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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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Wer den Beruf des avvocato ausüben will, muss <strong>die</strong> Ausbildung eines procuratore<br />

legale absolvieren. Nach zweijähriger Berufsausübung kann der procuratore legale<br />

das Staatsexamen für avvocati ablegen. Nach sechsjähriger Tätigkeit wird er auch<br />

ohne Staatsexamen direkt ins Register der avvocati eingetragen. Der avvocato<br />

<strong>über</strong>nimmt in einem Prozess nicht <strong>die</strong> Parteivertretung, sondern besorgt <strong>die</strong> "difesa<br />

tecnica", <strong>die</strong> eigentliche Planung des Prozesses. In der Praxis wird <strong>die</strong>se Unterscheidung<br />

dadurch abgeschwächt, dass jeder avvocato auch im Register der<br />

procuratori legali eingetragen sein muss und deshalb auch Parteivertretungen <strong>über</strong>nehmen<br />

kann.<br />

Vor höheren Gerichtsinstanzen (Corte di cassazione, Consiglio di Stato, Corte dei<br />

conti usw.) sind nur avvocati zugelassen, <strong>die</strong> in einem Spezialregister (albo speciale<br />

delle giurisdizioni superiori) eingetragen sind. Dieser Eintrag ist ohne Prüfung nach<br />

achtjähriger Berufsausübung oder mit Prüfung nach mindestens zweijähriger Berufsausübung<br />

möglich.<br />

153.2 <strong>Freizügigkeit</strong> der italienischen Anwältinnen und Anwälte<br />

Der procuratore legale darf seinen Beruf nur in dem Appellationsgerichtsbezirk ausüben,<br />

in dem er eingetragen ist. Er ist verpflichtet, Wohnsitz in <strong>die</strong>sem Bezirk und<br />

zwar am Hauptort <strong>die</strong>ses Bezirks zu nehmen. Der avvocato hingegen kann seinen<br />

Beruf in ganz Italien ausüben. Handelt er jedoch als procuratore legale, vertritt er<br />

also Parteien vor Gericht, ist er denselben Beschränkungen unterworfen wie der<br />

procuratore legale und muss folglich einen procuratore legale des betreffenden<br />

Bezirks beiziehen.<br />

153.3 Dienstleistungserbringung durch Anwältinnen und Anwälte aus<br />

den EU- und EWR-Staaten<br />

Das Gesetz Nr. 31 vom 9. Februar 1982 regelt <strong>die</strong> Stellung der Anwältinnen und<br />

Anwälte aus den EU-Staaten. Haben <strong>die</strong>se ihr Diplom in einem EU-Staat erworben,<br />

dürfen sie ohne weitere Bewilligung in Italien arbeiten, vorausgesetzt, sie arbeiten<br />

dort nur vor<strong>über</strong>gehend. Artikel 2 des Gesetzes Nr. 31 verbietet Anwältinnen und<br />

Anwälten aus anderen EU-Staaten - und aufgund des EWR-Abkommens auch denjenigen<br />

aus den EWR-Staaten - ausdrücklich, in Italien ein Anwaltsbüro oder auch<br />

nur eine zweite Kanzlei einzurichten. Diese Bestimmung muss jedoch in Zusammenhang<br />

mit dem EuGH-Urteil vom 30. November 1995 in Sachen Reinhard Gebhard<br />

gegen Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano (vgl. Ziff. 142)<br />

relativiert werden. Im Rahmen von Dienstleistungen dürfen <strong>die</strong>se Anwältinnen und<br />

Anwälte gerichtlich und aussergerichtlich wie ein avvocato tätig sein. Für eine<br />

gerichtliche Tätigkeit müssen sie allerdings einen avvocato oder einen procuratore<br />

legale beiziehen. Zusätzlich müssen sie der Präsidentin oder dem Präsidenten der<br />

Anwaltskammer des Bezirks, in dem sie gerichtlich tätig sein wollen, den Sitz ihrer<br />

Anwaltskanzlei und den Namen ihrer italienischen Anwaltskollegin oder ihres italienischen<br />

Anwaltskollegen mitteilen.<br />

153.4 Niederlassung der Anwältinnen und Anwälte aus den EU- und<br />

EWR-Staaten

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