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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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233.9 Löschung der Disziplinarmassnahmen (Art. 18)<br />

Wie <strong>die</strong> Verjährung der disziplinarischen Verfolgung sollte auch <strong>die</strong> Löschung der<br />

Disziplinarmassnahmen in allen Kantonen einheitlich sein. Das Anwaltsgesetz unterscheidet<br />

bei der Festsetzung der Frist für <strong>die</strong> Löschung der Disziplinarmassnahmen<br />

zwischen der Verwarnung, dem Verweis und der Busse einerseits und dem befristeten<br />

Berufsausübungsverbot andererseits. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt<br />

sich wegen dem ungleichen Schweregrad <strong>die</strong>ser beiden Kategorien von Disziplinarmassnahmen.<br />

Das dauernde Berufsausübungsverbot dagegen wird natürlich nicht gelöscht.

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