27.01.2013 Aufrufe

Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

Erläuternder Bericht: Bundesgesetz über die Freizügigkeit ... - EJPD

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 4 -<br />

werden gegen Entrichtung einer Kanzleigebühr erteilt, <strong>die</strong> dem Grundsatz der<br />

Kostendeckung entsprechen muss 18 . Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> auf dem ganzen<br />

Gebiet der Schweiz tätig sein wollen, müssen in praktisch allen Kantonen ein Gesuch<br />

einreichen und Gebühren bezahlen. Einzig der Kanton Solothurn verlangt für <strong>die</strong><br />

Zulassung zum Anwaltsberuf keine Bewilligung. Die Gebühr variiert im allgemeinen<br />

zwischen 50 und 250 Franken. Eine Gebühr von 500 Franken wurde vom<br />

Bundesgericht als <strong>über</strong>mässig beurteilt 19 . Eine Aufhebung <strong>die</strong>ser bürokratischen<br />

Berufsausübungsbewilligungsverfahren, <strong>die</strong> zur Konkretisierung von Artikel 5 UeB<br />

BV jedoch notwendig sind, ist sicher wünschenswert.<br />

Die durch das System der Berufsausübungsbewilligungen ausgeübte Kontrolle muss<br />

durch eine Reihe von Massnahmen ersetzt werden, welche es erlauben, <strong>die</strong><br />

erforderlichen Auskünfte <strong>über</strong> Anwältinnen und Anwälte schnell und einfach<br />

einzuholen. Dafür ist eine Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und <strong>die</strong><br />

Harmonisierung der Inhalte der kantonalen Anwaltsregister nötig. Oftmals üben<br />

Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf nicht unmittelbar nach Erwerb des<br />

Anwaltspatentes aus, sondern arbeiten als Angestellte in der Verwaltung oder in<br />

einem Unternehmen oder absolvieren beispielsweise ein Nachdiplomstudium.<br />

Eröffnen sie einige Jahre später dann tatsächlich ein Anwaltsbüro, ist nicht<br />

gewährleistet, dass sie <strong>die</strong> persönlichen Voraussetzungen für <strong>die</strong> Ausübung des<br />

Anwaltsberufs in <strong>die</strong>sem Zeitpunkt noch erfüllen. Die Kantone können nicht dazu<br />

verpflichtet werden, Anwältinnen und Anwälte, <strong>die</strong> das Anwaltspatent mehrere Jahre<br />

zuvor in einem anderen Kanton erworben haben und <strong>die</strong> bis anhin in keinem<br />

Anwaltsregister eingetragen sind, ohne vorgängige Prüfung der persönlichen<br />

Voraussetzungen zuzulassen. Mit dem <strong>Bundesgesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Freizügigkeit</strong> der<br />

Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) sollen nur <strong>die</strong>jenigen Anwältinnen<br />

und Anwälte ohne weitere Formalitäten in der ganzen Schweiz Parteien vertreten<br />

oder ein Anwaltsbüro eröffnen können, <strong>die</strong> tatsächlich in einem kantonalen Register<br />

eingetragen sind.<br />

Ein <strong>Bundesgesetz</strong> sollte auch <strong>die</strong> zwischen den Kantonen bestehenden Unterschiede<br />

bei der Aufsicht und den Berufsregeln aufheben. Auch wenn <strong>die</strong>se Disparitäten<br />

nicht <strong>über</strong>bewertet werden dürfen, werden sie von den Anwältinnen und Anwälten<br />

gleichwohl als störend empfunden und von der Lehre kritisiert 20 . Bei den Berufsregeln<br />

und den Disziplinarmassnahmen ist eine Harmonisierung auch erwünscht, um<br />

gewisse kantonale Besonderheiten zu beseitigen, <strong>die</strong> heute kaum mehr gerechtfertigt<br />

sind. Die Kantone haben eine Harmonisierung in <strong>die</strong>sen Bereichen selbst gewünscht<br />

(vgl. Ziff. 16). Obwohl sich <strong>die</strong> kantonalen Gesetze voneinander unterscheiden, ist es<br />

möglich, einen "gemeinsamen Nenner" zu bestimmen, eine Art schweizerisches<br />

Anwaltsrecht 21 . Dies ist das Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfs, der <strong>die</strong><br />

kantonalen Kompetenzen respektiert und nur in dem Umfang vereinheitlicht, in dem<br />

eine Harmonisierung im Interesse der <strong>Freizügigkeit</strong> der Anwältinnen und Anwälte<br />

erwünscht ist.<br />

18 BGE 75 I 116.<br />

19 Unveröffentlichter BGE vom 22. November 1988 in Sachen W. gegen den Kanton Neuenburg.<br />

20 Vgl. Rothenbühler, S. 221 ff.<br />

21 Vgl. Wolffers, S. 17 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!