Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD
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werden gegen Entrichtung einer Kanzleigebühr erteilt, <strong>die</strong> dem Grundsatz der<br />
Kostendeckung entsprechen muss 18 . Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> auf dem ganzen<br />
Gebiet der Schweiz tätig sein wollen, müssen in praktisch allen Kantonen ein Gesuch<br />
einreichen und Gebühren bezahlen. Einzig der Kanton Solothurn verlangt für <strong>die</strong><br />
Zulassung zum Anwaltsberuf keine Bewilligung. Die Gebühr variiert im allgemeinen<br />
zwischen 50 und 250 Franken. Eine Gebühr von 500 Franken wurde vom<br />
Bundesgericht als <strong>über</strong>mässig beurteilt 19 . Eine Aufhebung <strong>die</strong>ser bürokratischen<br />
Berufsausübungsbewilligungsverfahren, <strong>die</strong> zur Konkretisierung von Artikel 5 UeB<br />
BV jedoch notwendig sind, ist sicher wünschenswert.<br />
Die durch das System der Berufsausübungsbewilligungen ausgeübte Kontrolle muss<br />
durch eine Reihe von Massnahmen ersetzt werden, welche es erlauben, <strong>die</strong><br />
erforderlichen Auskünfte <strong>über</strong> Anwältinnen und Anwälte schnell und einfach<br />
einzuholen. Dafür ist eine Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und <strong>die</strong><br />
Harmonisierung der Inhalte der kantonalen Anwaltsregister nötig. Oftmals üben<br />
Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf nicht unmittelbar nach Erwerb des<br />
Anwaltspatentes aus, sondern arbeiten als Angestellte in der Verwaltung oder in<br />
einem Unternehmen oder absolvieren beispielsweise ein Nachdiplomstudium.<br />
Eröffnen sie einige Jahre später dann tatsächlich ein Anwaltsbüro, ist nicht<br />
gewährleistet, dass sie <strong>die</strong> persönlichen Voraussetzungen für <strong>die</strong> Ausübung des<br />
Anwaltsberufs in <strong>die</strong>sem Zeitpunkt noch erfüllen. Die Kantone können nicht dazu<br />
verpflichtet werden, Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> das Anwaltspatent mehrere Jahre<br />
zuvor in einem anderen Kanton erworben haben und <strong>die</strong> bis anhin in keinem<br />
Anwaltsregister eingetragen sind, ohne vorgängige Prüfung der persönlichen<br />
Voraussetzungen zuzulassen. Mit dem <strong>Bundesgesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der<br />
Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) sollen nur <strong>die</strong>jenigen Anwältinnen<br />
und Anwälte ohne weitere Formalitäten in der ganzen Schweiz Parteien vertreten<br />
oder ein Anwaltsbüro eröffnen können, <strong>die</strong> tatsächlich in einem kantonalen Register<br />
eingetragen sind.<br />
Ein <strong>Bundesgesetz</strong> sollte auch <strong>die</strong> zwischen den Kantonen bestehenden Unterschiede<br />
bei der Aufsicht und den Berufsregeln aufheben. Auch wenn <strong>die</strong>se Disparitäten<br />
nicht <strong>über</strong>bewertet werden dürfen, werden sie von den Anwältinnen und Anwälten<br />
gleichwohl als störend empfunden und von der Lehre kritisiert 20 . Bei den Berufsregeln<br />
und den Disziplinarmassnahmen ist eine Harmonisierung auch erwünscht, um<br />
gewisse kantonale Besonderheiten zu beseitigen, <strong>die</strong> heute kaum mehr gerechtfertigt<br />
sind. Die Kantone haben eine Harmonisierung in <strong>die</strong>sen Bereichen selbst gewünscht<br />
(vgl. Ziff. 16). Obwohl sich <strong>die</strong> kantonalen Gesetze voneinander unterscheiden, ist es<br />
möglich, einen "gemeinsamen Nenner" zu bestimmen, eine Art schweizerisches<br />
Anwaltsrecht 21 . Dies ist das Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfs, der <strong>die</strong><br />
kantonalen Kompetenzen respektiert und nur in dem Umfang vereinheitlicht, in dem<br />
eine Harmonisierung im Interesse der <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte<br />
erwünscht ist.<br />
18 BGE 75 I 116.<br />
19 Unveröffentlichter BGE vom 22. November 1988 in Sachen W. gegen den Kanton Neuenburg.<br />
20 Vgl. Rothenbühler, S. 221 ff.<br />
21 Vgl. Wolffers, S. 17 f.