Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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233.9 Löschung der Disziplinarmassnahmen (Art. 18)<br />
Wie <strong>die</strong> Verjährung der disziplinarischen Verfolgung sollte auch <strong>die</strong> Löschung der<br />
Disziplinarmassnahmen in allen Kantonen einheitlich sein. Das Anwaltsgesetz unterscheidet<br />
bei der Festsetzung der Frist für <strong>die</strong> Löschung der Disziplinarmassnahmen<br />
zwischen der Verwarnung, dem Verweis und der Busse einerseits und dem befristeten<br />
Berufsausübungsverbot andererseits. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt<br />
sich wegen dem ungleichen Schweregrad <strong>die</strong>ser beiden Kategorien von Disziplinarmassnahmen.<br />
Das dauernde Berufsausübungsverbot dagegen wird natürlich nicht gelöscht.