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Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

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- 3 -<br />

Fähigkeitsausweis eines Kantons genügen muss, um in einem anderen Kanton<br />

anerkannt zu werden. [...] In Änderung der bisherigen Praxis ist somit <strong>die</strong> Abnahme<br />

einer Prüfung als Standard im Sinne von Art. 5 UebBest. BV festzulegen." Das Bundesgericht<br />

hat allerdings nicht präzisiert, welches <strong>die</strong> Mindestdauer der Ausbildung<br />

und des Praktikums sein soll 12 .<br />

Die Kantone können <strong>die</strong> Ausübungsbewilligung für den Anwaltsberuf auch vom<br />

Nachweis abhängig machen, dass gewisse persönliche Voraussetzungen (guter<br />

Leumund, Zahlungsfähigkeit usw.) erfüllt sind, <strong>die</strong> aus polizeilichen Gründen<br />

gerechtfertigt und im <strong>über</strong>wiegenden öffentlichen Interesse geboten sind. Die<br />

Prüfung <strong>die</strong>ser persönlichen Voraussetzungen bindet <strong>die</strong> anderen Kantone aber<br />

nicht. Sie können <strong>die</strong>sbezüglich selbständig entscheiden. Sie müssen allerdings das<br />

Verhalten der Anwältin oder des Anwalts in den Kantonen, in denen bereits eine solche<br />

Bewilligung ausgestellt worden ist, mitberücksichtigen 13 . Diese persönlichen<br />

Voraussetzungen dürfen aber nicht zu einem versteckten Protektionismus führen 14 .<br />

Ausserdem dürfen <strong>die</strong> Kantone nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht<br />

verlangen, dass <strong>die</strong> Anwaltstätigkeit <strong>die</strong> Haupttätigkeit der Gesuchstellerin oder des<br />

Gesuchstellers darstellt 15 . Auch das schweizerische Bürgerrecht kann nicht mehr als<br />

Voraussetzung für <strong>die</strong> Berufsausübungsbewilligung gefordert werden 16 .<br />

113 Die Notwendigkeit einer <strong>Bundesgesetz</strong>gebung für <strong>die</strong> Anwältinnen<br />

und Anwälte<br />

Die Zahl der Anwältinnen und Anwälte nimmt kontinuierlich zu. Im Jahre 1977 zählte<br />

der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) 2'497 eingetragene Anwältinnen und<br />

Anwälte. Im Jahre 1997 waren es 5'541, was einer Zunahme um 121,9% entspricht 17 .<br />

Die Mobilität der Anwältinnen und Anwälte wächst ebenfalls; heutzutage kommt es<br />

eher selten vor, dass eine Anwältin oder ein Anwalt nur in einem einzigen Kanton<br />

Parteien vor Gericht vertritt. Die relativ geringe Ausdehnung der Kantonsgebiete - im<br />

Vergleich mit beispielsweise den deutschen Ländern, <strong>die</strong> für deutsche Anwältinnen<br />

und Anwälte das Gebiet darstellen, in dem sie gerichtlich tätig sein dürfen (vgl. Ziff.<br />

151.1) - führt fast zwangsläufig dazu, dass <strong>die</strong> Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf<br />

auf dem Gebiet mehrerer Kantone ausüben.<br />

Zur Zeit müssen Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> in einem anderen Kanton als demjenigen,<br />

in dem sie ihr Anwaltsbüro haben, Parteien vertreten wollen, eine Berufsausübungsbewilligung<br />

beantragen. Dafür müssen sie Dokumente vorweisen, <strong>die</strong> belegen,<br />

dass sie neben der theoretischen und praktischen Ausbildung eine Reihe von<br />

persönlichen Voraussetzungen erfüllen (guter Leumund, Ehrenhaftigkeit usw.). Diese<br />

Voraussetzungen sind in formeller Hinsicht von Kanton zu Kanton verschieden. Sie<br />

sind in der Regel in den kantonalen Anwaltsgesetzen festgehalten. Die Bewilligungen<br />

12 Vgl. auch Fritz Rothenbühler, <strong>Freizügigkeit</strong> für Anwälte, Bern 1995, S. 222.<br />

13 BGE 119 Ia 374.<br />

14 Vgl. Bois, Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 5 UeB, Rz. 2.<br />

15 BGE 112 Ia 318.<br />

16 BGE 119 Ia 35.<br />

17<br />

Vgl. Michael Pfeifer, Der Rechtsanwalt in der heutigen Gesellschaft, ZSR 115/1996, S. 282; Der<br />

Schweizer Anwalt 167/1997, S. 20.

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