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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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che <strong>die</strong> Sanktion für ungerechtfertigt hielten, keine Beschwerdemöglichkeit hätten.<br />

Das Anwaltsgesetz sieht deshalb <strong>die</strong> Verwarnung als schwächste Disziplinarmassnahme<br />

vor.<br />

Artikel 15 Absatz 2 verdeutlicht, dass eine Busse zusätzlich zu einem befristeten<br />

oder dauernden Berufsausübungsverbot angeordnet werden kann.<br />

233.7 Geltung des Berufsausübungsverbots (Art. 16)<br />

Das befristete oder dauernde Verbot der Berufsausübung stellt <strong>die</strong> strengste Disziplinarmassnahme<br />

dar, da es Anwältinnen und Anwälte daran hindert, im Rahmen<br />

des kantonalen Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Den<br />

übrigen Tätigkeiten können sie aber weiterhin nachgehen und beispielsweise<br />

Rechtsberatungen vornehmen 100 . Ein dauerndes Berufsausübungsverbot kann nur<br />

ausgeprochen werden, wenn aufgrund einer Gesamtbewertung der bisherigen<br />

Berufstätigkeit der Anwältin oder des Anwalts eine andere Sanktion als ungenügend<br />

erscheint, um in der Zukunft ein korrektes Verhalten zu gewährleisten 101 .<br />

Zur Beurteilung der Wirkung <strong>die</strong>ser Massnahmen muss danach unterschieden werden,<br />

ob <strong>die</strong> verfügende Aufsichtsbehörde <strong>die</strong>jenige des Kantons ist, in dessen Register<br />

<strong>die</strong> Anwältin oder der Anwalt eingetragen ist, oder nicht. Jeder Kanton sollte <strong>die</strong><br />

Möglichkeit haben, Anwältinnen und Anwälte aus anderen Kantonen aus disziplinarischen<br />

Gründen von der Vertretung von Parteien vor seinen Gerichtsbehörden auszuschliessen.<br />

Aber nur derjenige Kanton, in dessen Register <strong>die</strong> Anwältin oder der<br />

Anwalt eingetragen ist, kann ein für <strong>die</strong> ganze Schweiz gültiges Verbot der Berufsausübung<br />

verhängen. Die Harmonisierung der Berufsregeln und der Disziplinarmassnahmen<br />

dürfte <strong>die</strong> Vereinheitlichung der Praxis der Kantone im Disziplinarrecht,<br />

<strong>die</strong> bereits weit fortgeschritten ist, noch vorantreiben. Dennoch werden einige Unterschiede<br />

wegen allfälliger zusätzlicher kantonaler Berufsregeln bestehen bleiben.<br />

233.8 Verjährung (Art. 17)<br />

Da <strong>die</strong> Berufsregeln und <strong>die</strong> Disziplinarmassnahmen harmonisiert werden, sind<br />

Unterschiede bei den Verjährungsfristen für <strong>die</strong> disziplinarische Verfolgung nicht<br />

mehr gerechtfertigt. Das Anwaltsgesetz vereinheitlicht deshalb <strong>die</strong> Verjährungsfristen<br />

auf Bundesebene.<br />

Eine Disziplinarmassnahme kann nur verhängt werden, wenn <strong>die</strong> Anwältin oder der<br />

Anwalt im kantonalen Register eingetragen und folglich der Aufsichtsbehörde unterstellt<br />

ist. Droht einer Anwältin oder einem Anwalt ein Disziplinarverfahren, kann sie<br />

oder er deshalb <strong>die</strong> Streichung im Register verlangen, um der disziplinarischen Verfolgung<br />

zu entgehen. Allfällige strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgungen bleiben<br />

vorbehalten.<br />

100<br />

Vgl. Wolffers, S. 188.<br />

101<br />

BGE 106 Ia 100.

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