Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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<strong>die</strong> das Gegenseitigkeitserfordernis erfüllen. Die Anwältinnen und Anwälte müssen in<br />
<strong>die</strong> örtliche Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden und binnen dreier Monate<br />
nach Aufnahme eine Anwaltskanzlei einrichten (§§ 206 III und 207 BRAO).<br />
152 Frankreich<br />
152.1 <strong>Freizügigkeit</strong> der französischen Anwältinnen und Anwälte<br />
Der wichtigste Erlass unter den zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Dekreten<br />
<strong>über</strong> den Anwaltsberuf ist das Gesetz Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971 48 , welches<br />
durch das Gesetz Nr. 90-1259 vom 31. Dezember 1990 49 geändert worden ist<br />
und eine Reform gewisser Gerichts- und Rechtsberufe mit sich gebracht hat.<br />
Artikel 3 bis des Gesetzes Nr. 71-1130 erlaubt Anwältinnen und Anwälten, sich für <strong>die</strong><br />
Ausübung ihres Berufs frei niederzulassen. Anwältinnen und Anwälte, welche <strong>die</strong><br />
gesetzlichen Vorschriften erfüllen, können grundsätzlich auf dem gesamten Gebiet<br />
Frankreichs tätig sein. Das französische Gesetz unterscheidet zwischen persönlichen<br />
und fachlichen Voraussetzungen, auch wenn es <strong>die</strong>s nicht ausdrücklich festhält. Die<br />
Artikel 8-1 und 8-2 des Gesetzes Nr. 71-1130 und <strong>die</strong> Artikel 165-169 des Dekrets<br />
Nr. 91-1197 vom 27. November 1991 <strong>über</strong> <strong>die</strong> Organisation des Anwaltsberufs 50<br />
legen <strong>die</strong> zusätzlichen Voraussetzungen für <strong>die</strong> Berufsausübung fest. Die<br />
Anwältinnen und Anwälte sind verpflichtet, ihr Geschäftsdomizil im Bereich des<br />
Obergerichts zu errichten, bei dem sie zugelassen sind. Sie können ausserhalb des<br />
Bereichs ihrer Anwaltskammer ein zweites Büro einrichten. Treten sie vor einem<br />
Gericht ausserhalb des Bereichs ihrer Anwaltskammer auf, sind sie verpflichtet, sich<br />
dem Präsidenten oder der Präsidentin, der Magistratsperson von der Staatsanwaltschaft<br />
und der Gegenanwältin oder dem Gegenanwalt vorzustellen.<br />
152.2 Dienstleistungserbringung durch Anwältinnen und Anwälte aus<br />
den EU- und EWR-Staaten<br />
Die Artikel 200-204 des Dekrets Nr. 91-1197 gelten für Anwältinnen und Anwälte aus<br />
einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, <strong>die</strong> dauernd in einem <strong>die</strong>ser Staaten<br />
ausserhalb Frankreichs niedergelassen sind und <strong>die</strong> ihren Beruf gelegentlich in<br />
Frankreich ausüben. Sie können unter den gleichen Bedingungen wie <strong>die</strong> bei einer<br />
französischen Anwaltskammer eingetragenen Anwältinnen und Anwälte Parteien vor<br />
Gericht oder öffentlichen Behörden vertreten oder verteidigen. Ist <strong>die</strong> Vertretung vor<br />
einem Obergericht in Zivilsachen obligatorisch, müssen <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte<br />
ein Domizil bei einer Anwältin oder einem Anwalt wählen, <strong>die</strong> oder der beim zuständigen<br />
Gericht zugelassen ist und der oder dem <strong>die</strong> Verfahrensakten rechtsgültig<br />
eröffnet werden können. Vor dem Appellationsgericht müssen sie zusammen mit<br />
einer Anwältin oder einem Anwalt <strong>die</strong>ses Appellationsgerichts oder einer zur Vertretung<br />
von Parteien vor <strong>die</strong>sem Appellationsgericht befähigten Person handeln.<br />
48<br />
Journal officiel vom 5. Januar 1972.<br />
49<br />
Journal officiel vom 5. Januar 1991.<br />
50<br />
Journal officiel vom 28. November 1991.