungen vornehmen 100 . Ein dauerndes Berufsausübungsverbot kann nur<br />
ausgeprochen werden, wenn aufgrund einer Gesamtbewertung der bisherigen<br />
Berufstätigkeit der Anwältin oder des Anwalts eine andere Sanktion als ungenügend<br />
erscheint, um in der Zukunft ein korrektes Verhalten zu gewährleisten 101 .<br />
Zur Beurteilung der Wirkung <strong>die</strong>ser Massnahmen muss danach unterschieden werden,<br />
ob <strong>die</strong> verfügende Aufsichtsbehörde <strong>die</strong>jenige des Kantons ist, in dessen Register<br />
<strong>die</strong> Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist, oder nicht. Jeder Kanton sollte <strong>die</strong><br />
Möglichkeit haben, Anwältinnen und Anwälte aus anderen Kantonen aus disziplinarischen<br />
Gründen von der Vertretung von Parteien vor seinen Gerichtsbehörden auszuschliessen.<br />
Aber nur derjenige Kanton, in dessen Register <strong>die</strong> Anwältin oder der<br />
Anwalt eingetragen ist, kann ein für <strong>die</strong> ganze Schweiz gültiges Verbot der Berufsausübung<br />
verhängen. Die Harmonisierung der Berufsregeln und der Disziplinarmassnahmen<br />
dürfte <strong>die</strong> Vereinheitlichung der Praxis der Kantone im Disziplinarrecht,<br />
<strong>die</strong> bereits weit fortgeschritten ist, noch vorantreiben. Dennoch werden einige Unterschiede<br />
wegen allfälliger zusätzlicher kantonaler Berufsregeln bestehen bleiben.<br />
233.8 Verjährung (Art. 17)<br />
Da <strong>die</strong> Berufsregeln und <strong>die</strong> Disziplinarmassnahmen harmonisiert werden, sind<br />
Unterschiede bei den Verjährungsfristen für <strong>die</strong> disziplinarische Verfolgung nicht<br />
mehr gerechtfertigt. Das Anwaltsgesetz vereinheitlicht deshalb <strong>die</strong> Verjährungsfristen<br />
auf Bundesebene.<br />
Eine Disziplinarmassnahme kann nur verhängt werden, wenn <strong>die</strong> Anwältin oder der<br />
Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde unterstellt<br />
ist. Droht einer Anwältin oder einem Anwalt ein Disziplinarverfahren, kann sie<br />
oder er deshalb <strong>die</strong> Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung<br />
zu entgehen. Allfällige strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgungen bleiben<br />
vorbehalten.<br />
100<br />
Vgl. Wolffers, S. 188.<br />
101<br />
BGE 106 Ia 100.